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Mandanteninformation · Staatsangehörigkeitsrecht

Einbürgerung dauert.
Sachstandsanfrage oder Untätigkeitsklage?

§ 75 VwGO · § 161 Abs. 3 VwGO · Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) · Landesamt für Einwanderung Berlin · Stand:

Wer in Berlin seine Einbürgerung beantragt hat, wartet häufig viele Monate ohne jede Nachricht. Das Landesamt für Einwanderung hat zum 1. Januar 2024 rund 40.000 offene Verfahren aus den Bezirken übernommen, rechnet selbst mit längeren Bearbeitungszeiten und bittet ausdrücklich darum, von Sachstandsanfragen abzusehen.1 Verbreitet ist die Annahme, die Behörde müsse innerhalb von drei Monaten entscheiden. Das ist nicht richtig, und wer im Vertrauen darauf zu früh klagt, trägt die Kosten unter Umständen selbst. Das Gesetz lässt Antragstellende gleichwohl nicht ohne Mittel. Dieser Beitrag zeigt, was die drei Monate tatsächlich bedeuten, wann eine anwaltliche Sachstandsanfrage sinnvoll ist und ab wann die Untätigkeitsklage trägt.

Verfahren prüfen lassen →
Auf einen Blick
Drei Monate sind die früheste Klagemöglichkeit, keine Entscheidungsfrist
Dauerhafte Überlastung der Behörde ist kein zureichender Grund
Die Kosten trägt die Behörde, wenn mit einer Entscheidung zu rechnen war
Die anwaltliche Anfrage mit Frist bereitet die Klage vor
Überblick

Das Wichtigste in sechs Punkten.

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Drei Monate: Sperrfrist, keine Entscheidungsfrist2

Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden. Das begrenzt den Zeitpunkt der Klage, verpflichtet die Behörde aber nicht, bis dahin zu entscheiden. Die Gerichte verstehen die drei Monate als regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung.
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Angemessene Frist, zureichender Grund3

Zulässig ist die Klage, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde (§ 75 Satz 1 VwGO). Was angemessen ist, bemisst sich am einzelnen Verfahren. Für Einbürgerungen hat das VG Frankfurt am Main eine Bearbeitungszeit von etwa neun Monaten als angemessen angesehen.
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Überlastung als Rechtfertigung4

Eine vorübergehende Antragsflut, etwa nach einer Gesetzesänderung, kann eine Verzögerung rechtfertigen, solange sie nicht von längerer Dauer ist. Eine dauerhafte, strukturelle Überlastung genügt dagegen nicht: Das OVG Nordrhein-Westfalen hat 2025 bei Wartezeiten von 18 und 20 Monaten entschieden, dass das Land für eine ausreichende Personalausstattung sorgen muss.5
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Die Sicherheitsabfrage6

Vor jeder Einbürgerung fragt die Behörde beim Verfassungsschutz an, der unverzüglich zu antworten hat (§ 37 Abs. 2 StAG). Dass die Sicherheitsbehörden noch nicht beteiligt wurden, rechtfertigt die Wartezeit nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht ohne Weiteres; es kommt darauf an, warum das so ist.
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Kosten und Erstattung7

Entscheidet die Behörde erst nach Klageerhebung, trägt sie die Kosten, wenn der Kläger mit einer Entscheidung vor der Klage rechnen durfte (§ 161 Abs. 3 VwGO). Erstattet werden die gesetzlichen Anwaltsgebühren, nicht ein darüber hinaus vereinbartes Honorar (§ 162 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert beträgt regelmäßig 10.000 Euro je Person.8
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Das Risiko der verfrühten Klage

Wer kurz nach Ablauf der drei Monate klagt, riskiert, die Kosten selbst zu tragen. In zwei Verfahren, in denen rund fünf Monate nach Antragstellung geklagt worden war, haben das VG Frankfurt am Main und das VG Potsdam die Kosten den Klägern auferlegt.3

Der erste Schritt: die anwaltliche Sachstandsanfrage

Begründet und mit Fristsetzung

Das Landesamt bittet darum, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer erfasst es nach Auskunft des Senats statistisch nicht, und ältere Anträge werden nicht vorrangig bearbeitet.9 Eine begründete anwaltliche Anfrage ist gleichwohl etwas anderes als die routinemäßige Nachfrage, um die es dem Landesamt geht. Das Verwaltungsverfahrensrecht sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben soll, soweit dies der Beschleunigung dient.10

Mit Ihrer Vollmacht klären wir, ob die Unterlagen vollständig sind, ob Nachweise fehlen oder veraltet sind, ob die Sicherheitsabfrage gestellt wurde und wo das Verfahren steht. Bei Bedarf beantragen wir Akteneinsicht. Die Anfrage setzt eine angemessene Frist und kündigt für den Fall, dass sie ohne Ergebnis verstreicht, die Untätigkeitsklage an. Das kann sich später bei der Kostenentscheidung auszahlen: Es ist dokumentiert, dass die Behörde auf die Verzögerung hingewiesen wurde und ob sie einen Grund dafür genannt hat.

Eine Sachstandsanfrage löst keine Gerichtskosten aus. Sie beschleunigt nicht in jedem Fall, verbessert aber die Ausgangslage für die Kostenentscheidung, falls später geklagt werden muss.
Was die Anfrage klärt
Vollständigkeit der Unterlagen, fehlende oder veraltete Nachweise
Stand der Sicherheitsabfrage beim Verfassungsschutz
Voraussichtliche Dauer bis zur Entscheidung
Frist zur Entscheidung und Ankündigung der Untätigkeitsklage

Fordert das Landesamt Unterlagen nach, meldet es sich in der Regel per E-Mail. Beantworten Sie solche Nachforderungen fristgerecht: Verzögerungen, die auf fehlenden Unterlagen beruhen, kann die Behörde einer Klage entgegenhalten.

Ihr Einbürgerungsantrag liegt seit Monaten unbeantwortet beim Landesamt? Wir prüfen Ihre Unterlagen, richten eine begründete Sachstandsanfrage an das Landesamt und sagen Ihnen, ob und ab wann sich eine Klage lohnt.
Erstberatung vereinbaren →

Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO

Wenn die Behörde nicht reagiert

Die Untätigkeitsklage ist eine Klage auf Erlass des beantragten Bescheids, die ausnahmsweise ohne vorherige Entscheidung der Behörde erhoben werden darf. Hält das Gericht die Verzögerung für gerechtfertigt, weist es die Klage nicht ab, sondern setzt das Verfahren aus und gibt der Behörde eine Frist, die verlängert werden kann (§ 75 Satz 3 VwGO). Ergeht der Bescheid innerhalb dieser Frist, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Auch dann wirkt die Klage: Verstreicht die gerichtliche Frist ohne Bescheid, wird das Verfahren fortgesetzt.

In Berlin ist dieser Weg längst kein Einzelfall mehr. Nach Angaben des Senats waren am 31. Mai 2026 beim Verwaltungsgericht Berlin 1.143 Untätigkeitsklagen in Einbürgerungssachen anhängig, nach 681 am 30. Juni 2024.9 Veröffentlichte Entscheidungen Berliner Gerichte zur angemessenen Wartezeit in Einbürgerungssachen haben wir nicht gefunden. Orientierung bietet deshalb vorerst die Rechtsprechung anderer Obergerichte, die sich gegen die Berufung auf dauerhafte Überlastung ausgesprochen haben.5 Wer vor der Klage angemessen gewartet und nachgefragt hat, steht bei den Kosten günstig; die Kostenregel des § 161 Abs. 3 VwGO greift gerade in diesen Fällen.7

Die Klage ersetzt nicht die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Ist die Sache nicht entscheidungsreif, etwa weil das Ergebnis der Sicherheitsabfrage fehlt, muss das Gericht diese Prüfung nicht selbst nachholen. Das VG München hat eine Klage auf Einbürgerung deshalb abgewiesen, obwohl das Verfahren mehr als zwei Jahre gedauert hatte, und die Kosten geteilt.6
Wann die Klage Aussicht hat
Die Drei-Monats-Sperrfrist ist abgelaufen, in Einbürgerungssachen besser deutlich länger
Die Unterlagen sind vollständig, Nachforderungen sind erfüllt
Die Behörde nennt keinen zureichenden Grund oder verweist nur auf allgemeine Überlastung
Die Einbürgerungsvoraussetzungen liegen nach unserer Prüfung vor

Einen festen Zeitpunkt, ab dem eine Klage sicher Erfolg hat, gibt die Rechtsprechung nicht vor. Neun Monate hat das VG Frankfurt am Main als angemessen angesehen, 18 und 20 Monate hat das OVG Nordrhein-Westfalen nicht mehr gelten lassen. Wir bestimmen den Zeitpunkt im Einzelfall.

Welches Recht gilt, wenn die Entscheidung auf sich warten lässt

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung

Seit dem 27. Juni 2024 setzt die Einbürgerung in der Regel fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus (§ 10 Abs. 1 StAG). Die zugleich eingeführte Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ist mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 wieder entfallen, und zwar ohne Übergangsregelung für bereits gestellte Anträge.11

Für Wartende hat das eine unangenehme Folge. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, im gerichtlichen Verfahren die der letzten mündlichen Verhandlung. Das VG Trier hat die Einbürgerung nach drei Jahren deshalb auch für einen Antrag verneint, der vor der Gesetzesänderung gestellt worden war. Wer auf dieser Grundlage beantragt hat, sollte prüfen lassen, ob er die Voraussetzungen der Fünf-Jahres-Regel inzwischen erfüllt.

Was Sie selbst tun können
Nachweise aktuell halten: Einkommen, Aufenthaltstitel, Meldebescheinigung
Änderungen mitteilen, etwa Umzug, Arbeitgeberwechsel oder Heirat
Nachforderungen des Landesamts fristgerecht beantworten
Antragsdatum und Eingangsbestätigung aufbewahren

Ändern sich während des Verfahrens Aufenthaltstitel, Arbeitsverhältnis oder Einkommen, kann das die Voraussetzungen berühren. Sprechen Sie solche Änderungen mit uns ab, bevor Sie Klage erheben.

Häufige Fragen

Fragen aus der Praxis.

Muss die Einbürgerungsbehörde innerhalb von drei Monaten entscheiden?

Nein. Die drei Monate in § 75 Satz 2 VwGO bezeichnen den frühesten Zeitpunkt, zu dem eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer über einen Einbürgerungsantrag entschieden sein muss, gibt es nicht. Ob eine Klage Erfolg hat, hängt davon ab, ob ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde; in Einbürgerungssachen sehen die Gerichte deutlich längere Zeiträume als drei Monate als angemessen an.

Ab wann lohnt sich eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung?

Einen festen Zeitpunkt gibt es nicht. Das VG Frankfurt am Main hat etwa neun Monate als angemessene Bearbeitungszeit angesehen; das OVG Nordrhein-Westfalen hat Wartezeiten von 18 und 20 Monaten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen, weil eine dauerhafte Überlastung der Behörde kein zureichender Grund ist. Sinnvoll ist die Klage in der Regel erst, wenn eine angemessene Bearbeitungszeit verstrichen ist, die Unterlagen vollständig sind und eine begründete Sachstandsanfrage mit Fristsetzung ohne Ergebnis geblieben ist.

Wer trägt die Kosten einer Untätigkeitsklage?

Entscheidet die Behörde nach Klageerhebung, trägt sie die Kosten, wenn der Kläger mit einer Entscheidung vor der Klage rechnen durfte (§ 161 Abs. 3 VwGO). Wer zu früh klagt, kann die Kosten selbst tragen müssen, wie Entscheidungen aus Frankfurt am Main und Potsdam zeigen. Erstattungsfähig sind die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; der Streitwert beträgt in Einbürgerungssachen regelmäßig 10.000 Euro je Person.

Darf ich beim Landesamt für Einwanderung nach dem Stand meines Antrags fragen?

Das Landesamt bittet darum, von Sachstandsanfragen abzusehen, und meldet sich selbst per E-Mail, wenn Unterlagen fehlen. Ein Verbot, nachzufragen, besteht aber nicht. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG soll die Behörde Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Unterlagen geben, soweit dies der Beschleunigung dient. Eine begründete anwaltliche Anfrage mit Frist bereitet zugleich eine spätere Klage vor.

Gilt die Einbürgerung nach drei Jahren noch für ältere Anträge?

Nein. Die Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ist zum 30. Oktober 2025 entfallen, eine Übergangsregelung gibt es nicht. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung. Wer sich auf die Drei-Jahres-Regel gestützt hat, muss nun die Voraussetzungen der Einbürgerung nach fünf Jahren erfüllen.

Was ist der Unterschied zwischen Untätigkeitsklage und Nichtigkeitsklage?

Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO richtet sich gegen eine Behörde, die über einen Antrag nicht entscheidet. Die Nichtigkeitsklage ist etwas völlig anderes: Mit ihr wird ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Gerichtsverfahren wegen schwerer Verfahrensmängel wieder aufgenommen (§ 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 578, 579 ZPO).12 Wer auf seinen Einbürgerungsbescheid wartet, meint die Untätigkeitsklage.
Anwaltliche Begleitung

Wie wir Sie begleiten.

Wir beginnen mit einer Prüfung Ihrer Unterlagen und des bisherigen Verlaufs: Wann wurde der Antrag gestellt, was hat das Landesamt nachgefordert, liegen die Einbürgerungsvoraussetzungen heute vor? Danach richten wir mit Ihrer Vollmacht eine begründete Sachstandsanfrage an das Landesamt.

Bleibt sie ohne Ergebnis, besprechen wir mit Ihnen die Klage, einschließlich Aussichten und Kostenrisiko. Die Kosten der Anfrage und einer etwaigen Klage nennen wir Ihnen vorab. Im Erfolgsfall erstattet die Gegenseite nur die gesetzlichen Gebühren; ein darüber hinaus vereinbartes Honorar bleibt bei Ihnen.

Unsere Kanzlei berät in deutscher, türkischer und englischer Sprache.

Wir beraten insbesondere zu
Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 StAG
Sachstandsanfrage und Akteneinsicht beim Landesamt für Einwanderung
Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin
Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
Aufenthaltsrechtliche Fragen während des laufenden Verfahrens
Telefon
Eine erste Einschätzung meist schon im ersten Gespräch
E-Mail
Nennen Sie uns Antragsdatum und Aktenzeichen des Landesamts
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IHGP RECHT GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Quellen

Sämtliche Angaben wurden am 22. September 2026 anhand der geltenden Fassungen, der veröffentlichten Entscheidungen und der Angaben der zuständigen Stellen überprüft.
  1. Landesamt für Einwanderung Berlin, Dienstleistung Einbürgerung: „Das LEA hat zum 01.01.2024 ca. 40.000 offene Vorgänge in Einbürgerungssachen aus den Berliner Bezirken übernommen. Es ist deshalb mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.“ service.berlin.de · berlin.de
  2. § 75 VwGO; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23: Die Sperrfrist von drei Monaten ist nur die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung. gesetze-im-internet.de · justiz.sachsen.de
  3. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. November 2024 - 1 K 3928/24.F (etwa neun Monate angemessen; Klage nach rund fünf Monaten, Kosten beim Kläger); VG Potsdam, Beschluss vom 20. Oktober 2025 - VG 9 K 1105/24 (Klage nach rund fünf Monaten, Kosten beim Kläger). asyl.net · gerichtsentscheidungen.brandenburg.de
  4. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16, Rn. 9 (vorübergehende Antragsflut als zureichender Grund, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist). bundesverfassungsgericht.de
  5. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2025 - 19 E 310/25, und Beschluss vom 25. September 2025 - 19 E 359/25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 (dauerhafte Überlastung kein zureichender Grund). nrwe.justiz.nrw.de · nrwe.justiz.nrw.de
  6. § 37 Abs. 2 StAG; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. April 2025 - 5 C 25.356; VG München, Urteil vom 9. Januar 2025 - M 27 K 23.2106. gesetze-im-internet.de · gesetze-bayern.de · gesetze-bayern.de
  7. § 161 Abs. 3 und § 162 Abs. 2 VwGO; § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG. gesetze-im-internet.de · gesetze-im-internet.de
  8. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, Nr. 42.1 (doppelter Auffangwert je Person); § 52 Abs. 2 GKG. bverwg.de
  9. Abgeordnetenhaus Berlin, Antworten des Senats auf Schriftliche Anfragen: Drucksache 19/26176 vom 8. Juni 2026 (Bearbeitungsdauer statistisch nicht erfasst) und Drucksache 19/26331 vom 22. Juni 2026 (keine Priorisierung von Altfällen; beim VG Berlin anhängige Untätigkeitsklagen in Einbürgerungssachen). pardok.parlament-berlin.de · pardok.parlament-berlin.de
  10. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 29 VwVfG, für Berliner Behörden anwendbar nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. gesetze-im-internet.de
  11. § 10 Abs. 1 StAG; Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (BGBl. 2024 I Nr. 104), in Kraft seit 27. Juni 2024; Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit 30. Oktober 2025; VG Trier, Urteil vom 3. Dezember 2025 - 8 K 5461/25.TR. gesetze-im-internet.de · recht.bund.de · vgtr.justiz.rlp.de
  12. § 153 Abs. 1 VwGO; §§ 578, 579 ZPO. gesetze-im-internet.de
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Unterrichtung. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und wann eine Klage sinnvoll ist, hängt vom einzelnen Verfahren, von den vorgelegten Unterlagen und vom Stand der Sicherheitsabfrage ab.
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Wir klären den Stand Ihres Verfahrens und den richtigen Zeitpunkt für eine Klage.

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