IHGP Recht – Blaue Karte EU
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Rechtsgebiet

Blaue Karte EU
für Deutschland.

Die Blaue Karte EU zählt für Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie für IT-Fachkräfte zu den am schnellsten erteilten Aufenthalts- und Arbeitstiteln in Deutschland. Das Verfahren beginnt mit einem passenden Arbeitsplatzangebot und setzt sich mit dem Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung fort – wir begleiten Sie über den gesamten Weg.

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Direkter Zugang aus der Türkei
Sie können das Verfahren unmittelbar mit uns von Berlin aus führen oder den ersten Schritt über unsere Kooperationspartnerin Forensis Attorney Partnership in Istanbul gehen. In beiden Fällen wird Ihre Akte mit derselben Koordination und aus einer Hand betreut.
Unsere Expertise
Die Blaue Karte EU im Überblick.
01
Was ist die Blaue Karte EU und für wen kommt sie in Betracht?
Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist ein unionsweit anerkannter Aufenthaltstitel, der sich insbesondere an Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie an IT-Fachkräfte richtet. Ein Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers in Deutschland ist der erste und maßgebliche Schritt des Verfahrens.
02
Mindestbruttogehalt
Die Erteilung der Blauen Karte EU setzt ein jährlich angepasstes Mindestbruttogehalt voraus; für das Jahr 2026 beträgt diese Schwelle 50.700 Euro.
03
Antragsverfahren und Auslandsvertretung
Das mit dem Arbeitsplatzangebot beginnende Verfahren wird mit dem Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Türkei fortgesetzt. Die Blaue Karte EU zählt zu den am schnellsten erteilten Aufenthaltstiteln.
04
Arbeitgeberwechsel und Arbeitslosigkeit
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht automatisch zum Erlöschen der Blauen Karte EU; eine Anzeige bei der Ausländerbehörde und die Einräumung einer Frist zur Arbeitsplatzsuche sind möglich. Die neue Beschäftigung muss allerdings dieselben Voraussetzungen erfüllen.
05
Übergang zur Niederlassungserlaubnis
Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten die Niederlassungserlaubnis in der Regel nach 27 Monaten mit einfachen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1; wird ein Sprachnachweis auf dem Niveau B1 vorgelegt, verkürzt sich diese Frist auf 21 Monate.
06
Familiennachzug
Ehegatte und Kinder können ohne Nachweis von Deutschkenntnissen nachziehen. Der verkürzte Weg zur Niederlassungserlaubnis steht allerdings nur der Inhaberin oder dem Inhaber der Blauen Karte EU selbst zu; für den Ehegatten gelten eigene Fristen und Sprachanforderungen.
07
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren über den Arbeitgeber (§ 81a)
Ihr Arbeitgeber kann bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG einleiten; dieser Weg erfasst auch Anträge auf die Blaue Karte EU. Die Ausländerbehörde übernimmt die Vorprüfung und übermittelt ihre Vorabzustimmung unmittelbar an die deutsche Auslandsvertretung – das Visumverfahren wird dadurch gegenüber dem Regelweg deutlich verkürzt. Für das Verfahren fällt eine zusätzliche, vom Arbeitgeber zu tragende Gebühr an (derzeit 411 Euro).
Unsicher, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen?
Einzelheiten
Kündigung und Anzeigepflicht
Anzeige bei der Ausländerbehörde

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet sowohl für den Arbeitgeber als auch für die beschäftigte Person eine Anzeigepflicht gegenüber der Ausländerbehörde. Der Zeitpunkt der Anzeige kann sich unmittelbar auf die Länge der eingeräumten Suchfrist auswirken.

Insbesondere bei gestaffelten Austrittsprozessen („Garden Leave“) ist umstritten, wann die Anzeige zu erfolgen hat; eine frühzeitige Anzeige führt in der Regel zu günstigeren Ergebnissen.

„Wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzeigt, verringert das Risiko, dass die Suchfrist nachträglich verkürzt wird.“
Anzeige bei der Ausländerbehörde
Beantragung einer Frist zur Arbeitsplatzsuche
Neue Beschäftigung, die dieselben Voraussetzungen erfüllt
Prüfung der Alternative einer selbständigen Tätigkeit oder Unternehmensgründung
Mobilität in Europa
Freizügigkeit und Auslandsaufenthalte
Wechsel innerhalb der EU

Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU genießen innerhalb der Europäischen Union weitreichende Mobilitätsrechte; beim Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat sind jedoch die dortigen Behörden zu unterrichten und die bestehende Blaue Karte EU ist in den Titel des jeweiligen Staates zu überführen.

Ein Aufenthalt außerhalb Deutschlands von mehr als sechs Monaten begründet grundsätzlich das Risiko des Erlöschens des Aufenthaltstitels; für türkische Staatsangehörige bestehen insoweit Besonderheiten aufgrund gesonderter Regelungen.

Unterrichtungspflicht beim Wechsel in andere EU-Staaten
Sechsmonatsgrenze für Auslandsaufenthalte
Besonderheiten für türkische Staatsangehörige
Zustimmung der Ausländerbehörde bei längeren Auslandsaufenthalten
Unsere Arbeitsweise
Eine Adresse in zwei Ländern.
In der Türkei
Vorbereitung der Unterlagen und Apostillen vor dem Antrag bei der Auslandsvertretung
Vorprüfung des Arbeitsvertrags und der Antragsunterlagen
Vorbereitung auf den Termin bei der Auslandsvertretung
Laufende Information über den Verfahrensstand
In Deutschland
Anzeigen und Verfahrensführung gegenüber der Ausländerbehörde
Rechtliche Begleitung bei Arbeitgeberwechsel oder Kündigung
Planung des Übergangs zur Niederlassungserlaubnis
Durchführung von Anträgen auf Familiennachzug
Haben Sie Fragen zu Ihrem Antrag auf die Blaue Karte EU?
Jeder Sachverhalt ist anders – ob aus der Türkei oder aus Deutschland, lassen Sie uns Ihren Fall gemeinsam prüfen.
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