IHGP Recht – Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
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Rechtsgebiet

Fachkraft mit
Berufsausbildung.

Eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren eröffnet über § 18a AufenthG den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung berechtigt. Entscheidend ist die Anerkennung der Berufsqualifikation; genau hier setzt unsere Begleitung an.

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Direkter Zugang aus der Türkei
Sie können das Verfahren unmittelbar mit uns von Berlin aus führen oder den ersten Schritt über unsere Kooperationspartnerin Forensis Attorney Partnership in Istanbul gehen. In beiden Fällen wird Ihre Akte mit derselben Koordination und aus einer Hand betreut – vom Antrag auf Gleichwertigkeit bis zum Aufenthaltstitel.
Unsere Expertise
Der Weg über § 18a im Überblick.
01
Für wen kommt § 18a AufenthG in Betracht?
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG richtet sich an Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung. Erforderlich ist eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine ausländische Berufsqualifikation, die als gleichwertig anerkannt worden ist – bei einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.
02
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Die türkische Berufsqualifikation muss von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt werden; bei kaufmännischen und industriell-technischen Berufen ist dies regelmäßig die IHK FOSA, im Handwerk die zuständige Handwerkskammer. Das Verfahren führt entweder zur vollen Gleichwertigkeit oder zu einem Bescheid, der die wesentlichen Unterschiede benennt.
03
Maßstab der Vergütung
§ 18a AufenthG sieht keine feste gesetzliche Gehaltsschwelle vor. Maßgeblich ist eine dem Qualifikationsniveau angemessene, ortsübliche Vergütung: Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Zustimmungsverfahren nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, dass die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Bedingungen erfolgt als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Herangezogen werden ein einschlägiger Tarifvertrag, ein Branchenmindestlohn oder das ortsübliche Entgelt; als Orientierung dienen in der Praxis unter anderem die Entgeltdaten der Bundesagentur für Arbeit (Entgeltatlas).
04
Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3)
Ist die Anerkennung noch nicht abgeschlossen, ermöglicht die Anerkennungspartnerschaft die Einreise und die Aufnahme der Beschäftigung, während das Anerkennungsverfahren in Deutschland betrieben wird. Voraussetzung sind unter anderem Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und ein ausbildungsberechtigter Arbeitgeber; die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
05
Einreise zur Anerkennung (§ 16d Abs. 1)
Liegt ein Ausbildungsnachweis über mindestens zwei Jahre vor, fehlt aber ein Arbeitsvertrag oder die erforderliche Berufserfahrung, ermöglicht § 16d Abs. 1 AufenthG die Einreise, um die im Anerkennungsbescheid festgestellten Unterschiede in Deutschland auszugleichen. Vorausgesetzt werden hinreichende Deutschkenntnisse – in der Regel auf dem Niveau A2. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt und ist auf höchstens drei Jahre verlängerbar.
06
Fachkräfte ab 45 Jahren
Wird die Aufenthaltserlaubnis erstmals nach Vollendung des 45. Lebensjahres erteilt, muss das Bruttojahresgehalt mindestens 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung betragen – für das Jahr 2026 sind das 55.770 Euro – oder es ist eine angemessene Altersversorgung nachzuweisen.
07
Familiennachzug ohne Sprachnachweis
Beim Ehegattennachzug zu einer Fachkraft nach § 18a AufenthG entfällt der sonst erforderliche Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG). Voraussetzung bleiben ausreichender Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhalts; minderjährige Kinder können ebenfalls nachziehen.
08
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a)
Ihr Arbeitgeber kann bei der zuständigen Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG einleiten. Die Behörde übernimmt die Vorprüfung, kann das Anerkennungsverfahren selbst in Gang setzen und erteilt ihre Vorabzustimmung unmittelbar gegenüber der Auslandsvertretung – das Visumverfahren wird dadurch gegenüber dem Regelweg deutlich verkürzt. Für das Verfahren fällt eine zusätzliche, vom Arbeitgeber zu tragende Gebühr an (derzeit 411 Euro).
Welcher Weg passt zu Ihrer Qualifikation?
Ohne Gleichwertigkeitsverfahren
Wenn Berufserfahrung die Anerkennung ersetzt
§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV

Nicht jeder Weg nach Deutschland führt über das Gleichwertigkeitsverfahren. Wer in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung erworben hat, einen Arbeitsvertrag vorweisen kann und über einen im Ausbildungsstaat staatlich anerkannten Berufsabschluss verfügt, dem eine mindestens zweijährige Ausbildung zugrunde liegt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV erhalten – ohne dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation in Deutschland festgestellt werden muss.

Maßgeblich ist allein, ob dem vorgelegten Abschluss eine mindestens zweijährige Ausbildung zugrunde liegt – etwa einem türkischen Gesellenbrief (kalfalık belgesi). Das Bruttojahresgehalt muss mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen; ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er zu den bei ihm geltenden tariflichen Bedingungen, entfällt diese Schwelle. In reglementierten Berufen bleibt es bei der erforderlichen Berufsausübungserlaubnis.

„Entscheidend ist nicht, wie der Abschluss in Deutschland bewertet wird, sondern ob ihm eine mindestens zweijährige Ausbildung zugrunde liegt.“
Mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren
Im Ausbildungsstaat staatlich anerkannter Abschluss auf Grundlage einer mindestens zweijährigen Ausbildung
Konkreter Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
Kein Gleichwertigkeitsverfahren; in Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie entfällt zudem der Qualifikationsnachweis
Verfahrensablauf
Von der Gleichwertigkeit bis zum Visum
Schritt für Schritt

Am Anfang steht der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle. Parallel dazu prüfen wir das Arbeitsplatzangebot, die vorgesehene Tätigkeit und die vereinbarte Vergütung.

Anschließend folgen der Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Türkei und – nach der Einreise – die Beantragung des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Antrag auf Gleichwertigkeit bei IHK FOSA oder Handwerkskammer
Prüfung von Arbeitsvertrag, Tätigkeit und Vergütung
Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren über den Arbeitgeber (§ 81a AufenthG)
Unsere Arbeitsweise
Eine Adresse in zwei Ländern.
In der Türkei
Vorprüfung der Ausbildungsnachweise und Vorbereitung des Anerkennungsantrags
Beschaffung von Übersetzungen und Apostillen
Prüfung des Arbeitsvertrags vor der Unterzeichnung
Vorbereitung auf den Termin bei der Auslandsvertretung
In Deutschland
Begleitung des Anerkennungsverfahrens gegenüber der zuständigen Stelle
Beantragung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde
Gestaltung der Anerkennungspartnerschaft mit dem Arbeitgeber
Planung und Durchführung des Familiennachzugs
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Wir prüfen die Anerkennungsfähigkeit Ihrer Qualifikation und den passenden Aufenthaltstitel – aus der Türkei wie aus Deutschland.
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