IHGP Recht – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
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Rechtsgebiet

Fachkraft mit
akademischer Ausbildung.

Ein anerkannter Hochschulabschluss und ein konkretes Arbeitsplatzangebot eröffnen über § 18b AufenthG den Weg, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Der Titel steht neben der Blauen Karte EU als eigenständiger Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung: Maßgeblich ist keine feste gesetzliche Gehaltsschwelle, sondern eine dem Qualifikationsniveau angemessene, ortsübliche Vergütung. Wir prüfen, welcher Aufenthaltstitel Ihrem Fall am besten entspricht, und begleiten das Verfahren von der Bewertung des Abschlusses bis zum Aufenthaltstitel.

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Direkter Zugang aus der Türkei
Sie können das Verfahren unmittelbar mit uns von Berlin aus führen oder den ersten Schritt über unsere Kooperationspartnerin Forensis Attorney Partnership in Istanbul gehen. In beiden Fällen wird Ihre Akte mit derselben Koordination und aus einer Hand betreut – von der Zeugnisbewertung bis zum Termin bei der Auslandsvertretung.
Unsere Expertise
Der Weg über § 18b im Überblick.
01
Für wen kommt § 18b AufenthG in Betracht?
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG richtet sich an Fachkräfte mit einem deutschen, einem anerkannten ausländischen oder einem einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss. Sie ist der klassische Weg für Hochschulabsolventinnen und -absolventen, die eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland aufnehmen möchten – unabhängig davon, ob die Gehaltsschwelle der Blauen Karte EU erreicht wird.
02
Maßstab der Vergütung
§ 18b AufenthG sieht keine einheitliche Gehaltsschwelle vor, wie sie für die Blaue Karte EU gilt. Maßgeblich ist eine dem Qualifikationsniveau angemessene, ortsübliche Vergütung: Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Zustimmungsverfahren nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, dass die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Bedingungen erfolgt als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Herangezogen werden ein einschlägiger Tarifvertrag, ein Branchenmindestlohn oder das ortsübliche Entgelt; als Orientierung dienen in der Praxis unter anderem die Entgeltdaten der Bundesagentur für Arbeit (Entgeltatlas).
03
Anerkennung des Hochschulabschlusses
Der ausländische Hochschulabschluss muss anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Maßgeblich ist die Bewertung in der Datenbank anabin oder eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Bei reglementierten Berufen – etwa im ärztlichen Beruf – tritt die Berufsausübungserlaubnis hinzu.
04
Fachkräfte ab 45 Jahren
Wird die Aufenthaltserlaubnis erstmals nach Vollendung des 45. Lebensjahres erteilt, muss das Bruttojahresgehalt mindestens 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung betragen – für das Jahr 2026 sind das 55.770 Euro – oder es ist eine angemessene Altersversorgung nachzuweisen. Für die Blaue Karte EU gilt diese zusätzliche Anforderung nicht; für Hochschulabsolventinnen und -absolventen ab 45 Jahren ist sie deshalb häufig der günstigere Weg.
05
Familiennachzug ohne Sprachnachweis
Beim Ehegattennachzug zu einer Fachkraft nach § 18b AufenthG entfällt der sonst erforderliche Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG). Voraussetzung bleiben ausreichender Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhalts; minderjährige Kinder können ebenfalls nachziehen.
06
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a)
Auch für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG kann Ihr Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG einleiten. Die Behörde übernimmt die Vorprüfung, leitet erforderlichenfalls das Anerkennungsverfahren ein und erteilt ihre Vorabzustimmung unmittelbar gegenüber der Auslandsvertretung. Für das Verfahren fällt eine zusätzliche, vom Arbeitgeber zu tragende Gebühr an (derzeit 411 Euro).
Die richtige Wahl
Blaue Karte EU oder § 18b?
Zwei Wege, ein Arbeitsmarkt

Beide Titel setzen einen Hochschulabschluss und ein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus. Der maßgebliche Unterschied liegt in der Vergütung: Die Blaue Karte EU verlangt ein gesetzlich festgelegtes Mindestgehalt – im Jahr 2026 in der Regel 50.700 Euro, in Engpassberufen sowie für Berufsanfängerinnen und -anfänger 45.934,20 Euro. § 18b AufenthG stellt demgegenüber auf eine ortsübliche, dem Qualifikationsniveau angemessene Vergütung ab.

Beide Wege eröffnen denselben Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Unterschied wirkt sich vor allem auf die Mobilität innerhalb der Europäischen Union aus sowie darauf, ob die zusätzliche Gehaltsanforderung für Fachkräfte ab 45 Jahren zu beachten ist.

„Die Gehaltsschwelle entscheidet nicht darüber, ob Sie nach Deutschland kommen – sondern nur darüber, auf welchem Weg.“
Blaue Karte EU: gesetzlich festgelegte Gehaltsschwelle
§ 18b AufenthG: ortsübliche, dem Qualifikationsniveau angemessene Vergütung
Beide Wege: keine Vorrangprüfung, jede qualifizierte Beschäftigung
Ab 45 Jahren: die Blaue Karte EU ohne die zusätzliche Gehaltsanforderung des § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
Prüfung im Einzelfall, welcher Titel der günstigere ist
Verfahrensablauf
Von der Anerkennung bis zum Visum
Schritt für Schritt

Am Anfang steht die Bewertung des Hochschulabschlusses – über die Datenbank anabin oder, wenn der Abschluss dort nicht erfasst ist, über eine Zeugnisbewertung der ZAB. Parallel dazu prüfen wir das Arbeitsplatzangebot und die vereinbarte Vergütung.

Anschließend folgen der Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Türkei und – nach der Einreise – die Beantragung des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.

Bewertung des Abschlusses über anabin oder ZAB-Zeugnisbewertung
Prüfung von Arbeitsvertrag, Tätigkeit und Vergütung
Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung
Beantragung des Aufenthaltstitels nach der Einreise
Unsere Arbeitsweise
Eine Adresse in zwei Ländern.
In der Türkei
Vorprüfung des Abschlusses und Vorbereitung der Zeugnisbewertung
Beschaffung von Übersetzungen und Apostillen
Prüfung des Arbeitsvertrags vor der Unterzeichnung
Vorbereitung auf den Termin bei der Auslandsvertretung
In Deutschland
Beantragung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde
Begleitung des beschleunigten Verfahrens nach § 81a AufenthG
Rechtliche Begleitung bei Arbeitgeberwechsel oder Kündigung
Planung und Durchführung des Familiennachzugs
Welcher Weg führt Sie nach Deutschland?
Wir prüfen, welcher Aufenthaltstitel in Ihrem Fall der günstigere ist – aus der Türkei wie aus Deutschland.
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