Einbürgerung dauert.
Sachstandsanfrage oder Untätigkeitsklage?
Wer in Berlin seine Einbürgerung beantragt hat, wartet häufig viele Monate ohne jede Nachricht. Das Landesamt für Einwanderung hat zum 1. Januar 2024 rund 40.000 offene Verfahren aus den Bezirken übernommen, rechnet selbst mit längeren Bearbeitungszeiten und bittet ausdrücklich darum, von Sachstandsanfragen abzusehen.1 Verbreitet ist die Annahme, die Behörde müsse innerhalb von drei Monaten entscheiden. Das ist nicht richtig, und wer im Vertrauen darauf zu früh klagt, trägt die Kosten unter Umständen selbst. Das Gesetz lässt Antragstellende gleichwohl nicht ohne Mittel. Dieser Beitrag zeigt, was die drei Monate tatsächlich bedeuten, wann eine anwaltliche Sachstandsanfrage sinnvoll ist und ab wann die Untätigkeitsklage trägt.
Verfahren prüfen lassen →Das Wichtigste in sechs Punkten.
Drei Monate: Sperrfrist, keine Entscheidungsfrist2
Angemessene Frist, zureichender Grund3
Überlastung als Rechtfertigung4
Die Sicherheitsabfrage6
Kosten und Erstattung7
Das Risiko der verfrühten Klage
Der erste Schritt: die anwaltliche Sachstandsanfrage
Das Landesamt bittet darum, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer erfasst es nach Auskunft des Senats statistisch nicht, und ältere Anträge werden nicht vorrangig bearbeitet.9 Eine begründete anwaltliche Anfrage ist gleichwohl etwas anderes als die routinemäßige Nachfrage, um die es dem Landesamt geht. Das Verwaltungsverfahrensrecht sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben soll, soweit dies der Beschleunigung dient.10
Mit Ihrer Vollmacht klären wir, ob die Unterlagen vollständig sind, ob Nachweise fehlen oder veraltet sind, ob die Sicherheitsabfrage gestellt wurde und wo das Verfahren steht. Bei Bedarf beantragen wir Akteneinsicht. Die Anfrage setzt eine angemessene Frist und kündigt für den Fall, dass sie ohne Ergebnis verstreicht, die Untätigkeitsklage an. Das kann sich später bei der Kostenentscheidung auszahlen: Es ist dokumentiert, dass die Behörde auf die Verzögerung hingewiesen wurde und ob sie einen Grund dafür genannt hat.
Fordert das Landesamt Unterlagen nach, meldet es sich in der Regel per E-Mail. Beantworten Sie solche Nachforderungen fristgerecht: Verzögerungen, die auf fehlenden Unterlagen beruhen, kann die Behörde einer Klage entgegenhalten.
Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Die Untätigkeitsklage ist eine Klage auf Erlass des beantragten Bescheids, die ausnahmsweise ohne vorherige Entscheidung der Behörde erhoben werden darf. Hält das Gericht die Verzögerung für gerechtfertigt, weist es die Klage nicht ab, sondern setzt das Verfahren aus und gibt der Behörde eine Frist, die verlängert werden kann (§ 75 Satz 3 VwGO). Ergeht der Bescheid innerhalb dieser Frist, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Auch dann wirkt die Klage: Verstreicht die gerichtliche Frist ohne Bescheid, wird das Verfahren fortgesetzt.
In Berlin ist dieser Weg längst kein Einzelfall mehr. Nach Angaben des Senats waren am 31. Mai 2026 beim Verwaltungsgericht Berlin 1.143 Untätigkeitsklagen in Einbürgerungssachen anhängig, nach 681 am 30. Juni 2024.9 Veröffentlichte Entscheidungen Berliner Gerichte zur angemessenen Wartezeit in Einbürgerungssachen haben wir nicht gefunden. Orientierung bietet deshalb vorerst die Rechtsprechung anderer Obergerichte, die sich gegen die Berufung auf dauerhafte Überlastung ausgesprochen haben.5 Wer vor der Klage angemessen gewartet und nachgefragt hat, steht bei den Kosten günstig; die Kostenregel des § 161 Abs. 3 VwGO greift gerade in diesen Fällen.7
Einen festen Zeitpunkt, ab dem eine Klage sicher Erfolg hat, gibt die Rechtsprechung nicht vor. Neun Monate hat das VG Frankfurt am Main als angemessen angesehen, 18 und 20 Monate hat das OVG Nordrhein-Westfalen nicht mehr gelten lassen. Wir bestimmen den Zeitpunkt im Einzelfall.
Welches Recht gilt, wenn die Entscheidung auf sich warten lässt
Seit dem 27. Juni 2024 setzt die Einbürgerung in der Regel fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus (§ 10 Abs. 1 StAG). Die zugleich eingeführte Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen ist mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 wieder entfallen, und zwar ohne Übergangsregelung für bereits gestellte Anträge.11
Für Wartende hat das eine unangenehme Folge. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, im gerichtlichen Verfahren die der letzten mündlichen Verhandlung. Das VG Trier hat die Einbürgerung nach drei Jahren deshalb auch für einen Antrag verneint, der vor der Gesetzesänderung gestellt worden war. Wer auf dieser Grundlage beantragt hat, sollte prüfen lassen, ob er die Voraussetzungen der Fünf-Jahres-Regel inzwischen erfüllt.
Ändern sich während des Verfahrens Aufenthaltstitel, Arbeitsverhältnis oder Einkommen, kann das die Voraussetzungen berühren. Sprechen Sie solche Änderungen mit uns ab, bevor Sie Klage erheben.
Fragen aus der Praxis.
Muss die Einbürgerungsbehörde innerhalb von drei Monaten entscheiden?
Ab wann lohnt sich eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung?
Wer trägt die Kosten einer Untätigkeitsklage?
Darf ich beim Landesamt für Einwanderung nach dem Stand meines Antrags fragen?
Gilt die Einbürgerung nach drei Jahren noch für ältere Anträge?
Was ist der Unterschied zwischen Untätigkeitsklage und Nichtigkeitsklage?
Wie wir Sie begleiten.
Wir beginnen mit einer Prüfung Ihrer Unterlagen und des bisherigen Verlaufs: Wann wurde der Antrag gestellt, was hat das Landesamt nachgefordert, liegen die Einbürgerungsvoraussetzungen heute vor? Danach richten wir mit Ihrer Vollmacht eine begründete Sachstandsanfrage an das Landesamt.
Bleibt sie ohne Ergebnis, besprechen wir mit Ihnen die Klage, einschließlich Aussichten und Kostenrisiko. Die Kosten der Anfrage und einer etwaigen Klage nennen wir Ihnen vorab. Im Erfolgsfall erstattet die Gegenseite nur die gesetzlichen Gebühren; ein darüber hinaus vereinbartes Honorar bleibt bei Ihnen.
Unsere Kanzlei berät in deutscher, türkischer und englischer Sprache.
Quellen
- Landesamt für Einwanderung Berlin, Dienstleistung Einbürgerung: „Das LEA hat zum 01.01.2024 ca. 40.000 offene Vorgänge in Einbürgerungssachen aus den Berliner Bezirken übernommen. Es ist deshalb mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.“ service.berlin.de · berlin.de
- § 75 VwGO; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23: Die Sperrfrist von drei Monaten ist nur die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung. gesetze-im-internet.de · justiz.sachsen.de
- VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. November 2024 - 1 K 3928/24.F (etwa neun Monate angemessen; Klage nach rund fünf Monaten, Kosten beim Kläger); VG Potsdam, Beschluss vom 20. Oktober 2025 - VG 9 K 1105/24 (Klage nach rund fünf Monaten, Kosten beim Kläger). asyl.net · gerichtsentscheidungen.brandenburg.de
- BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16, Rn. 9 (vorübergehende Antragsflut als zureichender Grund, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist). bundesverfassungsgericht.de
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2025 - 19 E 310/25, und Beschluss vom 25. September 2025 - 19 E 359/25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 3 E 2/23 (dauerhafte Überlastung kein zureichender Grund). nrwe.justiz.nrw.de · nrwe.justiz.nrw.de
- § 37 Abs. 2 StAG; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. April 2025 - 5 C 25.356; VG München, Urteil vom 9. Januar 2025 - M 27 K 23.2106. gesetze-im-internet.de · gesetze-bayern.de · gesetze-bayern.de
- § 161 Abs. 3 und § 162 Abs. 2 VwGO; § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG. gesetze-im-internet.de · gesetze-im-internet.de
- Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, Nr. 42.1 (doppelter Auffangwert je Person); § 52 Abs. 2 GKG. bverwg.de
- Abgeordnetenhaus Berlin, Antworten des Senats auf Schriftliche Anfragen: Drucksache 19/26176 vom 8. Juni 2026 (Bearbeitungsdauer statistisch nicht erfasst) und Drucksache 19/26331 vom 22. Juni 2026 (keine Priorisierung von Altfällen; beim VG Berlin anhängige Untätigkeitsklagen in Einbürgerungssachen). pardok.parlament-berlin.de · pardok.parlament-berlin.de
- § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 29 VwVfG, für Berliner Behörden anwendbar nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. gesetze-im-internet.de
- § 10 Abs. 1 StAG; Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (BGBl. 2024 I Nr. 104), in Kraft seit 27. Juni 2024; Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit 30. Oktober 2025; VG Trier, Urteil vom 3. Dezember 2025 - 8 K 5461/25.TR. gesetze-im-internet.de · recht.bund.de · vgtr.justiz.rlp.de
- § 153 Abs. 1 VwGO; §§ 578, 579 ZPO. gesetze-im-internet.de
