Entgelt-
transparenzgesetz.
Das Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten das Recht, Auskunft über die Gehälter vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen zu verlangen. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie kommen auf Arbeitgeber deutlich umfangreichere Pflichten zu. Wir beraten Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs und Arbeitgeber bei der rechtssicheren Vorbereitung auf die neue Rechtslage.
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Das deutsche Entgelttransparenzgesetz gilt seit 2017 unverändert fort. Es verpflichtet Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten zur individuellen Auskunft und Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten zur regelmäßigen Berichterstattung über die Entgeltgleichheit.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Diese Frist wurde nicht eingehalten, ein nationales Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor. Bis zu dessen Inkrafttreten gilt für private Arbeitgeber weiterhin das bestehende Entgelttransparenzgesetz von 2017. Unternehmen sind dennoch gut beraten, ihre Entgeltstrukturen bereits jetzt auf die kommenden, deutlich strengeren Anforderungen vorzubereiten.
- Prüfung, ob Vergleichsgruppe und Zeitraum die Voraussetzungen erfüllen
- Formulierung eines rechtssicheren Auskunftsverlangens in Textform
- Begleitung bei der Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber
- Klärung, welches Kalenderjahr aktuell auskunftsfähig ist
- Timing des Auskunftsverlangens für mehrere aufeinanderfolgende Jahre
- Hinweis auf die Zwei-Jahres-Sperrfrist für erneute Anfragen
- Bewertung der Auskunft und Prüfung einer Entgeltlücke
- Außergerichtliche Geltendmachung von Nachzahlung und Entschädigung
- Vertretung vor dem Arbeitsgericht
- Analyse bestehender Vergütungssysteme auf Diskriminierungsrisiken
- Entwicklung objektiver, geschlechtsneutraler Entgeltkriterien
- Aufbau nachvollziehbarer Verfahren zur Gehaltsfestlegung
- Prüfung eingehender Auskunftsverlangen auf Gültigkeit und Umfang
- Unterstützung bei der Erstellung und Veröffentlichung von Berichten zur Entgeltgleichheit
- Beratung zu datenschutzrechtlichen Aspekten bei der Verarbeitung von Entgeltdaten
- Einordnung des aktuellen Umsetzungsstands und Handlungsbedarfs
- Vorbereitung auf erweiterte Auskunfts- und Berichtspflichten
- Abstimmung mit Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat
Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden können Auskunft verlangen über
- das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt (Median) einer Vergleichsgruppe,
- bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile, etwa Boni,
- sowie die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung.
Voraussetzung ist eine Vergleichsgruppe von mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit. Nach der BAG-Rechtsprechung bezieht sich der Anspruch nur auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Auskunftsverlangen und gilt betriebsbezogen, nicht unternehmensweit.
