Entgelttransparenzgesetz: Anwalt für Arbeitsrecht | IHGP Recht
Arbeitsrecht · Entgeltgleichheit

Entgelt-
transparenzgesetz.

Das Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten das Recht, Auskunft über die Gehälter vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen zu verlangen. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie kommen auf Arbeitgeber deutlich umfangreichere Pflichten zu. Wir beraten Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs und Arbeitgeber bei der rechtssicheren Vorbereitung auf die neue Rechtslage.

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Die EU-Richtlinie in Kürze
Berichtspflicht zum Gender Pay Gap künftig bereits ab 100 Beschäftigten
Gehaltsangaben oder Gehaltsspanne bereits vor dem Vorstellungsgespräch Pflicht
Frage nach dem bisherigen Gehalt im Bewerbungsprozess künftig untersagt
Beweislastumkehr zugunsten Beschäftigter bei Entgeltdiskriminierung
Unterschiedlich hohe Münzstapel als Sinnbild für Entgeltunterschiede
Gleiche Arbeit verdient gleiches Entgelt, unabhängig vom Geschlecht
Aktueller Stand
Geltendes Recht und EU-Richtlinie

Das deutsche Entgelttransparenzgesetz gilt seit 2017 unverändert fort. Es verpflichtet Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten zur individuellen Auskunft und Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten zur regelmäßigen Berichterstattung über die Entgeltgleichheit.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Diese Frist wurde nicht eingehalten, ein nationales Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor. Bis zu dessen Inkrafttreten gilt für private Arbeitgeber weiterhin das bestehende Entgelttransparenzgesetz von 2017. Unternehmen sind dennoch gut beraten, ihre Entgeltstrukturen bereits jetzt auf die kommenden, deutlich strengeren Anforderungen vorzubereiten.

2017
Entgelttransparenzgesetz tritt in Deutschland in Kraft
2023
EU-Entgelttransparenzrichtlinie tritt in Kraft, Umsetzungsfrist von drei Jahren beginnt
11/2025
Expertenkommission legt Empfehlungen für die deutsche Umsetzung vor
06/2026
EU-Umsetzungsfrist verstrichen, deutsches Gesetz steht weiterhin aus
erwartet
Referentenentwurf für ein novelliertes Entgelttransparenzgesetz angekündigt
Für beide Seiten
Beratung mit Erfahrung auf beiden Seiten.
Für Arbeitnehmer
Sie vermuten, dass Kolleginnen oder Kollegen für die gleiche oder gleichwertige Arbeit besser bezahlt werden? Wir prüfen Ihren Auskunftsanspruch, formulieren das Auskunftsverlangen rechtssicher und vertreten Sie bei Bedarf vor dem Arbeitsgericht.
Für Arbeitgeber
Sie möchten Auskunftsverlangen korrekt beantworten und Ihre Entgeltstrukturen rechtssicher gestalten? Wir prüfen Ihre Vergütungssysteme, begleiten Sie bei der Auskunftserteilung und bereiten Sie auf die kommenden Anforderungen der EU-Richtlinie vor.
Unsere Leistungen
Entgelttransparenz im Überblick.
Für Arbeitnehmer
Ihren Anspruch durchsetzen
Auskunftsanspruch prüfen und durchsetzen
  • Prüfung, ob Vergleichsgruppe und Zeitraum die Voraussetzungen erfüllen
  • Formulierung eines rechtssicheren Auskunftsverlangens in Textform
  • Begleitung bei der Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber
Fristen und Zeitpunkt im Blick
  • Klärung, welches Kalenderjahr aktuell auskunftsfähig ist
  • Timing des Auskunftsverlangens für mehrere aufeinanderfolgende Jahre
  • Hinweis auf die Zwei-Jahres-Sperrfrist für erneute Anfragen
Vorgehen bei Lohndiskriminierung
  • Bewertung der Auskunft und Prüfung einer Entgeltlücke
  • Außergerichtliche Geltendmachung von Nachzahlung und Entschädigung
  • Vertretung vor dem Arbeitsgericht
Für Arbeitgeber
Rechtssicher aufgestellt sein
Entgeltstrukturen überprüfen
  • Analyse bestehender Vergütungssysteme auf Diskriminierungsrisiken
  • Entwicklung objektiver, geschlechtsneutraler Entgeltkriterien
  • Aufbau nachvollziehbarer Verfahren zur Gehaltsfestlegung
Auskunftsanfragen korrekt beantworten
  • Prüfung eingehender Auskunftsverlangen auf Gültigkeit und Umfang
  • Unterstützung bei der Erstellung und Veröffentlichung von Berichten zur Entgeltgleichheit
  • Beratung zu datenschutzrechtlichen Aspekten bei der Verarbeitung von Entgeltdaten
Vorbereitung auf die EU-Richtlinie
  • Einordnung des aktuellen Umsetzungsstands und Handlungsbedarfs
  • Vorbereitung auf erweiterte Auskunfts- und Berichtspflichten
  • Abstimmung mit Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat
Häufige Fragen
Entgelttransparenzgesetz: FAQ.
FWas regelt das Entgelttransparenzgesetz?
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist seit dem 6. Juli 2017 in Kraft und verfolgt das Ziel der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Es ergänzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 157 AEUV.
FWer hat einen Auskunftsanspruch und was umfasst er?

Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden können Auskunft verlangen über

  • das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt (Median) einer Vergleichsgruppe,
  • bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile, etwa Boni,
  • sowie die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung.

Voraussetzung ist eine Vergleichsgruppe von mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit. Nach der BAG-Rechtsprechung bezieht sich der Anspruch nur auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Auskunftsverlangen und gilt betriebsbezogen, nicht unternehmensweit.

FWas bedeutet gleiche oder gleichwertige Arbeit?
Gleiche Arbeit meint eine identische oder gleichartige Tätigkeit, auch wenn sie an unterschiedlichen Arbeitsplätzen ausgeübt wird. Gleichwertige Arbeit erfasst unterschiedliche Tätigkeiten mit vergleichbarem Wert, gemessen an Anforderungen, Belastung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen.
FWelche Folgen hat eine sichtbare Entgeltlücke?
Liegt das Gehalt unterhalb des Medians der Vergleichsgruppe, kehrt sich die Beweislast in der Regel um: Es wird zunächst von einer Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgegangen, sofern der Arbeitgeber keine sachliche Rechtfertigung darlegen kann.
FWelche Pflichten haben größere Unternehmen?
Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die zur Lageberichterstattung verpflichtet sind, müssen regelmäßig betriebliche Prüfverfahren zur Entgeltgleichheit durchführen und einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
FWas ändert sich durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie?
Die EU-Richtlinie 2023/970 sieht unter anderem Gehaltsangaben bereits in Stellenanzeigen, erweiterte Auskunftsrechte, regelmäßige Entgeltberichte ab 100 Beschäftigten und Schadenersatzansprüche bei Diskriminierung vor. Die Umsetzungsfrist endete am 7. Juni 2026, ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt jedoch noch nicht vor.
Fragen zur Entgelttransparenz?
Wir beraten Sie, auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite.
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