Verkehrsrecht: 6 Monate Verjährung bei Bußgeldern seit Juli 2026 | IHGP Recht
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Verjährung:
sechs Monate.

Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wurde zum 1. Juli 2026 von drei auf sechs Monate verlängert.

Die bekannte Drei-Monats-Frist, auf die sich viele Betroffene nach einem Blitzerfoto verlassen haben, gibt es nicht mehr. Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG eine einheitliche Verjährungsfrist von sechs Monaten. Die Bußgeldstellen haben damit doppelt so lange Zeit, ein Verfahren einzuleiten und den Fahrer zu ermitteln. Die Verjährung bleibt gleichwohl ein Prüfungspunkt - nur ein anderer als bisher.

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Auf einen Blick
Sechs Monate statt drei: § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG
Die frühere zweistufige Regelung ist entfallen
Fristbeginn mit Beendigung der Tat, § 31 Absatz 3 OWiG
Absolute Grenze weiterhin zwei Jahre, § 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG
Auf einen Blick
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat.
01
Einheitlich sechs Monate1
§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG lautet nun: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate."
02
Zweistufigkeit entfallen1
Die frühere Staffelung - drei Monate bis zum Bußgeldbescheid, danach sechs Monate - existiert nicht mehr. Die längere Frist gilt von Anfang an.
03
Betroffene Verstöße2
Erfasst sind die typischen Verstöße nach § 24 Absatz 1 StVG: Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht, Handy am Steuer, Parkverstöße.
04
Fristbeginn unverändert3
Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Maßgeblich ist damit weiterhin der Tag des Verstoßes, nicht der Tag der Kenntnis.
05
Unterbrechung bleibt entscheidend4
§ 33 OWiG nennt zahlreiche Unterbrechungstatbestände, etwa die Anhörung des Betroffenen oder den Erlass des Bußgeldbescheids. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist neu.
06
Zwei Jahre als Obergrenze5
Die absolute Höchstfrist beträgt das Doppelte der Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre. Sie bleibt daher trotz der Verlängerung unverändert.
Im Detail
Was die neue Frist praktisch bedeutet
Rechnung im Einzelfall

Wer im Juli geblitzt wird, kann bis in den Januar hinein mit Post von der Bußgeldstelle rechnen. Die verbreitete Annahme, nach drei Monaten sei „nichts mehr gekommen und damit alles vorbei", trifft nicht mehr zu.

Die Frist beginnt mit der Beendigung der Handlung, § 31 Absatz 3 OWiG.3 Sie wird durch die in § 33 Absatz 1 OWiG genannten Maßnahmen unterbrochen; nach jeder Unterbrechung beginnt sie von neuem.4 Praktisch bedeutsam sind vor allem die Anhörung des Betroffenen und der Erlass des Bußgeldbescheids.

Begrenzt wird das durch § 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG: Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit der Tat „das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre" verstrichen sind.5 Weil die Mindestdauer von zwei Jahren auch bisher schon griff, verschiebt die Verlängerung diese äußere Grenze nicht.

Die Verjährung ist damit kein Selbstläufer mehr, aber auch nicht bedeutungslos: Ob eine Unterbrechung wirksam war, hängt von Form, Zeitpunkt und Zuständigkeit der jeweiligen Maßnahme ab.
Im Detail
Alte Fälle und offene Verfahren
Übergang zum neuen Recht

Eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält das Gesetz insoweit nicht. Nach überwiegender Auffassung zählen Verjährungsvorschriften zum Verfahrensrecht; eine verlängerte Frist erfasst deshalb auch Verstöße, deren Verjährung am 1. Juli 2026 noch lief.

Umgekehrt gilt: Eine vor diesem Stichtag bereits eingetretene Verjährung lebt nicht wieder auf. Wer also im Frühjahr 2026 geblitzt wurde und bei dem die dreimonatige Frist vor dem 1. Juli 2026 ohne Unterbrechung abgelaufen war, bleibt von der Neuregelung unberührt.

Die Abgrenzung entscheidet sich am Kalender und an den Verfahrenshandlungen der Behörde. Genau deshalb lohnt sich in Grenzfällen der Blick in die Akte: Ob und wann eine Unterbrechung eingetreten ist, lässt sich dem Bescheid selbst regelmäßig nicht entnehmen.

Was wir in der Akte prüfen
Tattag und Beginn der Verjährung
Wirksamkeit und Zeitpunkt jeder Unterbrechungshandlung
Zustellung des Bescheids und Beginn der Einspruchsfrist
Messverfahren, Eichung und Auswertung
Bescheid erst nach Monaten im Briefkasten? Ob Verjährung eingetreten ist, zeigt erst die Akte - und die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen ab Zustellung.
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Häufige Fragen
Verjährung: Fragen und Antworten.
Wann verjährt ein Bußgeld im Verkehrsrecht seit 2026?
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate ab Beendigung der Tat. Für bestimmte Verstöße gegen Bauartvorschriften und für einzelne Verstöße nach § 24 Absatz 2 StVG gelten längere Fristen von zwei beziehungsweise fünf Jahren.
Gilt die alte Drei-Monats-Frist noch für frühere Verstöße?
Eine vor dem 1. Juli 2026 bereits abgelaufene Verjährung bleibt bestehen. War die Frist an diesem Tag hingegen noch nicht abgelaufen, gilt nach überwiegender Auffassung die neue Sechs-Monats-Frist. Das ist im Einzelfall anhand des Tattages und der Verfahrensakte zu prüfen.
Kann ich einfach abwarten, bis die Frist abgelaufen ist?
Davon ist abzuraten. Bereits die Anhörung des Betroffenen unterbricht die Verjährung, sodass die Frist von neuem beginnt. Wer untätig bleibt, verliert zudem die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
Wie lange kann sich ein Verfahren insgesamt hinziehen?
Die absolute Grenze zieht § 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG: das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens jedoch zwei Jahre. Diese Obergrenze hat sich durch die Reform nicht verändert.
Was bedeutet die längere Frist für Firmenfahrzeuge?
Der zeitliche Abstand erschwert die Zuordnung des Fahrers. Fuhrparkverantwortliche sollten Fahrten dokumentieren und den Posteingang zuverlässig überwachen, um nicht in eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO zu geraten.
Lohnt sich ein Einspruch trotz der längeren Frist?
Häufig ja. Angriffspunkte sind neben der Verjährung vor allem Messfehler, Auswertungsmängel und Zustellungsfehler. Diese Punkte lassen sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Anwaltliche Begleitung
Wie wir Sie unterstützen.

Ein Bußgeldbescheid ist kein Urteil. Wir nehmen Akteneinsicht, rekonstruieren den Fristenlauf und prüfen, ob die Behörde die Verjährung wirksam unterbrochen hat. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Bitte beachten Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Sie beginnt mit dem Zugang, nicht mit dem Datum des Bescheids - bei Zustellung mittels Postzustellungsurkunde ist das Datum auf dem Umschlag maßgeblich.

Wir beraten insbesondere zu
Einspruch gegen Bußgeldbescheide nach Blitzer- und Rotlichtverstößen
Prüfung von Verjährung, Unterbrechung und Zustellung
Drohendem Fahrverbot und Punkteeintragungen
Fahrtenbuchauflagen und Fuhrparkorganisation
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Zimmerstraße 26-27
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Termine nach Vereinbarung
Fundstellen
Quellen & Nachweise.
Maßgebend ist der amtliche Gesetzeswortlaut. Wörtliche Zitate sind der geltenden Fassung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entnommen.
  1. § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142, in Kraft seit dem 1. Juli 2026.
  2. § 24 Absatz 1 StVG - Bußgeldvorschrift für Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen des Straßenverkehrsrechts.
  3. § 31 Absatz 3 OWiG - Beginn der Verfolgungsverjährung mit Beendigung der Handlung.
  4. § 33 Absatz 1 OWiG - Unterbrechungstatbestände, unter anderem erste Vernehmung beziehungsweise Anhörung des Betroffenen und Erlass des Bußgeldbescheids.
  5. § 33 Absatz 3 OWiG - Neubeginn nach Unterbrechung sowie absolute Höchstfrist in Höhe des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre.
  6. § 31a StVZO - Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer.
  7. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 142, Verkündung am 18. Mai 2026; recht.bund.de.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im September 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Ob in Ihrem Verfahren Verjährung eingetreten ist, lässt sich erst nach Einsicht in die Bußgeldakte beurteilen.
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