Punktehandel.
Verboten.
Wer nach einem Blitzerfoto eine andere Person als Fahrer benennt, um Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zu vermeiden, bewegte sich bislang in einer rechtlichen Grauzone. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes hat diese Lücke geschlossen: Der neue § 4c StVG verbietet die Täuschung der Behörde über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß ausdrücklich, und zwar auf beiden Seiten - beim Punkteübernehmer ebenso wie beim Vermittler.
Beratung anfragen →Nach § 4c Absatz 1 StVG ist es verboten, „es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten".1
Absatz 2 erweitert das Verbot auf die Vermittlung: Untersagt ist auch, „den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten ... zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten".3
Die Wortwahl ist bewusst gewählt. Weil das Gesetz das Unternehmen der Täuschung untersagt, ist der Verstoß bereits mit der unrichtigen Angabe gegenüber der Behörde verwirklicht. Ob die Bußgeldstelle die falsche Fahrerbenennung übernimmt oder den Betrug bemerkt, ist unerheblich.
Das neue Verbot ändert nichts an den anerkannten Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeldverfahren. Betroffene sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und müssen zur Sache keine Angaben machen. Auch Angehörige können sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Zulässig bleibt ebenso, die Messung, die Zustellung und den Verfahrensablauf anwaltlich überprüfen zu lassen. Gerade bei standardisierten Messverfahren führt die Einsicht in Messreihe und Wartungsunterlagen regelmäßig zu tragfähigen Einwänden.
Wird der Fahrer nicht ermittelt, kommt allerdings eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO in Betracht. Für Halter von Firmenfahrzeugen ist das der praktisch bedeutsamste Folgeschritt - und ein eigenständiger Grund, das Verfahren früh zu begleiten.
Ein Bußgeldverfahren entscheidet sich selten an der Frage, wer gefahren ist, sondern an Messung, Zustellung und Verfahrensführung. Wir prüfen den Bescheid, nehmen Akteneinsicht und bewerten, ob ein Einspruch tragfähig ist - bevor Angaben gemacht werden, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Ist bereits eine Fahrerbenennung erfolgt und steht nun ein Verfahren nach § 4c StVG im Raum, kommt es auf eine geordnete Verteidigung an. Auch hier gilt: Die Beweislast liegt bei der Behörde.
10969 Berlin
- § 4c Absatz 1 StVG - Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß, eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142, in Kraft seit dem 1. Juli 2026.
- § 23 StVG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Geldbuße bis zu 30.000 Euro für Zuwiderhandlungen gegen § 4c StVG.
- § 4c Absatz 2 StVG - Verbot der Vermittlung und des Anbietens einer Vermittlung.
- Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - Verzeichnis der im Fahreignungsregister zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten.
- § 31a StVZO - Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer.
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 142, Verkündung am 18. Mai 2026; recht.bund.de.
