Punktehandel verboten: bis zu 30.000 Euro Bußgeld (§ 4c StVG) | IHGP Recht
Mandanteninformation · Verkehrsrecht

Punktehandel.
Verboten.

Seit dem 1. Juli 2026 ist die Übernahme fremder Punkte eine eigenständige Ordnungswidrigkeit - mit einem Bußgeldrahmen bis 30.000 Euro.

Wer nach einem Blitzerfoto eine andere Person als Fahrer benennt, um Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zu vermeiden, bewegte sich bislang in einer rechtlichen Grauzone. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes hat diese Lücke geschlossen: Der neue § 4c StVG verbietet die Täuschung der Behörde über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß ausdrücklich, und zwar auf beiden Seiten - beim Punkteübernehmer ebenso wie beim Vermittler.

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Auf einen Blick
Rechtsgrundlage: § 4c StVG, eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026
In Kraft seit dem 1. Juli 2026
Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro nach § 23 StVG
Erfasst sind auch das Anbieten und das Vermitteln einer Punkteübernahme
Auf einen Blick
Die sechs Kernpunkte im Überblick.
01
Eigenständige Ordnungswidrigkeit1
Die Punkteübernahme ist nicht länger nur ein prozessuales Ärgernis der Bußgeldstellen, sondern ein eigener, bußgeldbewehrter Verstoß neben dem ursprünglichen Verkehrsverstoß.
02
Bis zu 30.000 Euro Geldbuße2
Der Bußgeldrahmen des § 23 StVG liegt deutlich über dem, was für den zugrunde liegenden Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß in Betracht kommt.
03
Versuch genügt1
Das Gesetz verbietet, es zu unternehmen, die Behörde zu täuschen. Auf den Erfolg der Täuschung kommt es damit nicht an; der Versuch steht der Vollendung gleich.
04
Anbieten und Vermitteln erfasst3
Verboten ist auch, eine solche Täuschung anzubieten oder den Kontakt zu einem übernahmebereiten Dritten zu vermitteln. Gewerbliche Angebote stehen damit im Fokus.
05
Begrenzt auf Punkteverstöße1
Erfasst sind Ordnungswidrigkeiten, die in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind - also gerade jene Verstöße, die zu Eintragungen im Fahreignungsregister führen.
06
Schweigen bleibt zulässig
Das Verbot richtet sich gegen aktive Täuschung. Wer von seinem Recht Gebrauch macht, keine Angaben zu machen, verstößt nicht gegen § 4c StVG.
Im Detail
Was § 4c StVG verbietet
Täuschung, Angebot, Vermittlung

Nach § 4c Absatz 1 StVG ist es verboten, „es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten".1

Absatz 2 erweitert das Verbot auf die Vermittlung: Untersagt ist auch, „den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten ... zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten".3

Die Wortwahl ist bewusst gewählt. Weil das Gesetz das Unternehmen der Täuschung untersagt, ist der Verstoß bereits mit der unrichtigen Angabe gegenüber der Behörde verwirklicht. Ob die Bußgeldstelle die falsche Fahrerbenennung übernimmt oder den Betrug bemerkt, ist unerheblich.

Wer nach einem Anhörungsbogen eine andere Person als Fahrer benennt, riskiert daher zweierlei: das ursprüngliche Bußgeldverfahren und ein zusätzliches Verfahren nach § 4c StVG.
Typische Fallgestaltungen
Benennung eines Angehörigen, der die Punkte „mitnimmt"
Entgeltliche Punkteübernahme durch Dritte
Gewerbliche Vermittlungsangebote im Internet
Fahrerbenennung im Fuhrpark zur Vermeidung eines Fahrverbots
Im Detail
Was weiterhin zulässig bleibt
Schweigen, Akteneinsicht, Verteidigung

Das neue Verbot ändert nichts an den anerkannten Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeldverfahren. Betroffene sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und müssen zur Sache keine Angaben machen. Auch Angehörige können sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Zulässig bleibt ebenso, die Messung, die Zustellung und den Verfahrensablauf anwaltlich überprüfen zu lassen. Gerade bei standardisierten Messverfahren führt die Einsicht in Messreihe und Wartungsunterlagen regelmäßig zu tragfähigen Einwänden.

Wird der Fahrer nicht ermittelt, kommt allerdings eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO in Betracht. Für Halter von Firmenfahrzeugen ist das der praktisch bedeutsamste Folgeschritt - und ein eigenständiger Grund, das Verfahren früh zu begleiten.

Sinnvolle Schritte nach dem Anhörungsbogen
Keine vorschnellen Angaben zur Fahrereigenschaft
Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt beantragen
Messunterlagen und Zustellung prüfen lassen
Bei Firmenfahrzeugen: Risiko einer Fahrtenbuchauflage bewerten
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Bevor Sie Angaben zur Person des Fahrers machen, sollte die Akte geprüft sein. Wir übernehmen das und sagen Ihnen, welche Reaktion in Ihrem Fall tragfähig ist.
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Häufige Fragen
Punktehandel: Fragen und Antworten.
Ist Punktehandel jetzt strafbar?
Nicht im Sinne des Strafrechts. § 4c StVG begründet eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 23 StVG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Je nach Fallgestaltung können daneben strafrechtliche Vorschriften in Betracht kommen; das ist im Einzelfall zu prüfen.
Gilt das Verbot auch, wenn kein Geld fließt?
Ja. Auf ein Entgelt kommt es nicht an. Auch die Gefälligkeitsübernahme im Familien- oder Kollegenkreis erfüllt den Tatbestand, wenn die Behörde über den Beteiligten getäuscht werden soll.
Macht sich auch die Person angreifbar, die die Punkte übernimmt?
Ja. § 4c StVG erfasst die Täuschung als solche und damit beide Beteiligten. Wer sich gegenüber der Bußgeldstelle wahrheitswidrig als Fahrer bezeichnet, handelt selbst ordnungswidrig.
Muss ich als Fahrzeughalter den Fahrer benennen?
Eine allgemeine Pflicht zur Fahrerbenennung besteht nicht; niemand muss sich selbst belasten. Bleibt der Fahrer allerdings unbekannt, kann die Behörde nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch anordnen. Schweigen ist damit rechtlich zulässig, aber nicht folgenlos.
Gilt § 4c StVG für jeden Verkehrsverstoß?
Nein. Das Verbot knüpft an die in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten an - also an die Verstöße, die zu Punkten im Fahreignungsregister führen. Bagatellverstöße ohne Punkteeintrag fallen nicht darunter.
Was droht bei einem gewerblichen Vermittlungsangebot?
Das Anbieten und das Vermitteln sind eigenständig verboten. Der Bußgeldrahmen von 30.000 Euro zielt erkennbar auf gewerbliche Anbieter, bei denen sich eine Vielzahl von Fällen summiert.
Anwaltliche Begleitung
Wie wir Sie unterstützen.

Ein Bußgeldverfahren entscheidet sich selten an der Frage, wer gefahren ist, sondern an Messung, Zustellung und Verfahrensführung. Wir prüfen den Bescheid, nehmen Akteneinsicht und bewerten, ob ein Einspruch tragfähig ist - bevor Angaben gemacht werden, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.

Ist bereits eine Fahrerbenennung erfolgt und steht nun ein Verfahren nach § 4c StVG im Raum, kommt es auf eine geordnete Verteidigung an. Auch hier gilt: Die Beweislast liegt bei der Behörde.

Wir beraten insbesondere zu
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Fundstellen
Quellen & Nachweise.
Maßgebend ist der amtliche Gesetzeswortlaut. Wörtliche Zitate sind der geltenden Fassung des Straßenverkehrsgesetzes entnommen.
  1. § 4c Absatz 1 StVG - Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß, eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142, in Kraft seit dem 1. Juli 2026.
  2. § 23 StVG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Geldbuße bis zu 30.000 Euro für Zuwiderhandlungen gegen § 4c StVG.
  3. § 4c Absatz 2 StVG - Verbot der Vermittlung und des Anbietens einer Vermittlung.
  4. Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - Verzeichnis der im Fahreignungsregister zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten.
  5. § 31a StVZO - Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer.
  6. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 142, Verkündung am 18. Mai 2026; recht.bund.de.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im September 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Für die Beurteilung Ihres konkreten Bußgeldverfahrens stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
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