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Mandanteninformation · Steuerrecht

E-Rechnung ab 2027.
Wer jetzt umstellen muss.

§ 14 UStG · § 27 Abs. 38 UStG · BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025 · Stand:

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen können. Ausstellen durften die meisten bislang weiter auf Papier oder als PDF. Diese Schonfrist endet in zwei Stufen: zum 1. Januar 2027 für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro überstiegen hat, und zum 1. Januar 2028 für alle übrigen.1 Neu in Kraft tritt zum Jahreswechsel streng genommen nichts; die Regeln gelten seit 2025, es läuft lediglich die Übergangszeit aus. Für viele Betriebe ist das dennoch der Zeitpunkt, an dem sich die Umstellung nicht mehr aufschieben lässt. Das gilt auch für Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Freiberufler, die für Unternehmen tätig sind.

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Auf einen Blick
Seit 2025: Pflicht zum Empfang elektronischer Rechnungen
Ab 2027: Ausstellungspflicht bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz
Ab 2028: Ausstellungspflicht unabhängig vom Umsatz, vorbehaltlich der Ausnahmen
Eine PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung
Überblick

Die E-Rechnung in sechs Punkten.

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Was eine E-Rechnung ist2

Eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und der europäischen Norm entspricht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG). Tauglich sind nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL.3 Ein PDF, ein Scan oder ein Papierbeleg ist eine sonstige Rechnung.
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Wen die Pflicht trifft

Rechnungen über Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen sind als E-Rechnung auszustellen, wenn beide im Inland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG).2 Rechnungen an Privatpersonen sind nicht erfasst, ebenso wenig Rechnungen an Unternehmen im Ausland.
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Die Übergangsfristen1

Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Unternehmen bis Ende 2026 noch Papierrechnungen oder, mit Zustimmung des Empfängers, andere elektronische Rechnungen wie PDF ausstellen. Für Umsätze des Jahres 2027 gilt das nur noch, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 800.000 Euro nicht überstiegen hat. EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung bis Ende 2027 unabhängig vom Umsatz zulässig. Ab 2028 entfällt jede Übergangsregel.
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Die Falle beim Jahreswechsel

Die Übergangsregel für 2026 setzt voraus, dass die Rechnung noch 2026 übermittelt wird; die Regel für kleinere Unternehmen erfasst nur Leistungen des Jahres 2027. Eine Leistung vom Dezember 2026, die erst im Januar 2027 abgerechnet wird, fällt nach dem Wortlaut deshalb unter keine der beiden, auch bei kleinen Unternehmen nicht. Eine Äußerung der Finanzverwaltung dazu gibt es bislang nicht.1
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Ausnahmen4

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen dauerhaft als sonstige Rechnung übermittelt werden (§§ 33, 34 und 34a UStDV). Für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG besteht schon keine Pflicht zur Rechnungsausstellung und damit auch keine E-Rechnungspflicht.
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Aufbewahrung5

Rechnungen sind seit dem 1. Januar 2025 acht statt zehn Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Die E-Rechnung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich im empfangenen Format zu archivieren; der strukturierte Teil muss unversehrt erhalten bleiben. Ein ausgedrucktes Sichtexemplar genügt nicht.

Was passiert, wenn das Format nicht stimmt

Vorsteuerabzug beim Empfänger, Bußgeld beim Aussteller

Das eigentliche Risiko trägt oft der Empfänger. Wo eine E-Rechnung vorgeschrieben ist, berechtigt eine sonstige Rechnung nach Auffassung der Finanzverwaltung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug. Sie lässt sich durch eine nachträglich ausgestellte E-Rechnung mit Rückwirkung berichtigen; geschieht das nicht, bleibt nur der strenge Nachweis der Voraussetzungen auf andere Weise. Nicht beanstandet wird, wenn der Empfänger annehmen durfte, der Aussteller falle noch unter eine Übergangsregel.3

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 unterscheidet zudem Format- und Inhaltsfehler. Entspricht die Datei nicht dem vorgeschriebenen Format, ist sie keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Verstöße gegen technische Geschäftsregeln in Feldern ohne umsatzsteuerliche Bedeutung, etwa der Käuferreferenz, sind unbeachtlich. Unternehmen dürfen sich auf ein geeignetes Validierungsprogramm stützen; es empfiehlt sich, den Prüfbericht aufzubewahren.

Für den Aussteller gilt: Wer eine vorgeschriebene Rechnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen.6 Ob schon die Übermittlung im falschen Format darunter fällt, ist nicht geklärt.
Prüfpunkte für eingehende Rechnungen
Strukturiertes Format: XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1, nicht MINIMUM oder BASIC-WL
Bei hybriden Rechnungen gilt der XML-Teil, nicht die PDF-Ansicht
Validierung und Ablage im Originalformat für acht Jahre
Freigabe erst nach Abgleich mit Bestellung und Leistung

Für den Empfang genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung ein E-Mail-Postfach; ein besonderes Portal ist nicht erforderlich.3

Ihr Unternehmen stellt Rechnungen an andere Unternehmen? Wir prüfen, ab wann die Ausstellungspflicht für Sie gilt, welche Umsätze ausgenommen sind und wie Sie Verträge und Abläufe anpassen.
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Anwalts- und Honorarrechnungen

Auch Freiberufler stellen um

Die Pflicht knüpft an die Unternehmereigenschaft an, nicht an die Branche. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Berater und Agenturen, die steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen im Inland erbringen, sind ebenso betroffen wie Handel und Handwerk. Für Rechtsanwaltskanzleien kommt eine berufsrechtliche Besonderheit hinzu: Die Vergütung kann nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung gefordert werden (§ 10 Abs. 1 RVG). Seit dem 17. Juli 2024 genügt dafür die Textform; eine Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.7

Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte eine Ausnahme für Anwaltsrechnungen gefordert, der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt. Nach unserer Einschätzung bietet sich für Kanzleien ein hybrides Format an: Der strukturierte Teil erfüllt die umsatzsteuerlichen Anforderungen, die lesbare PDF-Ansicht die Textform des § 10 RVG. Weil bei Abweichungen der strukturierte Teil maßgeblich ist, müssen Gebührentatbestände, Gegenstandswert und Auslagen in beiden Teilen übereinstimmen.

Rechnungen an Privatmandanten bleiben von der Pflicht unberührt. Bei gemischter Mandantschaft braucht die Kanzlei deshalb beide Wege: die E-Rechnung für Unternehmen und die gewohnte Rechnung für Privatpersonen.
Was Unternehmen jetzt klären sollten
Gesamtumsatz 2026 ermitteln: Liegt er über 800.000 Euro, gilt die Pflicht ab dem 1. Januar 2027
Kunden einordnen: inländische Unternehmer, Privatpersonen, Ausland
Software prüfen: Erstellung, Empfang, Validierung und Archivierung im Originalformat
Verträge und AGB anpassen: Rechnungsformat, Übermittlungsweg, Zustimmung während der Übergangszeit

Die Übergangsregeln für PDF-Rechnungen setzen die Zustimmung des Empfängers voraus. Wer PDF-Rechnungen bislang ohne ausdrückliche Absprache versendet und 2027 noch unter die 800.000-Euro-Grenze fällt, sollte die Zustimmung ausdrücklich vereinbaren.

Häufige Fragen

Fragen aus der Praxis.

Ab wann muss mein Unternehmen E-Rechnungen ausstellen?

Für Leistungen an andere inländische Unternehmen ab dem 1. Januar 2027, wenn der Gesamtumsatz im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro betragen hat; andernfalls ab dem 1. Januar 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG). Empfangen können müssen alle Unternehmen elektronische Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025.

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Eine PDF-Datei ist eine sonstige Rechnung, weil ihr das strukturierte Format fehlt. E-Rechnungen sind etwa die XRechnung oder die ZUGFeRD-Rechnung ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL. Bei hybriden ZUGFeRD-Rechnungen ist der eingebettete XML-Teil maßgeblich, nicht die PDF-Ansicht.

Welche Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?

Rechnungen an Privatpersonen und an Unternehmen im Ausland, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise sowie Rechnungen von Kleinunternehmern. Für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa ärztliche Heilbehandlungen oder Versicherungsleistungen, besteht keine Rechnungspflicht.

Was gilt für eine Leistung im Dezember 2026, die im Januar 2027 abgerechnet wird?

Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 38 UStG ist hierfür eine E-Rechnung erforderlich, und zwar unabhängig vom Umsatz: Die Übergangsregel für 2026 setzt voraus, dass die Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt wird, und die Regel für kleinere Unternehmen erfasst nur Leistungen des Jahres 2027. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser Konstellation liegt bislang nicht vor.

Welche Folgen hat eine Rechnung im falschen Format?

Beim Empfänger gefährdet sie den Vorsteuerabzug: Nach Auffassung der Finanzverwaltung berechtigt eine sonstige Rechnung, wo eine E-Rechnung vorgeschrieben ist, dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug. Sie kann durch eine E-Rechnung rückwirkend berichtigt werden. Beim Aussteller kann das vorsätzliche oder leichtfertige Nichtausstellen einer Rechnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Ob schon die Übermittlung im falschen Format darunter fällt, ist nicht geklärt.

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Acht Jahre, und zwar grundsätzlich im empfangenen Format (§ 14b Abs. 1 UStG, Abschnitt 14b.1 UStAE); der strukturierte Teil muss unverändert erhalten bleiben. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist mit Wirkung zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt; für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt ein späterer Zeitpunkt.
Anwaltliche Begleitung

Wie wir Sie begleiten.

Wir klären mit Ihnen zunächst, ab wann die Ausstellungspflicht für Ihr Unternehmen gilt, welche Umsätze erfasst sind und welche Ausnahmen greifen. Auf dieser Grundlage prüfen wir Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Rahmenvereinbarungen mit Kunden und Lieferanten auf Regelungen zu Rechnungsformat, Übermittlung und Zustimmung.

Die technischen Abläufe gehören in die Verfahrensdokumentation, die in der Betriebsprüfung regelmäßig angefordert wird. Stellt das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen einer formfehlerhaften Rechnung in Frage, vertreten wir Sie im Einspruchsverfahren.

Unsere Kanzlei berät in deutscher, türkischer und englischer Sprache.

Wir beraten insbesondere zu
Zeitpunkt und Umfang der E-Rechnungspflicht für Ihr Unternehmen
Anpassung von Verträgen, AGB und Zustimmungserklärungen
Archivierung und Verfahrensdokumentation nach GoBD
Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungen, Einspruch und Betriebsprüfung
Rechnungsstellung in Kanzleien und freien Berufen
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IHGP RECHT GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Quellen

Sämtliche Angaben wurden am 22. September 2026 anhand der geltenden Fassungen und der Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen überprüft.
  1. § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelungen) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387); BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Rn. 62 bis 64. gesetze-im-internet.de
  2. § 14 Abs. 1 Satz 3 bis 6 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 108). gesetze-im-internet.de
  3. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 15. Oktober 2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, BStBl I S. 1320), insbesondere Rn. 25, 30, 31, 40 und 56 bis 59, und Schreiben vom 15. Oktober 2025 (III C 2 - S 7287-a/00019/007/243), insbesondere Rn. 6a, 6b und 35a; Abschnitt 14.1 UStAE; BMF, Fragen und Antworten zur E-Rechnung. bundesfinanzministerium.de · bundesfinanzministerium.de
  4. §§ 33, 34 und 34a UStDV; § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG (keine Rechnungspflicht für nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze). gesetze-im-internet.de
  5. § 14b Abs. 1 UStG in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 323); § 27 Abs. 40 UStG; Abschnitt 14b.1 Abs. 1 UStAE. gesetze-im-internet.de
  6. § 26a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 UStG. gesetze-im-internet.de
  7. § 10 Abs. 1 RVG in der Fassung von Art. 35 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BGBl. 2024 I Nr. 234), in Kraft seit 17. Juli 2024; Bundesrechtsanwaltskammer, Meldung vom 18. Juli 2024. gesetze-im-internet.de · brak.de
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 22. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Unterrichtung. Er ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Auffassung der Finanzverwaltung ist in BMF-Schreiben niedergelegt, die die Gerichte nicht binden.
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