Transparenzregister 2027: Was Unternehmen beachten müssen
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Transparenz-
register. 2027.

Ab dem 10. Juli 2027 bestimmt die EU-Geldwäscheverordnung, wer als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden ist - mit spürbaren Folgen für GmbH, Holding, Familiengesellschaft und Stiftung.

Drei Punkte verändern die Praxis: Die Schwelle liegt künftig bei 25 Prozent statt bei mehr als 25 Prozent, mittelbare Beteiligungen werden über die gesamte Beteiligungskette durchgerechnet, und der Kontrollbegriff erfasst auch Einflussmöglichkeiten ohne Kapitalbeteiligung. Wer heute im Transparenzregister eingetragen ist, wird die Eintragung deshalb überprüfen müssen - in vielen Strukturen führt die neue Systematik zu einem anderen Ergebnis als das geltende Recht.

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Auf einen Blick
Geltung der Verordnung (EU) 2024/1624 ab dem 10. Juli 2027
Schwellenwert: 25 Prozent oder mehr statt mehr als 25 Prozent
Mittelbare Beteiligungen werden durchgerechnet und addiert
Stiftungen werden im Verhältnis zu Beteiligungsgesellschaften transparent
Auf einen Blick
Sechs Änderungen, die Strukturen betreffen.
01
Neuer Begriff, neue Systematik1
An die Stelle des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 GwG tritt der unionsrechtliche wirtschaftliche Eigentümer. Maßgeblich ist, in wessen Eigentum oder unter wessen Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht.
02
Schwelle bei genau 25 Prozent2
Erfasst sind Beteiligungen von 25 Prozent oder mehr. Das geltende deutsche Recht stellt demgegenüber auf mehr als 25 Prozent ab - Gestaltungen mit exakt einem Viertel verlieren ihre bisherige Wirkung.
03
Durchrechnung statt Beherrschung3
Bei mittelbaren Beteiligungen werden die Quoten über jede Stufe multipliziert und mehrere Beteiligungswege addiert. Auf eine Beherrschung der Zwischengesellschaften kommt es nicht mehr an.
04
Erweiterter Kontrollbegriff4
Neben der Mehrheitsbeteiligung erfasst die Verordnung Kontrolle auf andere Weise, etwa durch Veto- und Bestellungsrechte oder abgestimmtes Verhalten.
05
Stiftungen im Fokus5
Bei Stiftungen kommen regelmäßig Stifter, Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane, Begünstigte sowie sonstige kontrollierende Personen in Betracht.
06
Feste Fristen, jährliche Kontrolle6
Die Angaben sind binnen 28 Kalendertagen nach Gründung einzuholen, Änderungen innerhalb derselben Frist nachzuvollziehen und die Daten mindestens jährlich zu überprüfen.
Grundlagen
Vom wirtschaftlich Berechtigten zum wirtschaftlichen Eigentümer
Was der Begriffswechsel bedeutet

Das deutsche Geldwäschegesetz bestimmt den wirtschaftlich Berechtigten bislang in § 3 GwG. Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar und verdrängt die nationalen Vorgaben in weiten Teilen.1 Wirtschaftlicher Eigentümer ist danach jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht.

Der Wechsel ist kein bloßer Etikettentausch. Die Verordnung beschreibt zwei gleichrangige Anknüpfungspunkte: die Eigentumsbeteiligung einerseits und die Kontrolle andererseits. Beide sind gesondert zu prüfen, und beide können nebeneinander zu meldepflichtigen Personen führen.

Praktisch bedeutet das: Wer die Eintragung seiner Gesellschaft bislang allein anhand der Gesellschafterliste bestimmt hat, wird künftig zusätzlich die Rechte prüfen müssen, die sich aus Satzung, Gesellschaftervereinbarungen und Nebenabreden ergeben.

Erwartet wird, dass der Kreis der zu meldenden Personen in vielen Gesellschaften größer wird als bisher - insbesondere dort, wo Beteiligungen über mehrere Ebenen gehalten werden.
Schwellenwert
Warum genau 25 Prozent künftig genügen
Ein Beispiel

An einer GmbH sind vier Gesellschafter zu jeweils genau 25 Prozent beteiligt. Nach geltendem Recht überschreitet niemand die Schwelle von mehr als 25 Prozent. Lässt sich auch sonst keine natürliche Person ermitteln, ist als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter einzutragen - im Regelfall der Geschäftsführer.

Ab dem 10. Juli 2027 kehrt sich das Ergebnis um: Weil bereits eine Beteiligung von 25 Prozent genügt,2 sind alle vier Gesellschafter wirtschaftliche Eigentümer. Aus einer Eintragung wird eine Eintragung von vier Personen, und die Angaben zu jeder dieser Personen sind einzuholen und zu pflegen.

Hinzu kommt eine Öffnungsklausel: Für bestimmte, als besonders risikoträchtig eingestufte Kategorien von Rechtsträgern kann die Kommission durch delegierten Rechtsakt einen niedrigeren Schwellenwert festlegen, der 15 Prozent nicht unterschreiten darf.2 Ob und für welche Bereiche davon Gebrauch gemacht wird, ist derzeit offen.

Beteiligungen von genau 25 Prozent, Holdingstrukturen oder Stiftungsbeteiligungen? Dann lohnt sich die Prüfung jetzt und nicht erst 2027. Wir sehen uns Ihre Struktur an und sagen Ihnen, ob und wo Anpassungsbedarf besteht.
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Schwerpunkt
Mehrstufige Beteiligungen
Durchrechnungsprinzip

Nach bisheriger Verwaltungspraxis wirkte die 25-Prozent-Schwelle auf der ersten Stufe; auf den weiteren Stufen kam es darauf an, ob die Zwischengesellschaften beherrscht wurden. Die Verordnung verlässt diesen Ansatz: Bei mittelbaren Beteiligungen werden die Quoten auf jeder Ebene multipliziert; führen mehrere Wege zu derselben Person, werden die Ergebnisse addiert.3

Ein Beispiel: Frau A hält 40 Prozent an der Alpha Holding GmbH. Die Alpha Holding GmbH ist zu 70 Prozent an der Beta Beteiligungs GmbH beteiligt, die ihrerseits 90 Prozent an der Gamma Betriebs GmbH hält.

Die Durchrechnung ergibt 40 Prozent mal 70 Prozent mal 90 Prozent, also 25,2 Prozent. Frau A ist damit wirtschaftliche Eigentümerin der Gamma Betriebs GmbH. Nach der bisherigen Betrachtung wäre sie es voraussichtlich nicht gewesen, weil sie die Alpha Holding GmbH mit 40 Prozent nicht beherrscht.

Das Beispiel zeigt, wie knapp die Entscheidung ausfallen kann. Bereits geringe Verschiebungen in einer Beteiligungskette können darüber entscheiden, ob eine Person zu melden ist oder nicht.
Schwerpunkt
Stiftungen und Sonderrechte
Kontrolle ohne Kapitalanteil

Bei Stiftungen und vergleichbaren Rechtsgestaltungen kommen als wirtschaftliche Eigentümer regelmäßig der Stifter, die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane, die Begünstigten sowie sonstige Personen mit Kontrolle in Betracht.5 Ist die Stiftung selbst an einer Gesellschaft beteiligt, wirkt sich das auf die Beteiligungsgesellschaft aus: Die auf Stiftungsebene ermittelten Personen sind auch dort in den Blick zu nehmen.

Unabhängig von der Kapitalbeteiligung erfasst die Verordnung Kontrolle auf andere Weise.4 In Betracht kommen insbesondere Stimmbindungen und abgestimmtes Verhalten, Vetorechte bei wesentlichen Beschlüssen sowie Rechte zur Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführung.

Ebenso sind Gestaltungen zu prüfen, bei denen die wirtschaftliche Teilhabe von der formalen Gesellschafterstellung abweicht - etwa Nießbrauchsrechte an Geschäftsanteilen oder stille Beteiligungen. Sie führen nicht automatisch zur Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer, dürfen bei der Prüfung aber nicht ausgeblendet werden.

Vorbereitung
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten.

Bis zur Geltung der Verordnung bleibt Zeit, sie sollte aber genutzt werden. Die Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer ist in verschachtelten Strukturen keine Aufgabe von einer Stunde, und die Angaben müssen anschließend dauerhaft gepflegt werden.

Zu erheben und vorzuhalten sind künftig mehr Daten als bisher, etwa Geburtsort, Wohnanschrift und Ausweisdaten der betroffenen Personen. Welche dieser Angaben an das Register zu übermitteln sind und welche lediglich im Unternehmen vorzuhalten sind, hängt von der weiteren nationalen Ausgestaltung ab und ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.6

Praktisch bedeutsam ist auch der organisatorische Teil: Wer die Angaben binnen 28 Kalendertagen nach einer Änderung aktualisieren und mindestens jährlich überprüfen muss, braucht einen festgelegten Ablauf und eine zuständige Person.

Checkliste
Bestehende Eintragung im Transparenzregister auf Aktualität prüfen
Gesellschafterstruktur vollständig dokumentieren, einschließlich aller Ebenen
Mittelbare Beteiligungen durchrechnen und mehrere Beteiligungswege addieren
Beteiligungen von exakt 25 Prozent gesondert kennzeichnen
Satzung und Gesellschaftervereinbarungen auf Stimm-, Veto- und Bestellungsrechte durchsehen
Nießbrauchsrechte, Treuhandverhältnisse und stille Beteiligungen erfassen
Stiftungsbeteiligungen und deren Organe gesondert untersuchen
Zuständigkeit, Fristenkontrolle und jährliche Überprüfung intern festlegen
Häufige Fragen
Transparenzregister 2027: Fragen und Antworten.
Was ändert sich beim Transparenzregister ab 2027?
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar. Sie ersetzt die nationalen Vorgaben zur Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer in weiten Teilen. Wesentlich sind die Schwelle von 25 Prozent, die Durchrechnung mittelbarer Beteiligungen, ein erweiterter Kontrollbegriff und feste Fristen für Aktualisierung und Überprüfung.
Wer gilt künftig als wirtschaftlicher Eigentümer?
Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht. Zu prüfen sind die Eigentumsbeteiligung und die Kontrolle getrennt voneinander; beide Wege können zu meldepflichtigen Personen führen.
Ist eine Beteiligung von genau 25 Prozent meldepflichtig?
Nach der Verordnung genügt eine Beteiligung von 25 Prozent oder mehr. Das geltende deutsche Recht verlangt demgegenüber mehr als 25 Prozent. Beteiligungen von exakt einem Viertel, die heute nicht erfasst sind, können ab dem 10. Juli 2027 zur Meldepflicht führen.
Was ändert sich bei Holdingstrukturen?
Mittelbare Beteiligungen werden über jede Stufe multipliziert und bei mehreren Beteiligungswegen addiert. Auf eine Beherrschung der Zwischengesellschaften kommt es nicht mehr an. In mehrstufigen Familien- und Holdingstrukturen kann sich der Kreis der wirtschaftlichen Eigentümer dadurch spürbar erweitern.
Müssen bestehende Eintragungen überprüft werden?
Eine Eintragung, die nach heutigem Recht zutrifft, kann nach der neuen Systematik unrichtig oder unvollständig sein. Gesellschaften sollten ihre Eintragung deshalb rechtzeitig vor dem 10. Juli 2027 überprüfen. Wie die Verwaltung mit Bestandsfällen im Einzelnen umgehen wird, ist noch nicht abschließend geklärt.
Welche Folgen können unterlassene oder unrichtige Angaben haben?
Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sind schon nach geltendem Recht bußgeldbewehrt; § 56 GwG sieht dafür einen eigenen Katalog vor. Unabhängig davon kann eine unrichtige Eintragung im Geschäftsverkehr Nachteile bringen, etwa bei der Kontoeröffnung, bei Finanzierungen und in Transaktionsprüfungen.
Gilt das auch für kleine GmbHs und UGs?
Ja. Die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister trifft Gesellschaften unabhängig von ihrer Größe. Gerade in kleinen Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern wirkt sich die neue Schwelle unmittelbar aus.
Anwaltliche Begleitung
Beratung zum Transparenz­register und zu Beteiligungsstrukturen.

Ob eine Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, entscheidet sich in vielen Fällen nicht an der Gesellschafterliste, sondern an der Struktur dahinter. Wir ermitteln die wirtschaftlichen Eigentümer Ihrer Gesellschaft, prüfen die bestehende Eintragung und halten das Ergebnis nachvollziehbar fest - eine Dokumentation, die Ihnen auch gegenüber Banken und in Transaktionsprüfungen hilft.

Sinnvoll ist die Prüfung insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungen, Holding- und Familienstrukturen, Stiftungsbeteiligungen, besonderen Stimm- oder Vetorechten sowie im Vorfeld von Umstrukturierungen, Anteilsübertragungen und Unternehmenskäufen.

Wir beraten insbesondere zu
Ermittlung und Dokumentation der wirtschaftlichen Eigentümer
Prüfung und Berichtigung bestehender Eintragungen
Holding-, Familien- und Stiftungsstrukturen
Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Mitteilungspflichten
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Fundstellen
Quellen & Nachweise.
Maßgebend ist der Wortlaut der Verordnung. Der Beitrag gibt den Stand der Vorbereitung wieder; die nationale Ausgestaltung ist teilweise noch offen.
  1. Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, Art. 2 Absatz 1 Nummer 28 - Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers; Geltung ab dem 10. Juli 2027; eur-lex.europa.eu.
  2. Art. 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 - Eigentumsbeteiligung von 25 Prozent oder mehr; Art. 52 Absätze 2 und 3 - Befugnis der Kommission, für bestimmte Kategorien durch delegierten Rechtsakt einen niedrigeren Schwellenwert von mindestens 15 Prozent festzulegen.
  3. Art. 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 - Multiplikation der Beteiligungsquoten auf jeder Ebene und Addition mehrerer Beteiligungswege bei mittelbaren Beteiligungen.
  4. Art. 53 der Verordnung (EU) 2024/1624 - Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung sowie Kontrolle auf andere Weise, etwa durch Veto- und Bestellungsrechte.
  5. Art. 57 und Art. 58 der Verordnung (EU) 2024/1624 - wirtschaftliche Eigentümer von Stiftungen, stiftungsähnlichen Rechtsträgern und Express Trusts.
  6. Verordnung (EU) 2024/1624 - Pflichten der Rechtsträger zur Einholung, Vorhaltung und Aktualisierung der Angaben binnen 28 Kalendertagen sowie zur mindestens jährlichen Überprüfung. Welche Angaben an das Register zu übermitteln sind, richtet sich nach der weiteren nationalen Ausgestaltung.
  7. § 3 und § 20 GwG - geltende Rechtslage zum wirtschaftlich Berechtigten und zur Mitteilungspflicht an das Transparenzregister; § 56 GwG - Bußgeldvorschriften.
  8. Bundesverwaltungsamt, Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz und zum Transparenzregister; bva.bund.de.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand im September 2026 wieder und dient der allgemeinen Orientierung. Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027; die Anpassung des deutschen Rechts und die Verwaltungspraxis sind in Teilen noch offen. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
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