IHGP Recht - Urheberrecht an KI-generierten Bildern und Logos
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Mandanteninformation · KI-Recht

KI-Bilder.
Ohne Urheber.

Warum rein KI-generierte Bilder und Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen - und womit sich Unternehmen stattdessen absichern.

Viele Unternehmen lassen Logos, Produktbilder und Werbemotive von KI-Werkzeugen erzeugen und gehen davon aus, damit ausschließliche Rechte am Ergebnis zu erwerben. Das AG München hat diese Annahme im Februar 2026 verworfen, das OLG Düsseldorf hat den Maßstab wenige Wochen später bestätigt. Wer ein Motiv allein durch Prompting erzeugt, hat daran kein Urheberrecht - und kann Dritten, auch Wettbewerbern, die Verwendung nicht untersagen. Dieser Beitrag ordnet die Entscheidungen ein und zeigt, welche Schutzinstrumente an die Stelle des Urheberrechts treten.

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Kernaussage
Urheber kann nur ein Mensch sein. Beim rein KI-generierten Bild fehlt es an der persönlichen geistigen Schöpfung; auch der Lichtbildschutz greift dann nicht. Praktisch tragfähig sind stattdessen das Markenrecht, das Designrecht und eine sorgfältige vertragliche Gestaltung gegenüber Agenturen und Dienstleistern.
Auf einen Blick
Sechs Punkte, die die Praxis verändern.
01
Nur Menschen sind Urheber1
§ 2 Abs. 2 UrhG schützt allein „persönliche geistige Schöpfungen“. Der Werkbegriff ist unionsrechtlich autonom und verlangt freie kreative Entscheidungen eines Menschen.
02
Prompting genügt nicht2
Auch ein aufwändiger Prompt von 1.700 Zeichen blieb nach dem AG München ohne Schutzwirkung - er sei nicht anders zu bewerten als ein Auftrag an einen menschlichen Entwickler.
03
Auswahl genügt nicht2
„Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren ‚Vorschlägen‘ ist für sich genommen nicht ausreichend.“
04
Auch kein Lichtbildschutz2
„Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht.“ § 72 UrhG hilft also nicht weiter.5
05
Menschlicher Eingriff kann tragen2
Schutz bleibt denkbar, wenn sich im Output „gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt“. Wo diese Schwelle genau liegt, ist offen.
06
Beweislast beim Anspruchsteller6
Die Darlegungs- und Beweislast für die kreative geistige Schöpfung trägt, wer sich auf sie beruft. Ohne Dokumentation des Gestaltungsprozesses ist das kaum zu leisten.
Die Entscheidung
AG München, 13. Februar 2026
142 C 9786/25 = NJW 2026, 929

Der Kläger hatte mit einer generativen KI drei Logos erzeugen lassen und auf seiner Internetseite verwendet; ein Bekannter übernahm sie auf seine eigene Website. Die auf § 97 Abs. 1 UrhG gestützte Klage blieb ohne Erfolg: Es handele sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützte Werke der angewandten Kunst.2

Der dritte amtliche Leitsatz fasst den Maßstab zusammen: „Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.“2

Praktisch entscheidend ist die Kehrseite: „Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische ‚Entscheidung‘ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird.“2 Ebenso unerheblich sind Aufwand und Werkzeug: „Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.“2

Zu einem Prompt von 1.700 Zeichen heißt es in den Gründen: „Der Prompt ist letztlich nicht anders zu bewerten als ein schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler zur Erstellung des Logos.“
Einordnung
Wie belastbar ist das?
Instanz, Rechtskraft, Bestätigung

Die Entscheidung ist ausweislich der Fundstelle nicht rechtskräftig. Sie stammt von einem Amtsgericht, dessen sachliche Zuständigkeit sich erst aus der rügelosen Einlassung des Beklagten ergab (§ 23 Nr. 1 GVG, § 39 ZPO); nach den Gründen waren die Parteien einander bekannt, und es deutet „einiges darauf hin, dass die Parteien den Rechtsstreit (auch) aus wissenschaftlichem Interesse führen“.2 Wer die Entscheidung als Grundsatzurteil präsentiert, überzeichnet sie.

Ihr Gewicht bezieht sie aus der Bestätigung: Das OLG Düsseldorf hat sieben Wochen später denselben Maßstab angelegt, bis in die Formulierungen hinein - einschließlich des Satzes, dass bei gänzlich softwaregesteuerter Generierung auch ein Leistungsschutz ausscheidet.3 Damit ist die Kernaussage obergerichtlich abgestützt.

Dogmatisch steht sie ohnehin auf gesichertem Boden. Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts; Original ist ein Gegenstand erst, wenn er „die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt“.4 Auf europäischer Ebene weist auch der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments in dieselbe Richtung: vollständig KI-generierte Inhalte sollen gemeinfrei bleiben.7

Prompts, Iterationen und Nachbearbeitung dokumentieren
Manuelle Gestaltungsschritte gesondert festhalten
Sich nicht auf Schutzbehauptungen ohne Nachweis verlassen
Ein Wettbewerber verwendet Ihr KI-Logo? Ob Sie dagegen vorgehen können, entscheidet sich nicht am Urheberrecht, sondern an Ihren Registerrechten und an der Dokumentation des Gestaltungsprozesses.
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Alternativen
Womit sich Bild und Logo sichern lassen
Marke, Design, Wettbewerbsrecht

Markenrecht. Die Eintragung setzt Unterscheidungskraft voraus, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; ein Erfordernis menschlicher Schöpfung oder eine Offenlegungspflicht zum Entstehungsprozess kennt das Gesetz nicht.8 Der KI-Ursprung ist damit kein Eintragungshindernis. Die praktische Hürde liegt anderswo: KI-Ergebnisse geraten häufig generisch - und gerade daran scheitert die Unterscheidungskraft.

Designrecht. Das eingetragene Design schützt die Erscheinungsform ohne Gestaltungshöhe. Offen ist allerdings, wie sich § 7 Abs. 1 DesignG auswirkt, wonach das Recht „dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger“ zusteht.9 Die Eintragung wird regelmäßig gelingen; das Risiko verlagert sich in das Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren. Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich.

Wettbewerbsrecht. § 4 Nr. 3 UWG kann als Auffangtatbestand in Betracht kommen, setzt aber ein Wettbewerbsverhältnis und wettbewerbliche Eigenart voraus.10 Gegen einen Dritten ohne Mitbewerberstellung - wie im Münchener Fall - hilft er nicht.

Gegenrichtung
Rechte Dritter im KI-Ergebnis
Das größere Risiko

Dass am eigenen KI-Bild kein Recht besteht, bedeutet nicht, dass es frei von fremden Rechten wäre. Das LG München I hat entschieden, dass Liedtexte in einem Sprachmodell „memorisiert“ sein können und ihre Ausgabe Verwertungsrechte verletzt; die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG deckt das nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.11

Zur vorgelagerten Frage, ob bereits das Herunterladen geschützter Werke für einen Trainingsdatensatz zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof am 3. September 2026 verhandelt; eine Entscheidung liegt noch nicht vor.12

Für die Werbepraxis bedeutsamer ist das Recht am eigenen Bild: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“, § 22 KUG.13 Maßgeblich ist die Erkennbarkeit, nicht das Herstellungsverfahren - ein realistisch dargestellter, erkennbarer Mensch bleibt also einwilligungsbedürftig, auch wenn das Bild vollständig generiert wurde. Die Kennzeichnung nach Art. 50 KI-VO ersetzt die Einwilligung nicht.15

Handlungsbedarf
Empfehlungen & Vertragsgestaltung.
Im eigenen Unternehmen
Zentrale Kennzeichen früh als Marke anmelden - das Prioritätsprinzip belohnt Schnelligkeit
Vor der Anmeldung ältere Rechte Dritter recherchieren - die Ämter prüfen das nicht
Prompts, Iterationen und manuelle Nachbearbeitung dokumentieren
Bei erkennbaren Personen Einwilligung einholen, § 22 KUG
Werbeaussagen wie „exklusives Motiv“ auf ihre Belastbarkeit prüfen
Gegenüber Agenturen und Dienstleistern
Offenlegungspflicht zum KI-Einsatz vereinbaren, einschließlich des eingesetzten Werkzeugs
Keine Scheinexklusivität: Nutzungsumfang nach Medien, Gebiet und Dauer konkret regeln
Zusicherungen realistisch fassen - eine Garantie „frei von Rechten Dritter“ ist bei KI-Output kaum haltbar
Freistellung für Ansprüche Dritter aus dem Motiv ausdrücklich zuweisen
Wird ein nicht bestehendes Ausschließlichkeitsrecht eingeräumt, kommen Ansprüche nach § 311a Abs. 2 BGB in Betracht14
Fundstellen
Quellen & Nachweise.
Maßgebend ist der amtliche Gesetzeswortlaut. Wörtliche Zitate aus der Entscheidung des AG München sind der Veröffentlichung in der NJW entnommen. Der Beitrag gibt den Stand im September 2026 wieder.
  1. § 2 Abs. 2 UrhG - „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Werke der bildenden Künste einschließlich der angewandten Kunst: § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Anspruchsgrundlage im entschiedenen Fall: § 97 Abs. 1 UrhG.
  2. AG München, Urteil vom 13. Februar 2026 - 142 C 9786/25 = NJW 2026, 929, dort als nicht rechtskräftig ausgewiesen. Amtliche Leitsätze 1 bis 3; Gründe Rn. 14 (Zuständigkeit nach § 23 Nr. 1 GVG, § 39 ZPO), Rn. 16 (wissenschaftliches Interesse der Parteien), Rn. 17 (kein Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG), Rn. 19 (menschlich-schöpferische Einflussnahme; bloße Auswahl nicht ausreichend; kein Urheber- und Leistungsschutz bei gänzlich softwaregesteuerter Generierung, unter Verweis auf Dreyer/Kotthoff/Hentsch/Dreyer, HK-UrhG, 5. Aufl. 2025, § 2 Rn. 32), Rn. 21 (Prägung des Outputs), Rn. 22 (allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen; Premium-Version unerheblich; kein Schutz von Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß), Rn. 26 (Prompt von 1.700 Zeichen; Bewertung als schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler), Rn. 27 (Auswahl aus vier Vorschlägen; überwiegend handwerkliche Nachsteuerung). Parallelfundstellen u. a. GRUR-RS 2026, 1513; GRUR-RR 2026, 143; ZUM 2026, 563; MMR 2026, 348; K & R 2026, 275.
  3. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 2. April 2026 - 20 W 2/26, dort Rn. 30 f. mit im Wesentlichen wortgleichem Maßstab, einschließlich des Ausschlusses auch des Leistungsschutzes bei gänzlich softwaregesteuerter Generierung und der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Volltext: nrwe.justiz.nrw.de.
  4. EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, ECLI:EU:C:2019:721 Rn. 29-31 = NJW 2019, 3437 - Cofemel; zitiert in AG München, NJW 2026, 929 Rn. 18. Ferner EuGH - Football Dataco/Yahoo (ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 38 = GRUR 2012, 386) und EuGH - BSA/Kulturministerium (ECLI:EU:C:2010:816 = GRUR 2011, 220), beide zitiert in Rn. 20.
  5. § 72 UrhG - Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden; das Recht steht nach Abs. 2 dem Lichtbildner zu. Zum Ausschluss auch dieses Leistungsschutzrechts bei gänzlich softwaregesteuerter Generierung AG München, NJW 2026, 929 Rn. 19, und OLG Düsseldorf, 20 W 2/26 Rn. 31.
  6. AG München, NJW 2026, 929 Rn. 23 unter Verweis auf BGH, GRUR 2025, 407 Rn. 30 - Birkenstocksandale: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung trägt der Anspruchsteller.
  7. Europäisches Parlament, Rechtsausschuss, Bericht „über das Urheberrecht und generative künstliche Intelligenz - Chancen und Herausforderungen“ vom 9. Februar 2026, A10-0019/2026, Berichterstatter Axel Voss, Verfahren 2025/2058(INI), Ziffer 25: Das Parlament „beharrt darauf, dass es weiterhin nicht möglich sein sollte, vollständig von KI generierte Inhalte, die nicht den festgelegten Kriterien für den Schutz des Urheberrechts entsprechen, nach dem Urheberrecht zu schützen, und dass eindeutig festgelegt sein muss, dass derartige Ergebnisse gemeinfrei sind“. Initiativbericht ohne Gesetzgebungscharakter; europarl.europa.eu.
  8. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG - fehlende Unterscheidungskraft; § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - beschreibende Angaben. Ein Erfordernis menschlicher Schöpfung oder eine Offenlegungspflicht zum Entstehungsprozess enthält die Vorschrift nicht.
  9. § 7 Abs. 1 DesignG - das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu; § 7 Abs. 2 DesignG - Designs von Arbeitnehmern.
  10. § 4 Nr. 3 UWG - Nachahmungsschutz bei vermeidbarer Herkunftstäuschung, unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung oder unredlicher Erlangung der erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen.
  11. LG München I, Urteil vom 11. November 2025 - 42 O 14139/24 (GEMA gegen Unternehmen der OpenAI-Gruppe); §§ 16, 19a, 44b UrhG. Nach der Pressemitteilung des Gerichts ist das Urteil nicht rechtskräftig; justiz.bayern.de.
  12. BGH, I ZR 281/25 - Verhandlungstermin am 3. September 2026 zur Frage, ob das Herunterladen einer Fotografie zur Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes urheberrechtlich zulässig ist (§§ 44b, 60d UrhG, maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt); Vorinstanz OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2025. Eine Entscheidung des BGH lag bei Redaktionsschluss nicht vor; bundesgerichtshof.de.
  13. § 22 Satz 1 KUG - „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Ausnahmen: § 23 KUG.
  14. § 311a Abs. 1 und 2 BGB - Wirksamkeit des Vertrags trotz anfänglichen Leistungshindernisses; Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz, sofern der Schuldner das Hindernis kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat. Die Anwendung auf die Einräumung nicht bestehender Nutzungsrechte an KI-Erzeugnissen ist eine Einschätzung der Verfasser; Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich.
  15. Zur Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 siehe unseren Beitrag KI-Inhalte kennzeichnen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im September 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung, nicht der Beurteilung konkreter Einzelfälle. Die Rechtsprechung zu KI-Erzeugnissen befindet sich in einer frühen Phase; die besprochenen Entscheidungen sind teils nicht rechtskräftig, und zentrale Fragen - insbesondere die Schwelle des hinreichenden menschlichen Gestaltungsbeitrags - sind höchstrichterlich nicht geklärt. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Gestaltung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
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