IHGP Recht - KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO
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KI-Kompetenz.
Pflicht ohne Bußgeld.

Was Art. 4 KI-VO Unternehmen abverlangt, was die Neufassung vom Juli 2026 geändert hat - und warum Schulung dennoch geboten bleibt.

Wer im Unternehmen KI-Werkzeuge einsetzt, unterliegt seit dem 2. Februar 2025 der KI-Kompetenzpflicht des Art. 4 KI-VO. Die Vorschrift ist im Juli 2026 neu gefasst und dabei spürbar abgeschwächt worden - ein Umstand, den ein Großteil der im Netz kursierenden Darstellungen noch nicht abbildet. Zugleich kursieren Bußgeldzahlen, die mit dieser Pflicht nichts zu tun haben. Dieser Beitrag ordnet ein, was tatsächlich gilt, was droht und was nicht.

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Kernaussage
Die Pflicht trifft Anbieter und Betreiber - auch beim bloßen dienstlichen Einsatz von ChatGPT oder Copilot. Seit dem 27. Juli 2026 ist sie als Bemühenspflicht ausgestaltet; ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren. Ein eigener Bußgeldtatbestand besteht nicht. Scharf sanktioniert ist demgegenüber die Kompetenzpflicht bei Hochrisiko-Systemen, Art. 26 Abs. 2 KI-VO.
Auf einen Blick
Sechs Punkte, die man auseinanderhalten muss.
01
Gilt seit dem 2. Februar 20254
Art. 4 steht in Kapitel I der KI-VO. Kapitel I und II gelten nach Art. 113 seit dem 2. Februar 2025 - deutlich früher als der übrige Teil der Verordnung.
02
Seit Juli 2026 neu gefasst2
Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat Art. 4 mit Wirkung zum 27. Juli 2026 neu gefasst und die Pflicht von einer Erfolgs- zu einer Bemühenspflicht herabgestuft.
03
Alle KI-Systeme, nicht nur Hochrisiko1
Die Vorschrift steht in den Allgemeinen Bestimmungen und ist nicht auf Hochrisiko-Systeme beschränkt. Eine Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es nicht.
04
Auch ChatGPT im Büroalltag7
Die Europäische Kommission bejaht die Anwendbarkeit ausdrücklich für Unternehmen, deren Beschäftigte KI etwa zum Verfassen von Werbetexten oder zum Übersetzen nutzen.
05
Kein eigener Bußgeldtatbestand8
Art. 4 wird in der Sanktionsvorschrift des Art. 99 KI-VO an keiner Stelle genannt. Die vielzitierten 35 Mio. Euro betreffen ausschließlich Art. 5 - die verbotenen Praktiken.
06
Kein Zertifikat erforderlich7
„There is no need for a certificate“, heißt es bei der Kommission. Vorgeschrieben sind weder ein Format noch eine Dauer noch eine Prüfung.
Im Detail
Was die Neufassung geändert hat
Von der Erfolgs- zur Bemühenspflicht

Bis zum 26. Juli 2026 verlangte Art. 4 KI-VO, Maßnahmen zu ergreifen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass das Personal „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt“.3

Seit dem 27. Juli 2026 lautet die Vorschrift, dass Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, „um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind“. Und ausdrücklich: „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“1

Der Unterschied ist kein sprachlicher. Geschuldet ist nicht mehr ein Zustand, sondern eine Tätigkeit. Wer heute noch die alte Fassung zitiert - und das tun viele Ratgeber und Schulungsangebote - beschreibt geltendes Recht unzutreffend.

Praktische Folge: Nicht der Nachweis eines Kompetenzniveaus ist gefordert, sondern der Nachweis, dass das Unternehmen etwas Sinnvolles unternommen hat. Dokumentation ist deshalb wichtiger als Zertifizierung.
Im Detail
Wen die Pflicht trifft
Adressaten und Personenkreis

Adressaten sind Anbieter und Betreiber. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet - ausgenommen die Verwendung „im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit“.6 Wer KI im Betrieb einsetzt, ist damit Betreiber, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Erfasst ist nicht nur die Stammbelegschaft. Nach dem Wortlaut gehören auch „andere Personen“ dazu, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb und der Nutzung befasst sind; die Kommission nennt beispielhaft Auftragnehmer und Dienstleister.7

Was „KI-Kompetenz“ meint, bestimmt Art. 3 Nr. 56 KI-VO: die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die einen sachkundigen Einsatz und das Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden ermöglichen.5 Der Maßstab ist damit relativ, nicht absolut. Art. 4 Abs. 1 nennt die zu berücksichtigenden Faktoren ausdrücklich: technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, den Einsatzkontext sowie die Personen, bei denen das System eingesetzt werden soll.1 Eine Kanzlei, die KI zur Recherche nutzt, schuldet etwas anderes als ein Unternehmen, das KI in der Bewerberauswahl einsetzt.

Anbieter und Betreiber, ohne Ausnahme für KMU
Auch Auftragnehmer und Dienstleister im eigenen Auftrag
Rein private Nutzung außerhalb des Berufs bleibt außen vor
Der geschuldete Umfang richtet sich nach dem Einsatzkontext
Ein Anbieter verspricht Ihnen „Rechtskonformität durch Zertifikat“? Art. 4 KI-VO kennt weder eine Zertifizierung noch akkreditierte Anbieter. Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Betrieb tatsächlich gefordert ist.
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Sanktionen
Was tatsächlich droht
Und was nicht

Art. 99 KI-VO zählt die bußgeldbewehrten Verstöße abschließend auf. Art. 4 ist dort nicht genannt.8 Die in Werbetexten regelmäßig zitierten 35 Mio. Euro beziehungsweise 7 % des Jahresumsatzes gelten nach Art. 99 Abs. 3 KI-VO allein für Verstöße gegen das Verbot der KI-Praktiken des Art. 5. Mit der Kompetenzpflicht hat diese Zahl nichts zu tun. Auch der nationale Bußgeldkatalog des § 15 KI-MIG führt Art. 4 nicht auf; er erfasst Pflichten aus Art. 21, 27, 45 und 86 KI-VO und reicht bis fünfzigtausend Euro.11

Auch § 130 OWiG führt nicht weiter, soweit es allein um Art. 4 geht: Die Vorschrift setzt eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten voraus, „deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist“.10 Daran fehlt es hier. Umgekehrt gilt aber: Unterbliebene Kompetenzmaßnahmen können sehr wohl die Aufsichtspflichtverletzung darstellen, wenn dadurch ein anderer bewehrter Verstoß ermöglicht wird - etwa gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO14, gegen die DSGVO oder gegen das UWG.

Die Aufsicht liegt bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden; in Deutschland ist das nach § 2 Abs. 1 KI-MIG die Bundesnetzagentur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.11 Nicht-monetäre Maßnahmen - Hinweise, Anordnungen, Verwarnungen - bleiben davon unberührt.

Die richtige Botschaft lautet nicht „zahnlos“, sondern: Der Druck kommt nicht aus einem Bußgeldbescheid wegen Art. 4, sondern aus den Folgeverstößen, die fehlende Kompetenz erst möglich macht.
Sanktionen
Wo es doch scharf wird
Hochrisiko-Systeme

Für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen gilt eine zweite, eigenständige Kompetenzanforderung: Nach Art. 26 Abs. 2 KI-VO übertragen sie die menschliche Aufsicht „natürlichen Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen“.9

Anders als Art. 4 ist Art. 26 in Art. 99 Abs. 4 KI-VO ausdrücklich aufgeführt. Der Rahmen beträgt bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.9

Diese Unterscheidung wird in der öffentlichen Debatte fast durchgängig übersehen - und sie ist die eigentlich praxisrelevante. Wer KI in der Bewerberauswahl, in der Personalbeurteilung oder in vergleichbaren Bereichen einsetzt, sollte prüfen, ob er sich bereits im Hochrisiko-Bereich bewegt. Dann genügt eine allgemeine Awareness-Schulung nicht mehr.

Zunächst klären: Liegt ein Hochrisiko-System vor?
Aufsichtspersonen benennen und ihre Qualifikation belegen
Befugnis zum Eingreifen organisatorisch tatsächlich einräumen
Handlungsbedarf
Umsetzung & Mitbestimmung.
Belastbare Umsetzung
Bestandsaufnahme: welche KI-Anwendungen im Haus tatsächlich genutzt werden, auch inoffiziell
Rollen und Risiken differenzieren - wer nutzt was, mit welcher Auswirkung auf Dritte
Grundunterweisung für alle Nutzer: Funktionsweise, Grenzen, Halluzinationen, vertrauliche Daten
Vertiefung für Personalwesen, IT und Führungskräfte
Interne KI-Richtlinie: zugelassene Werkzeuge, Verbote, Prüf- und Meldepflichten
Interne Aufzeichnung der Maßnahmen - die Kommission hält das ausdrücklich für ausreichend7
Betriebsverfassungsrecht
Unterrichtung über die Planung von Arbeitsverfahren „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“, § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG12
Regelungen zum Ordnungsverhalten in der KI-Richtlinie: Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG12
Überwachungsgeeignete Systeme: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - maßgeblich ist die objektive Eignung12
Auswahlrichtlinien unter KI-Einsatz: § 95 Abs. 2a BetrVG12
Sachverständiger des Betriebsrats gilt bei KI-Fragen als erforderlich, § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG12
Die Hamburger Entscheidung zu ChatGPT betraf private Accounts ohne Arbeitgeberzugriff und taugt nicht als Freibrief13
Fundstellen
Quellen & Nachweise.
Maßgebend ist der amtliche deutsche Wortlaut der Verordnung in der seit dem 27. Juli 2026 geltenden Fassung. Der Beitrag gibt den Stand im September 2026 wieder.
  1. Art. 4 KI-VO in der seit dem 27. Juli 2026 geltenden Fassung: Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind“; Satz 2: „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“ Abs. 2 und 3 betreffen die Unterstützung durch Kommission und Mitgliedstaaten sowie Empfehlungen des KI-Gremiums.
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689, ABl. L vom 24.7.2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026 - Neufassung des Art. 4 KI-VO; eur-lex.europa.eu.
  3. Art. 4 KI-VO in der bis zum 26. Juli 2026 geltenden Fassung - Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass Personal und beauftragte Personen „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“.
  4. Art. 113 KI-VO - Kapitel I und II, und damit Art. 4, gelten seit dem 2. Februar 2025; im Übrigen gilt die Verordnung seit dem 2. August 2026.
  5. Art. 3 Nr. 56 KI-VO - Legaldefinition der KI-Kompetenz als die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die einen sachkundigen Einsatz von KI-Systemen und das Bewusstsein für Chancen, Risiken und mögliche Schäden ermöglichen.
  6. Art. 3 Nr. 4 KI-VO - Legaldefinition des Betreibers; ausgenommen ist die Verwendung eines KI-Systems „im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit“.
  7. Europäische Kommission, „AI literacy - questions and answers“, Stand 27. Juli 2026 - kein Zertifikat erforderlich („There is no need for a certificate“); keine starren Vorgaben und keine Pflichtschulungen („no strict requirements or mandatory trainings are imposed“); Anwendbarkeit auf die dienstliche Nutzung allgemeiner Chatbots; einbezogener Personenkreis einschließlich Auftragnehmern und Dienstleistern; Durchsetzung durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden; digital-strategy.ec.europa.eu.
  8. Art. 99 KI-VO - Sanktionen. Art. 4 ist dort nicht aufgeführt. Art. 99 Abs. 3 sanktioniert allein die Missachtung des Verbots der in Art. 5 genannten KI-Praktiken mit Geldbußen bis zu 35 000 000 EUR oder bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes.
  9. Art. 26 Abs. 2 KI-VO - Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen übertragen die menschliche Aufsicht natürlichen Personen, die „über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen“; Art. 99 Abs. 4 Buchst. e KI-VO führt Art. 26 ausdrücklich auf (bis zu 15 000 000 EUR oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist).
  10. § 130 Abs. 1 OWiG - Aufsichtspflichtverletzung; erfasst sind Zuwiderhandlungen gegen Pflichten, „deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist“; § 130 Abs. 3 OWiG - Bußgeldrahmen.
  11. KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) - KI-MIG, in Kraft seit dem 29. Juli 2026. Hier: § 2 Abs. 1 (Bundesnetzagentur als zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt) und § 15 (nationale Bußgeldtatbestände; erfasst sind Pflichten aus Art. 21, 27, 45 und 86 KI-VO, Geldbuße bis fünfzigtausend Euro). Art. 4 KI-VO ist dort nicht genannt; ein nationaler Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die KI-Kompetenzpflicht besteht damit nicht; gesetze-im-internet.de.
  12. § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - Unterrichtung über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz; § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG - Ordnung des Betriebs sowie technische Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung bestimmt sind; § 95 Abs. 2a BetrVG - Anwendung der Absätze 1 und 2 auch bei KI-Einsatz zur Aufstellung von Auswahlrichtlinien; § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG - die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt als erforderlich, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss.
  13. ArbG Hamburg, Entscheidung vom 16. Januar 2024 - 24 BVGa 1/24: kein Mitbestimmungsrecht bei der bloßen Nutzungserlaubnis von ChatGPT über private Accounts ohne Zugriff des Arbeitgebers auf die Daten. Die Entscheidung erging im einstweiligen Verfügungsverfahren zu einem besonderen Sachverhalt; bei unternehmenseigenen Accounts oder protokollierenden Unternehmenslösungen fällt die Beurteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nach unserer Einschätzung regelmäßig anders aus.
  14. Zur Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO siehe unseren Beitrag KI-Inhalte kennzeichnen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im September 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung, nicht der Beurteilung konkreter Einzelfälle. Zur Reichweite der KI-Kompetenzpflicht und zu ihren mittelbaren Folgen liegt bislang keine veröffentlichte Rechtsprechung vor; die hier vorgenommenen Einordnungen sind als solche gekennzeichnet. Für die Ausgestaltung Ihrer KI-Richtlinie und Ihres Schulungskonzepts stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
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