Verjährung:
sechs Monate.
Die bekannte Drei-Monats-Frist, auf die sich viele Betroffene nach einem Blitzerfoto verlassen haben, gibt es nicht mehr. Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG eine einheitliche Verjährungsfrist von sechs Monaten. Die Bußgeldstellen haben damit doppelt so lange Zeit, ein Verfahren einzuleiten und den Fahrer zu ermitteln. Die Verjährung bleibt gleichwohl ein Prüfungspunkt - nur ein anderer als bisher.
Bußgeldbescheid prüfen lassen →Wer im Juli geblitzt wird, kann bis in den Januar hinein mit Post von der Bußgeldstelle rechnen. Die verbreitete Annahme, nach drei Monaten sei „nichts mehr gekommen und damit alles vorbei", trifft nicht mehr zu.
Die Frist beginnt mit der Beendigung der Handlung, § 31 Absatz 3 OWiG.3 Sie wird durch die in § 33 Absatz 1 OWiG genannten Maßnahmen unterbrochen; nach jeder Unterbrechung beginnt sie von neuem.4 Praktisch bedeutsam sind vor allem die Anhörung des Betroffenen und der Erlass des Bußgeldbescheids.
Begrenzt wird das durch § 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG: Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit der Tat „das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre" verstrichen sind.5 Weil die Mindestdauer von zwei Jahren auch bisher schon griff, verschiebt die Verlängerung diese äußere Grenze nicht.
Eine ausdrückliche Übergangsregelung enthält das Gesetz insoweit nicht. Nach überwiegender Auffassung zählen Verjährungsvorschriften zum Verfahrensrecht; eine verlängerte Frist erfasst deshalb auch Verstöße, deren Verjährung am 1. Juli 2026 noch lief.
Umgekehrt gilt: Eine vor diesem Stichtag bereits eingetretene Verjährung lebt nicht wieder auf. Wer also im Frühjahr 2026 geblitzt wurde und bei dem die dreimonatige Frist vor dem 1. Juli 2026 ohne Unterbrechung abgelaufen war, bleibt von der Neuregelung unberührt.
Die Abgrenzung entscheidet sich am Kalender und an den Verfahrenshandlungen der Behörde. Genau deshalb lohnt sich in Grenzfällen der Blick in die Akte: Ob und wann eine Unterbrechung eingetreten ist, lässt sich dem Bescheid selbst regelmäßig nicht entnehmen.
Ein Bußgeldbescheid ist kein Urteil. Wir nehmen Akteneinsicht, rekonstruieren den Fristenlauf und prüfen, ob die Behörde die Verjährung wirksam unterbrochen hat. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.
Bitte beachten Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung. Sie beginnt mit dem Zugang, nicht mit dem Datum des Bescheids - bei Zustellung mittels Postzustellungsurkunde ist das Datum auf dem Umschlag maßgeblich.
10969 Berlin
- § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142, in Kraft seit dem 1. Juli 2026.
- § 24 Absatz 1 StVG - Bußgeldvorschrift für Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen des Straßenverkehrsrechts.
- § 31 Absatz 3 OWiG - Beginn der Verfolgungsverjährung mit Beendigung der Handlung.
- § 33 Absatz 1 OWiG - Unterbrechungstatbestände, unter anderem erste Vernehmung beziehungsweise Anhörung des Betroffenen und Erlass des Bußgeldbescheids.
- § 33 Absatz 3 OWiG - Neubeginn nach Unterbrechung sowie absolute Höchstfrist in Höhe des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre.
- § 31a StVZO - Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer.
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 142, Verkündung am 18. Mai 2026; recht.bund.de.
