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Mandanteninformation · Ausländerrecht

Berufskraftfahrer.
Aus Drittstaaten einstellen.

§ 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 24a BeschV · Stand:

Speditionen und Busunternehmen finden im Inland kaum noch Fahrpersonal. Der Blick ins Ausland scheitert dann häufig an einer falschen Annahme: dass eine Einreise zur Beschäftigung stets einen Hochschul- oder Berufsabschluss voraussetzt. Für Fahrpersonal trifft das nicht zu. § 19c Abs. 1 AufenthG öffnet den Weg in die Beschäftigungsverordnung, und § 24a BeschV lässt die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten ausdrücklich zu - auch dann, wenn Fahrerlaubnis und Grundqualifikation erst in Deutschland erworben werden.

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Auf einen Blick
Ohne Berufs- oder Hochschulabschluss möglich
Erfasst sind der Güterkraftverkehr und der Personenverkehr mit Kraftomnibussen
Qualifizierung im Inland: 15 Monate, im Einzelfall um bis zu sechs Monate verlängerbar
Ab dem 45. Lebensjahr: 4.647,50 Euro brutto monatlich oder Nachweis der Altersversorgung
Auf einen Blick

Sechs Punkte zum Verfahren.

01

Die Rechtsgrundlage1

§ 19c Abs. 1 AufenthG erlaubt eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft, wenn die Beschäftigungsverordnung die Zulassung vorsieht. Für Fahrpersonal tut sie das.
02

Zwei Varianten2

§ 24a Abs. 1 BeschV gilt für Bewerber, die Fahrerlaubnis und Grundqualifikation bereits besitzen. § 24a Abs. 2 BeschV ist die Qualifizierungsvariante: beides wird nach der Einreise in Deutschland erworben.
03

Welche Tätigkeiten erfasst sind3

Nur Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen. Maßgeblich sind die Klassen C1, C1E, C und CE beziehungsweise D1, D1E, D und DE. Taxifahrten und Tätigkeiten, für die allein die Klasse B genügt, fallen nicht darunter.
04

Die Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland

Auch in der Qualifizierungsvariante ist nachzuweisen, dass der Bewerber im Herkunftsland die für die Berufskraftfahrertätigkeit einschlägige Fahrerlaubnis besitzt. Ohne diesen Nachweis ist der Weg versperrt.
05

Fünfzehn Monate

Die Arbeitsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass Fahrerlaubnis, Qualifikation und die zugehörigen Dokumente binnen 15 Monaten vorliegen. Im Einzelfall sind bis zu sechs weitere Monate möglich.
06

Zustimmung der Bundesagentur4

Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung schon vor der Antragstellung als Vorabzustimmung einholen; äußert sich die Behörde nicht binnen zwei Wochen, gilt die Zustimmung als erteilt.

Warum ein Hochschulabschluss nicht weiterhilft

Die häufigste Fehlannahme

Arbeitgeber fragen regelmäßig zuerst nach § 18b AufenthG, der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Dieser Weg führt bei Fahrpersonal nicht zum Ziel. Er setzt nicht nur einen in Deutschland anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss voraus, sondern zusätzlich eine Beschäftigung, zu der gerade diese Qualifikation befähigt.5 Eine Tätigkeit am Steuer erfüllt die zweite Voraussetzung nicht. Der Abschluss bleibt ohne Wirkung, solange die vorgesehene Stelle nicht zu ihm passt.

Dasselbe gilt für die Blaue Karte EU. Sie verlangt neben dem Abschluss ein Gehalt, das 2026 bei 50.700 Euro im Jahr liegt und in Engpassberufen sowie für Berufsanfänger auf 45.934,20 Euro abgesenkt ist.6 Im Fahrgewerbe ist das keine realistische Größe.

Wer für dieselbe Person zugleich einen Hochschulabschluss und eine Fahrerstelle ins Feld führt, schwächt beide Anträge. Die Qualifikation und die vorgesehene Tätigkeit müssen zusammenpassen - das ist der Prüfmaßstab, an dem die Ausländerbehörde ansetzt.

Die Altersgrenze von 45 Jahren

Der Punkt, der Verfahren kippt

Bei Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten sollen, verlangt § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ein Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.7 Für 2026 entspricht das 55.770 Euro im Jahr, mithin 4.647,50 Euro brutto im Monat.

Alternativ genügt der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung. In der Praxis scheitert daran ein erheblicher Teil der Bewerbungen, weil im Fahrgewerbe weder das Gehalt erreicht wird noch eine belastbare Altersversorgung besteht.

Zu klären, bevor Unterlagen entstehen
Geburtsdatum jedes Bewerbers und Zeitpunkt der voraussichtlichen Einreise
Vorgesehenes Bruttomonatsgehalt und dessen Herleitung
Bei Bewerbern über 45: bestehende Rentenanwartschaften oder private Vorsorge
Sie planen die Einstellung von Fahrpersonal aus einem Drittstaat? Ob der Weg über § 24a BeschV offensteht, entscheidet sich an wenigen Punkten: Fahrerlaubnisklasse, Lebensalter, Fahrzeug und Arbeitgeber. Wir prüfen diese Punkte vorab, bevor Kosten für Unterlagen und Übersetzungen entstehen.
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Die Fahrerlaubnis in Deutschland

Umschreibung und Prüfung

Eine Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat berechtigt nach § 29 Abs. 1 FeV nur sechs Monate nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.8 Danach ist sie umzuschreiben. Ob dafür eine Prüfung abzulegen ist, richtet sich nach der Staatenliste in Anlage 11 FeV.9

Ist der Ausstellerstaat dort nicht aufgeführt - was auf die meisten Herkunftsstaaten des Fahrpersonals zutrifft -, sind die theoretische und die praktische Prüfung vollständig abzulegen. Eine Fahrschulausbildung ist nicht vorgeschrieben; die Prüfungen selbst sind es. Bei den Klassen C und D treten ärztliche und augenärztliche Untersuchungen hinzu, bei der Klasse D außerdem ein Führungszeugnis.

Der Zeitplan nach § 24a Abs. 2 BeschV steht und fällt mit diesem Schritt. Prüfungstermine, Fahrschulkapazitäten und Behördenlaufzeiten gehören deshalb in den Qualifizierungsplan, nicht in die Hoffnung.

Die Grundqualifikation

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Neben der Fahrerlaubnis ist die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zu erwerben. In der Praxis geschieht das über die beschleunigte Grundqualifikation: 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, abgeschlossen mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer.10 Nachgewiesen wird sie anschließend durch den Fahrerqualifizierungsnachweis.

Die bundeseinheitlich gestellte Prüfung kann inzwischen neben Deutsch in neun Fremdsprachen abgelegt werden: Albanisch, Hocharabisch, Englisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch.11 Das nimmt dem Verfahren eine Hürde, die bislang viele Vorhaben gebremst hat.

Was in den Arbeitsvertrag gehört
Verpflichtung zur Teilnahme an allen erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen
Freistellung und Kostentragung für Fahrschule, Prüfungen und Lehrgang
Konkretes Arbeitsplatzangebot desselben Arbeitgebers für die Zeit danach

Was das Verfahren scheitern lässt

Versagungsgründe

§ 40 Abs. 1 AufenthG enthält zwei zwingende Versagungsgründe: Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Arbeitsverhältnis auf einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung beruht, und ebenso, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden soll.12 Gerade in der Logistik werden Personalgestellungen gelegentlich als Dienst- oder Werkvertrag bezeichnet. Das ändert an der Rechtslage nichts und gefährdet sämtliche Verfahren eines Unternehmens zugleich.

Hinzu kommt: § 24a BeschV setzt eine inländische Beschäftigung voraus. Der Arbeitgeber braucht also einen Betrieb in Deutschland mit Betriebsnummer und Arbeitsort im Inland. Ein allein im Ausland ansässiges Unternehmen kann dieses Verfahren nicht führen; es bleibt auf die Regeln über die Entsendung verwiesen.

Kein beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Eine verbreitete Fehlplanung

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG steht für Aufenthaltstitel nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Abs. 3 und 18g AufenthG zur Verfügung.13 § 19c Abs. 1 AufenthG - und damit der Weg über § 24a BeschV - ist dort nicht genannt. Wer die Terminplanung auf dieses Verfahren stützt, plant an der Rechtslage vorbei.

Beschleunigen lässt sich das Verfahren gleichwohl: über die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die der Arbeitgeber bereits vor dem Visumantrag einholen kann, und über eine von Anfang an vollständige Aktenlage. Beides verkürzt die Laufzeit in der Auslandsvertretung spürbar.

Häufige Fragen

Fragen aus der Praxis.

Genügt eine Fahrerlaubnis der Klasse B?

Nein. § 24a BeschV erfasst nur den Güterkraftverkehr und den Personenverkehr mit Kraftomnibussen. Erforderlich sind die Klassen C1, C1E, C oder CE beziehungsweise D1, D1E, D oder DE. Fahrten mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und Taxifahrten fallen nicht unter diese Vorschrift.

Brauchen die Bewerber einen Berufs- oder Hochschulabschluss?

Nein. § 19c Abs. 1 AufenthG lässt die Beschäftigung ausdrücklich unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zu. Das ist der eigentliche Vorteil dieses Weges gegenüber den Fachkräftetiteln.

Wie lange dauert die Qualifizierungsphase?

Die Arbeitsbedingungen müssen den Erwerb von Fahrerlaubnis und Qualifikation einschließlich der Ausstellung der Dokumente innerhalb von 15 Monaten ermöglichen. Die Zustimmung wird für diesen Zeitraum erteilt und kann im Einzelfall um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden.

Muss der Arbeitgeber ein deutsches Unternehmen sein?

§ 24a BeschV setzt eine inländische Beschäftigung voraus. Erforderlich sind daher ein Betrieb in Deutschland mit Betriebsnummer und ein Arbeitsort im Inland. Ausländische Unternehmen ohne deutsche Niederlassung müssen zunächst diese Grundlage schaffen oder auf die Regeln über die Entsendung ausweichen.

Was gilt für Bewerber über 45 Jahre?

Für sie verlangt § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ein Bruttojahresgehalt von mindestens 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, für 2026 also 55.770 Euro, oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung. Diese Schwelle sollte vor jeder weiteren Vorbereitung geklärt werden.

Kann die Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden?

Ja. Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation kann neben Deutsch in neun Fremdsprachen abgelegt werden, darunter Türkisch, Russisch, Ukrainisch und Englisch. Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung wird ebenfalls in mehreren Sprachen angeboten.
Anwaltliche Begleitung

Wie wir Sie begleiten.

Wir prüfen zunächst, ob der Weg über § 24a BeschV für Ihre Bewerber überhaupt offensteht. Diese Prüfung kostet wenig Zeit und erspart regelmäßig erhebliche Aufwendungen, denn Fahrerlaubnisklasse, Lebensalter und Fahrzeugart entscheiden die Sache, bevor die erste Übersetzung beauftragt ist.

Steht der Weg offen, gestalten wir Arbeitsvertrag und Qualifizierungsplan so, dass sie den Anforderungen des § 24a Abs. 2 BeschV standhalten, holen die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und begleiten das Visumverfahren bei der zuständigen Auslandsvertretung bis zur Einreise. Wer mehrere Stellen besetzen will, fährt mit Gruppen besser als mit allen Anträgen zugleich.

Unsere Kanzlei berät in deutscher, türkischer und englischer Sprache.

Wir beraten insbesondere zu
Prüfung von Fahrerlaubnisklasse, Altersgrenze und vorgesehener Tätigkeit
Gestaltung von Arbeitsvertrag und Qualifizierungsplan nach § 24a Abs. 2 BeschV
Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Visumverfahren bei der zuständigen Auslandsvertretung
Gründung einer deutschen Gesellschaft oder Zweigniederlassung
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IHGP RECHT GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Quellen

Sämtliche Angaben wurden am 11. September 2026 anhand der geltenden Gesetzesfassungen und der Veröffentlichungen der zuständigen Stellen überprüft. Beträge und Schwellenwerte ändern sich jährlich.
  1. § 19c AufenthG - Sonstige Beschäftigungszwecke. gesetze-im-internet.de
  2. § 24a BeschV - Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer. gesetze-im-internet.de
  3. Regierung von Mittelfranken, Checkliste „Berufskraftfahrer“. regierung.mittelfranken.bayern.de
  4. § 36 BeschV - Erteilung der Zustimmung. gesetze-im-internet.de
  5. § 18b AufenthG - Fachkraft mit akademischer Ausbildung. gesetze-im-internet.de
  6. Verdienstgrenzen für ausländische Arbeitnehmer 2026, auf Grundlage der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 18. Dezember 2025. bvn.de
  7. § 18 AufenthG - Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung. gesetze-im-internet.de
  8. § 29 FeV - Ausländische Fahrerlaubnisse. gesetze-im-internet.de
  9. Anlage 11 FeV - Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis. gesetze-im-internet.de
  10. IHK Berlin, Berufskraftfahrerqualifikation - beschleunigte Grundqualifikation. ihk.de/berlin
  11. IHK Nürnberg für Mittelfranken, Berufskraftfahrerqualifikation: Prüfungen in neun Fremdsprachen. ihk-nuernberg.de
  12. § 40 AufenthG - Versagungsgründe. gesetze-im-internet.de
  13. § 81a AufenthG - Beschleunigtes Fachkräfteverfahren. gesetze-im-internet.de
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 11. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Unterrichtung. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einreise zur Beschäftigung in Betracht kommt, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, insbesondere von der Fahrerlaubnisklasse, dem Lebensalter, der vorgesehenen Tätigkeit und der Person des Arbeitgebers.
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