Berufskraftfahrer.
Aus Drittstaaten einstellen.
Speditionen und Busunternehmen finden im Inland kaum noch Fahrpersonal. Der Blick ins Ausland scheitert dann häufig an einer falschen Annahme: dass eine Einreise zur Beschäftigung stets einen Hochschul- oder Berufsabschluss voraussetzt. Für Fahrpersonal trifft das nicht zu. § 19c Abs. 1 AufenthG öffnet den Weg in die Beschäftigungsverordnung, und § 24a BeschV lässt die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten ausdrücklich zu - auch dann, wenn Fahrerlaubnis und Grundqualifikation erst in Deutschland erworben werden.
Verfahren prüfen lassen →Sechs Punkte zum Verfahren.
Die Rechtsgrundlage1
Zwei Varianten2
Welche Tätigkeiten erfasst sind3
Die Fahrerlaubnis aus dem Herkunftsland
Fünfzehn Monate
Zustimmung der Bundesagentur4
Warum ein Hochschulabschluss nicht weiterhilft
Arbeitgeber fragen regelmäßig zuerst nach § 18b AufenthG, der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Dieser Weg führt bei Fahrpersonal nicht zum Ziel. Er setzt nicht nur einen in Deutschland anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss voraus, sondern zusätzlich eine Beschäftigung, zu der gerade diese Qualifikation befähigt.5 Eine Tätigkeit am Steuer erfüllt die zweite Voraussetzung nicht. Der Abschluss bleibt ohne Wirkung, solange die vorgesehene Stelle nicht zu ihm passt.
Dasselbe gilt für die Blaue Karte EU. Sie verlangt neben dem Abschluss ein Gehalt, das 2026 bei 50.700 Euro im Jahr liegt und in Engpassberufen sowie für Berufsanfänger auf 45.934,20 Euro abgesenkt ist.6 Im Fahrgewerbe ist das keine realistische Größe.
Die Altersgrenze von 45 Jahren
Bei Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten sollen, verlangt § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ein Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.7 Für 2026 entspricht das 55.770 Euro im Jahr, mithin 4.647,50 Euro brutto im Monat.
Alternativ genügt der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung. In der Praxis scheitert daran ein erheblicher Teil der Bewerbungen, weil im Fahrgewerbe weder das Gehalt erreicht wird noch eine belastbare Altersversorgung besteht.
Die Fahrerlaubnis in Deutschland
Eine Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat berechtigt nach § 29 Abs. 1 FeV nur sechs Monate nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.8 Danach ist sie umzuschreiben. Ob dafür eine Prüfung abzulegen ist, richtet sich nach der Staatenliste in Anlage 11 FeV.9
Ist der Ausstellerstaat dort nicht aufgeführt - was auf die meisten Herkunftsstaaten des Fahrpersonals zutrifft -, sind die theoretische und die praktische Prüfung vollständig abzulegen. Eine Fahrschulausbildung ist nicht vorgeschrieben; die Prüfungen selbst sind es. Bei den Klassen C und D treten ärztliche und augenärztliche Untersuchungen hinzu, bei der Klasse D außerdem ein Führungszeugnis.
Die Grundqualifikation
Neben der Fahrerlaubnis ist die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zu erwerben. In der Praxis geschieht das über die beschleunigte Grundqualifikation: 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, abgeschlossen mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer.10 Nachgewiesen wird sie anschließend durch den Fahrerqualifizierungsnachweis.
Die bundeseinheitlich gestellte Prüfung kann inzwischen neben Deutsch in neun Fremdsprachen abgelegt werden: Albanisch, Hocharabisch, Englisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch.11 Das nimmt dem Verfahren eine Hürde, die bislang viele Vorhaben gebremst hat.
Was das Verfahren scheitern lässt
§ 40 Abs. 1 AufenthG enthält zwei zwingende Versagungsgründe: Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Arbeitsverhältnis auf einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung beruht, und ebenso, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden soll.12 Gerade in der Logistik werden Personalgestellungen gelegentlich als Dienst- oder Werkvertrag bezeichnet. Das ändert an der Rechtslage nichts und gefährdet sämtliche Verfahren eines Unternehmens zugleich.
Hinzu kommt: § 24a BeschV setzt eine inländische Beschäftigung voraus. Der Arbeitgeber braucht also einen Betrieb in Deutschland mit Betriebsnummer und Arbeitsort im Inland. Ein allein im Ausland ansässiges Unternehmen kann dieses Verfahren nicht führen; es bleibt auf die Regeln über die Entsendung verwiesen.
Kein beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG steht für Aufenthaltstitel nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Abs. 3 und 18g AufenthG zur Verfügung.13 § 19c Abs. 1 AufenthG - und damit der Weg über § 24a BeschV - ist dort nicht genannt. Wer die Terminplanung auf dieses Verfahren stützt, plant an der Rechtslage vorbei.
Beschleunigen lässt sich das Verfahren gleichwohl: über die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die der Arbeitgeber bereits vor dem Visumantrag einholen kann, und über eine von Anfang an vollständige Aktenlage. Beides verkürzt die Laufzeit in der Auslandsvertretung spürbar.
Fragen aus der Praxis.
Genügt eine Fahrerlaubnis der Klasse B?
Brauchen die Bewerber einen Berufs- oder Hochschulabschluss?
Wie lange dauert die Qualifizierungsphase?
Muss der Arbeitgeber ein deutsches Unternehmen sein?
Was gilt für Bewerber über 45 Jahre?
Kann die Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden?
Wie wir Sie begleiten.
Wir prüfen zunächst, ob der Weg über § 24a BeschV für Ihre Bewerber überhaupt offensteht. Diese Prüfung kostet wenig Zeit und erspart regelmäßig erhebliche Aufwendungen, denn Fahrerlaubnisklasse, Lebensalter und Fahrzeugart entscheiden die Sache, bevor die erste Übersetzung beauftragt ist.
Steht der Weg offen, gestalten wir Arbeitsvertrag und Qualifizierungsplan so, dass sie den Anforderungen des § 24a Abs. 2 BeschV standhalten, holen die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und begleiten das Visumverfahren bei der zuständigen Auslandsvertretung bis zur Einreise. Wer mehrere Stellen besetzen will, fährt mit Gruppen besser als mit allen Anträgen zugleich.
Unsere Kanzlei berät in deutscher, türkischer und englischer Sprache.
10969 Berlin
Quellen
- § 19c AufenthG - Sonstige Beschäftigungszwecke. gesetze-im-internet.de
- § 24a BeschV - Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer. gesetze-im-internet.de
- Regierung von Mittelfranken, Checkliste „Berufskraftfahrer“. regierung.mittelfranken.bayern.de
- § 36 BeschV - Erteilung der Zustimmung. gesetze-im-internet.de
- § 18b AufenthG - Fachkraft mit akademischer Ausbildung. gesetze-im-internet.de
- Verdienstgrenzen für ausländische Arbeitnehmer 2026, auf Grundlage der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 18. Dezember 2025. bvn.de
- § 18 AufenthG - Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung. gesetze-im-internet.de
- § 29 FeV - Ausländische Fahrerlaubnisse. gesetze-im-internet.de
- Anlage 11 FeV - Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis. gesetze-im-internet.de
- IHK Berlin, Berufskraftfahrerqualifikation - beschleunigte Grundqualifikation. ihk.de/berlin
- IHK Nürnberg für Mittelfranken, Berufskraftfahrerqualifikation: Prüfungen in neun Fremdsprachen. ihk-nuernberg.de
- § 40 AufenthG - Versagungsgründe. gesetze-im-internet.de
- § 81a AufenthG - Beschleunigtes Fachkräfteverfahren. gesetze-im-internet.de
