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Rechtsgebiet · Markenrecht

Markenrecht.
Anmelden, überwachen, verteidigen.

Markengesetz (MarkenG) · Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001 (UMV) · Stand:

Eine Marke bündelt, was ein Unternehmen über Jahre aufgebaut hat: Wiedererkennung, Vertrauen und nicht selten den Spielraum beim Preis. Viele Inhaber gehen davon aus, dass das Markenamt diese Position gegen Nachahmer abschirmt. Das trifft nicht zu. Weder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) noch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) prüft bei einer neuen Anmeldung, ob sie mit einer älteren Marke kollidiert.1 Ob ein ähnliches Zeichen eingetragen wird oder eingetragen bleibt, hängt deshalb davon ab, ob der Inhaber des älteren Rechts rechtzeitig widerspricht. Wir begleiten Unternehmen von der Recherche vor der Anmeldung über die laufende Überwachung bis zu Widerspruch, Abmahnung und Abgrenzungsvereinbarung, in Deutschland und in der gesamten Europäischen Union.

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Auf einen Blick
Das Markenamt prüft ältere Rechte nicht von sich aus
Widerspruch nur innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung
Fünf Jahre wissentlich geduldete Benutzung schließen Ansprüche gegen die jüngere Marke aus
Überwachung EU-weit zu einer festen Jahresgebühr
Unsere Leistungen

Markenrecht im Überblick.

01

Recherche vor der Anmeldung

Bevor ein Name auf Verpackung, Website und Firmenschild erscheint, klären wir, ob identische oder ähnliche ältere Zeichen entgegenstehen. Eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche kostet einen Bruchteil dessen, was ein erzwungener Namenswechsel mit neuer Beschilderung, neuen Drucksachen und verlorener Bekanntheit kostet.
02

Anmeldung in Deutschland, der EU und international2

Deutsche Marke, Unionsmarke oder internationale Registrierung über das Madrider System der WIPO: Wir bestimmen mit Ihnen das Schutzgebiet und fassen das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach der Nizza-Klassifikation. Für Software und digitale Dienste sind das typischerweise die Klassen 9, 35 und 42.
03

Markenüberwachung

Ein externer Recherchedienstleister gleicht fortlaufend das Register des EUIPO, die Register der nationalen Ämter aller Mitgliedstaaten und die internationalen Registrierungen mit Wirkung in der EU mit Ihren Marken ab. Wir bewerten jede Kollisionsmeldung und sagen Ihnen, ob Handlungsbedarf besteht.
04

Widerspruch3

Gegen eine kollidierende Marke legen wir fristgerecht Widerspruch beim DPMA oder beim EUIPO ein und führen das Verfahren. Richtet sich umgekehrt ein Widerspruch gegen Ihre Anmeldung, verteidigen wir sie, gegebenenfalls mit der Einrede, dass der Widersprechende seine eigene Marke nicht benutzt.
05

Abmahnung und Unterlassung4

Benutzt ein Wettbewerber ein verwechslungsfähiges Zeichen, machen wir Ihren Unterlassungsanspruch außergerichtlich oder gerichtlich geltend. Erhalten Sie selbst eine Abmahnung, prüfen wir Berechtigung, Reichweite der verlangten Unterlassungserklärung und Kostenforderung, bevor Sie etwas unterschreiben.
06

Abgrenzungs- und Lizenzverträge

Nicht jeder Konflikt muss vor dem Amt oder vor Gericht enden. Eine Abgrenzungsvereinbarung regelt, wer sein Zeichen wofür und wo benutzen darf. Lizenzverträge regeln, unter welchen Bedingungen Dritte Ihre Marke nutzen und was bei Vertragsende gilt.

Markenüberwachung: die Lücke, die das Amt lässt

EU-weit, fortlaufend, zu einer festen Jahresgebühr

Eine verlässliche Benachrichtigung, wenn ein Dritter ein ähnliches Zeichen anmeldet, gibt es von Amts wegen nicht. Das EUIPO unterrichtet zwar die Inhaber älterer Unionsmarken über jüngere Unionsmarkenanmeldungen, die in seinem Recherchebericht auftauchen.5 Diese Mitteilung ist aber rein informatorisch, sie erreicht nur Inhaber von Unionsmarken, und Anmeldungen bei den nationalen Ämtern bleiben außen vor. Die freiwilligen nationalen Recherchen, die einzelne Mitgliedstaaten früher beigesteuert haben, gibt es seit Januar 2026 nicht mehr.

Hier setzt die Überwachung an. Unser externer Recherchedienstleister gleicht Neuanmeldungen und Eintragungen fortlaufend mit Ihren Marken ab: im Register des EUIPO, in den nationalen Registern sämtlicher Mitgliedstaaten und bei internationalen Registrierungen, die Schutz in der Europäischen Union beanspruchen. Erfasst werden die Klassen Ihrer Marken und verwandte Klassen, in denen Verwechslungen naheliegen.

Die Überwachung wird mit einer festen Jahresgebühr abgerechnet, die die Kosten des Recherchedienstleisters und unsere laufende Auswertung bereits enthält. Sie ist jährlich kündbar. Vor jeder Verlängerung melden wir uns rechtzeitig und klären mit Ihnen, ob Umfang, Klassen und Schutzgebiet noch passen.
Was Sie zu jeder Kollisionsmeldung erhalten
Die gemeldete Marke mit den betroffenen Waren- und Dienstleistungsklassen
Die Widerspruchsfrist, taggenau berechnet
Unsere Empfehlung: Widerspruch, Abmahnung, Gespräch mit dem Anmelder oder weitere Beobachtung
Eine Einschätzung der amtlichen Gebühren und unserer Kosten, bevor Kosten ausgelöst werden

Betrifft eine Meldung eine nationale Anmeldung in einem anderen Mitgliedstaat, holen wir die zu erwartenden Kosten und die Erfolgsaussichten bei unseren Partnerkanzleien vor Ort ein und berücksichtigen sie in unserer Empfehlung.

Ihre Marke ist eingetragen, aber nicht überwacht? Wir erstellen Ihnen ein Angebot für Ihre Marken, Klassen und Schutzgebiete, in dem die Recherchekosten und unsere Auswertung bereits enthalten sind.
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Der Widerspruch: drei Monate entscheiden

DPMA nach der Eintragung, EUIPO vor der Eintragung

Gegen eine deutsche Marke kann der Inhaber eines älteren Rechts innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung ihrer Eintragung Widerspruch einlegen (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Im Unionsmarkenrecht ist die Reihenfolge umgekehrt: Der Widerspruch richtet sich gegen die Anmeldung und ist innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung einzulegen, also vor der Eintragung (Art. 46 Abs. 1 UMV).3 Der Widerspruch ist in der Regel schneller und günstiger als ein Nichtigkeitsverfahren; er führt beim DPMA zur Löschung der Eintragung, beim EUIPO zur Zurückweisung der Anmeldung. Die amtliche Gebühr beträgt beim DPMA 250 Euro zuzüglich 50 Euro für jedes weitere Widerspruchszeichen, beim EUIPO 320 Euro.6

Beide Ämter lassen Raum für eine gütliche Einigung. Beim EUIPO beginnt der streitige Teil des Verfahrens erst zwei Monate nach der Mitteilung, dass der Widerspruch zulässig ist; diese Cooling-off-Phase lässt sich auf gemeinsamen Antrag auf insgesamt 24 Monate verlängern. Beim DPMA erhalten die Beteiligten auf gemeinsamen Antrag mindestens zwei Monate Zeit für Verhandlungen.7 Hat die ältere Marke ihre fünfjährige Benutzungsschonfrist hinter sich, kann der Gegner verlangen, dass ihre ernsthafte Benutzung nachgewiesen wird.8 Nach Ablauf der Schonfrist trägt eine unbenutzte Marke den Widerspruch nicht mehr, sobald der Gegner die Nichtbenutzung einwendet.

Ist die Widerspruchsfrist verstrichen, bleibt der Antrag auf Nichtigerklärung wegen älterer Rechte, seit dem 1. Mai 2020 auch unmittelbar beim DPMA.9 Dieses Verfahren ist aufwendiger, und die Zeit arbeitet gegen Sie: Wer die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke fünf aufeinanderfolgende Jahre in Kenntnis dieser Benutzung duldet, kann gegen sie nicht mehr vorgehen. Eine Abmahnung allein hält diese Frist nicht auf; sie wirkt nur, wenn der Inhaber seine Rechte danach innerhalb angemessener Zeit gerichtlich geltend macht.10
Was wir im Widerspruchsverfahren übernehmen
Fristberechnung, fristwahrende Einlegung und Zahlung der Amtsgebühr
Begründung der Verwechslungsgefahr: Zeichen, Waren und Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft
Benutzungsnachweis, wenn der Gegner die Nichtbenutzungseinrede erhebt
Vergleichsverhandlungen bis hin zur Abgrenzungsvereinbarung

Für die Einlegung des Widerspruchs berechnen wir ein Pauschalhonorar. Die Ausarbeitung einer ausführlichen Begründung rechnen wir nach Zeitaufwand ab. Amtsgebühren und voraussichtliche Kosten teilen wir Ihnen zusammen mit der Kollisionsmeldung mit.

Koexistenz statt Konflikt

Die Abgrenzungsvereinbarung

Oft wollen zwei Unternehmen ähnliche Zeichen verwenden, ohne einander ernsthaft Kunden streitig zu machen. Dann ist eine Abgrenzungsvereinbarung, auch Koexistenzvereinbarung genannt, häufig die wirtschaftlichere Lösung als ein Verfahren über mehrere Instanzen. Sie legt fest, für welche Waren und Dienstleistungen, in welchen Ländern und in welcher Gestaltung jede Seite ihr Zeichen benutzen darf. Im Gegenzug verzichten beide Seiten auf Widersprüche, Löschungsanträge und Klagen, solange die Vereinbarung eingehalten wird.

Frei gestaltbar sind solche Vereinbarungen nicht. Der Europäische Gerichtshof hält sie für zulässig und nützlich, soweit sie Verwechslungen oder Konflikte zwischen den Marken vermeiden sollen, nicht aber, wenn sie der Aufteilung von Märkten oder anderen Wettbewerbsbeschränkungen dienen.11 Der Bundesgerichtshof verlangt, dass bei Abschluss ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass für die Annahme bestand, dem begünstigten Vertragspartner stehe ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zu; maßgeblich ist die Rechtslage bei Vertragsschluss.12 Eine sauber begründete Ausgangslage gehört deshalb in jede Vereinbarung, die wir entwerfen.

Kernpunkte einer Abgrenzungsvereinbarung
Genaue Bezeichnung der Marken mit Registernummern, Logos und Schriftzügen
Sachliche und räumliche Abgrenzung, ergänzt um Vorgaben zu Farbe, Schrift oder Zusätzen
Gegenseitiger Verzicht auf Widerspruch, Löschungsantrag und Klage, solange die Vereinbarung eingehalten wird
Vertragsstrafe, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Wir legen Ihnen zunächst einen Entwurf vor und stimmen Änderungen und Ergänzungen mit Ihnen ab, bevor er an die Gegenseite geht.

Häufige Fragen

Fragen aus der Praxis.

Prüft das Markenamt, ob meine Marke mit älteren Marken kollidiert?

Nein. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei der Anmeldung nur absolute Schutzhindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft. Ob ältere Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter entgegenstehen, wird nicht geprüft; beim EUIPO gilt für die Unionsmarke dasselbe. Ältere Rechte kommen nur zum Tragen, wenn ihr Inhaber Widerspruch einlegt oder die Nichtigerklärung beantragt.

Wie viel Zeit habe ich, um gegen eine ähnliche Marke vorzugehen?

Der Widerspruch ist beim DPMA innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung einzulegen (§ 42 Abs. 1 MarkenG), beim EUIPO innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung (Art. 46 Abs. 1 UMV). Danach bleibt der Antrag auf Nichtigerklärung. Wer die Benutzung der jüngeren eingetragenen Marke fünf Jahre lang in Kenntnis dieser Benutzung duldet, verliert seine Ansprüche gegen sie (§ 21 Abs. 1 MarkenG, Art. 61 UMV).

Was kostet ein Widerspruch?

Die amtliche Gebühr beträgt beim DPMA 250 Euro zuzüglich 50 Euro für jedes weitere Widerspruchszeichen, beim EUIPO 320 Euro. Hinzu kommt das Anwaltshonorar: für die Einlegung eine Pauschale, für eine ausführliche Begründung der Zeitaufwand. Die voraussichtlichen Gesamtkosten nennen wir Ihnen, bevor Sie sich entscheiden.

Was umfasst eine Markenüberwachung?

Ein externer Recherchedienstleister gleicht fortlaufend neue Anmeldungen und Eintragungen mit Ihren Marken ab, und zwar im Register des EUIPO, in den nationalen Registern der EU-Mitgliedstaaten und bei internationalen Registrierungen mit Wirkung in der Europäischen Union. Wir werten jede Meldung aus und teilen Ihnen Marke, Klassen, Widerspruchsfrist, unsere Empfehlung und die voraussichtlichen Kosten mit. Die Überwachung wird als Jahrespauschale abgerechnet und ist jährlich kündbar.

Muss ich meine Marke benutzen, um sie zu behalten?

Ja. Wird eine eingetragene Marke fünf Jahre ununterbrochen nicht ernsthaft benutzt, kann sie auf Antrag für verfallen erklärt werden; bei der deutschen Marke beginnt dieser Zeitraum mit dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr möglich ist (§ 49 Abs. 1 MarkenG, Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV). Stützen Sie einen Widerspruch auf eine Marke, deren Benutzungsschonfrist abgelaufen ist, kann der Gegner den Nachweis der Benutzung verlangen (§ 43 Abs. 1 MarkenG, Art. 47 Abs. 2 UMV).

Deutsche Marke oder Unionsmarke: was passt besser?

Die Unionsmarke gilt mit einer einzigen Anmeldung in allen 27 Mitgliedstaaten. Die Gebühr beim EUIPO beträgt online 850 Euro für eine Klasse, 50 Euro für die zweite und 150 Euro für jede weitere. Die deutsche Marke kostet online 290 Euro für bis zu drei Klassen und 100 Euro für jede weitere Klasse. Die Unionsmarke ist dafür angreifbarer: Schon ein älteres Recht in einem einzigen Mitgliedstaat kann ihre Eintragung verhindern. Welche Form passt, hängt davon ab, wo Sie tätig sind und tätig werden wollen.
Anwaltliche Begleitung

Wie wir Sie begleiten.

Am Anfang steht ein Gespräch über Ihr Zeichen, Ihre Produkte und die Märkte, in denen Sie tätig sind oder tätig werden wollen. Daraus ergibt sich, ob zunächst eine Recherche, eine Anmeldung oder die Überwachung bestehender Marken im Vordergrund steht.

Für die Überwachung erhalten Sie ein Angebot zu einer festen Jahresgebühr, die die Kosten des Recherchedienstleisters und unsere Auswertung abdeckt. Werden weitere Schritte nötig, etwa ein Widerspruch oder eine Abgrenzungsvereinbarung, nennen wir Ihnen die Kosten vorab; abgerechnet wird nach Pauschale oder nach dem vereinbarten Stundensatz. Grundlage ist eine schriftliche Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Unsere Kanzlei berät in deutscher, türkischer und englischer Sprache.

Wir beraten insbesondere zu
Markenrecherche und Anmeldestrategie beim DPMA, beim EUIPO und bei der WIPO
Laufende Markenüberwachung in der Europäischen Union
Widerspruchs-, Nichtigkeits- und Verfallsverfahren
Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Verletzungsverfahren
Abgrenzungs-, Koexistenz- und Lizenzverträge
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Quellen

Sämtliche Angaben wurden am 22. September 2026 anhand der geltenden Fassungen und der Veröffentlichungen der zuständigen Ämter überprüft.
  1. Deutsches Recht: § 37 Abs. 1 MarkenG; Deutsches Patent- und Markenamt, Merkblatt W 7731, Stand Juli 2026: „Im Anmeldeverfahren wird nicht geprüft, ob ältere Marken- beziehungsweise Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen.“ Unionsrecht: Art. 8 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 (UMV). gesetze-im-internet.de · dpma.de
  2. Nizza-Klassifikation, 13. Ausgabe, Version 2026, in Kraft seit 1. Januar 2026: Klasse 9 (unter anderem Computersoftware), Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung), Klasse 42 (unter anderem Entwurf und Entwicklung von Software, Software as a Service). wipo.int
  3. Deutsches Recht: § 42 Abs. 1 MarkenG. Unionsrecht: Art. 46 Abs. 1 UMV. gesetze-im-internet.de · eur-lex.europa.eu
  4. Deutsches Recht: § 14 MarkenG (ausschließliches Recht, Unterlassungsanspruch). Unionsrecht: Art. 9 UMV. gesetze-im-internet.de
  5. Unionsrecht: Art. 43 Abs. 7 UMV (Unterrichtung der Inhaber älterer Unionsmarken); EUIPO, Hinweise zur Verfügbarkeit nationaler Recherchen: Seit Januar 2026 nimmt kein nationales Amt mehr am fakultativen Recherchesystem teil. euipo.europa.eu
  6. Amtsgebühren: Deutsches Patent- und Markenamt, Gebühren für Marken, Stand 28. August 2026 (Gebührenverzeichnis zum PatKostG, Nr. 331 000, 331 300, 331 600 und 331 610); EUIPO, Gebühren für Anmeldung und Widerspruch. dpma.de · euipo.europa.eu
  7. Unionsrecht: Art. 6 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 (Cooling-off-Phase). Deutsches Recht: § 42 Abs. 4 MarkenG. eur-lex.europa.eu
  8. Deutsches Recht: § 43 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 MarkenG. Unionsrecht: Art. 47 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV. gesetze-im-internet.de
  9. Deutsches Recht: § 53 MarkenG; Deutsches Patent- und Markenamt, Pressemitteilung vom 29. April 2020 zu den Nichtigkeits- und Verfallsverfahren beim DPMA. dpma.de
  10. Deutsches Recht: § 21 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 MarkenG; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 56/19 - HEITEC III, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20 - HEITEC. Unionsrecht: Art. 16 Abs. 1 und Art. 61 UMV. gesetze-im-internet.de
  11. EuGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - 35/83 - BAT Cigaretten-Fabriken/Kommission, Rn. 33. eur-lex.europa.eu
  12. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08 - Jette Joop; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - KZR 92/13 - Pelican/Pelikan, Rn. 23.
Hinweis
Diese Seite gibt den Rechtsstand vom 22. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Unterrichtung. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Amtsgebühren können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gebührenverzeichnisse des DPMA und des EUIPO.
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