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Mandanteninformation · Steuerstrafrecht

Voranmeldung und Jahres­erklärung.
Der BGH trennt die Taten.

BGH, Beschl. v. 10.12.2025 - 1 StR 387/25 · § 370 AO · § 264 StPO · Stand: 30. September 2026

Bei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden unrichtige Voranmeldungen und die Jahreserklärung desselben Jahres nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine einheitliche Tat mehr, sondern verschiedene Taten im Sinne der Strafprozessordnung. Doppelt bestraft wird dasselbe Unrecht dadurch nicht. Für Unternehmer, Geschäftsführer und ihre Berater hat das vor allem Folgen für die Anklage; bei Verjährung und Selbstanzeige ist genau zu unterscheiden, welche Erklärung betroffen ist. Vorinstanz war das Landgericht Berlin I.

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Auf einen Blick
  • BGH, Beschluss vom 10.12.2025 - 1 StR 387/25 (LG Berlin I)1
  • Voranmeldungen und Jahreserklärung sind verschiedene prozessuale Taten, § 264 StPO
  • Die Voranmeldungen bleiben regelmäßig mitbestrafte Vortat der Jahreserklärung
  • Auch die Voranmeldungen eines Jahres sind untereinander eigene Taten
Überblick

Das Wichtigste in sechs Punkten.

Aufgabe der bisherigen Linie

Bislang bildeten die Voranmeldungen eines Jahres und die anschließende Jahreserklärung nach ständiger Rechtsprechung eine einheitliche prozessuale Tat.2 Daran hält der 1. Strafsenat nicht mehr fest.1

Eigenständige Steueranmeldungen

Die Voranmeldung ist eine eigenständige Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO)3 und nicht lediglich die Abwicklung einer Vorauszahlung. Beide Verfahren sind steuerrechtlich selbständig und können sich zeitlich überschneiden; die Erklärungen selbst liegen oft lange auseinander.1

Keine doppelte Bestrafung

Unrichtige Voranmeldungen sind regelmäßig mitbestrafte Vortaten der vollendeten Hinterziehung durch die Jahreserklärung.4 Eine kumulative Verurteilung wegen identischen Unrechts scheidet aus.1

Wiederaufleben der Voranmeldungen

Steht der Verfolgung der Jahreserklärung ein rechtliches Hindernis entgegen, etwa Verjährung, die Suspendierung der Strafbewehrung der Erklärungspflicht (§ 393 AO) oder eine Einstellung aus Opportunitätsgründen, können die Voranmeldungen selbst abgeurteilt werden. Eine höhere Strafe folgt daraus regelmäßig nicht.1

Neue Anforderungen an die Anklage

Ist nur die Jahreserklärung angeklagt, kann das Gericht nicht mehr nach einem bloßen rechtlichen Hinweis auf die Voranmeldungen ausweichen. Erforderlich sind eine Nachtragsanklage oder ein neues Verfahren.1

Jede Voranmeldung zählt einzeln

Auch die monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen eines Jahres sind untereinander selbständige prozessuale Taten. Der BGH zieht die Parallele zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), bei dem die einzelnen Monate im Anklagesatz anzugeben sind.1

Der Fall

Ein Umsatzsteuerkarussell aus Berlin

LG Berlin I, Urteil vom 18.12.2024 - 536 KLs 8/23

Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer einer Berliner Gesellschaft, die mit Luxusmöbeln handelte und 2014 in ein Umsatzsteuerkarussell mit Fernsehgeräten eingebunden wurde. Über einen gutgläubigen Buchhalter und einen gutgläubigen Steuerberater ließ er für April bis September 2014 Voranmeldungen einreichen, in denen zu Unrecht Vorsteuern von insgesamt rund 937.000 Euro geltend gemacht wurden. Im Juni 2016 folgte eine ebenso unrichtige Jahreserklärung.1

Das Landgericht Berlin I beschränkte die Verfolgung auf die Voranmeldungen und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil die Feststellungen nicht belegten, dass der Angeklagte dem Buchhalter für jede Voranmeldung eine gesonderte Weisung erteilt hatte. Die Gesamtstrafe blieb bestehen.1

  • Voranmeldungen für April bis September 2014
  • Zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern: rund 937.000 Euro
  • Unrichtige Jahreserklärung 2014 im Juni 2016
  • Gesamtfreiheitsstrafe: zwei Jahre und neun Monate

Wie der Einsatz gutgläubiger Berater die Täterschaft begründet, erläutern wir im Beitrag Steuerberater als Tatmittler.

Die Begründung

Warum es zwei Taten sind

§ 264 StPO, § 53 StGB

Die Tat im prozessualen Sinne wird bei der Steuerhinterziehung durch die jeweilige Erklärung eines Steuerpflichtigen für eine Steuerart und einen Besteuerungszeitraum bestimmt. Stehen Taten sachlich-rechtlich in Tatmehrheit (§ 53 StGB), wie Voranmeldungen und Jahreserklärung, liegen grundsätzlich auch mehrere prozessuale Taten vor.1

Eine Ausnahme wäre nur gerechtfertigt, wenn die Erklärungen innerlich so verknüpft wären, dass ihre getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspaltete. Das verneint der Senat: Die Festsetzung der Jahressteuer löst die Vorauszahlungsfestsetzungen ab, ohne die Festsetzungen für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder Aussagen über ihre Richtigkeit zu treffen.1

Materiell bleibt es bei der bekannten Wertung: Die Voranmeldung bewirkt zunächst eine Verkürzung auf Zeit, erst die unrichtige Jahreserklärung eine Verkürzung auf Dauer. Deshalb liegt der Schwerpunkt des Unrechts regelmäßig bei der Jahreserklärung.4

  • Tat: Erklärung, Steuerart, Besteuerungszeitraum
  • Tatmehrheit spricht für mehrere Taten
  • Keine ausreichende steuerrechtliche Verzahnung
  • Schwerpunkt regelmäßig bei der Jahreserklärung

Steuerstrafverfahren wegen Umsatzsteuer eingeleitet oder Anklage erhalten?

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Praxis

Anklage und Verfahren

§§ 154, 154a, 264 bis 266 StPO

Bisher konnte das Gericht, wenn eine Verurteilung wegen der angeklagten Jahreserklärung aus Rechtsgründen ausschied, nach einem rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) auf die Voranmeldungen desselben Jahres zurückgreifen. Das ist nicht mehr möglich. Die Staatsanwaltschaft muss Nachtragsanklage erheben oder ein neues Verfahren einleiten.1 Eine in der Hauptverhandlung erhobene Nachtragsanklage kann das Gericht nur mit Zustimmung des Angeklagten einbeziehen (§ 266 Abs. 1 StPO); sonst bleibt nur eine gesonderte Anklage.

Nach dem BGH lässt sich dem vorbeugen, indem die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren sorgfältig prüft, ob der Ahndung der Jahreserklärung rechtliche Hindernisse entgegenstehen oder der Schwerpunkt des Unrechts ausnahmsweise bei den Voranmeldungen liegt. Dann ist eine Anklage der Voranmeldungen angezeigt, gegebenenfalls nach Einstellung hinsichtlich der Jahreserklärung nach § 154 Abs. 1 StPO.1

Im Berliner Fall ging die Beschränkung auf die Voranmeldungen nach § 154a StPO ins Leere, weil es sich nicht um Teile einer einheitlichen Tat handelte. Der BGH deutete die Zustimmung der Staatsanwaltschaft in eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO um; die Verurteilung wegen der Voranmeldungen hatte deshalb Bestand.1

  • Voranmeldungen im Anklagesatz als eigene Taten erfassen
  • Kein Rückgriff über einen rechtlichen Hinweis
  • Nachtragsanklage: Einbeziehung nur mit Zustimmung des Angeklagten
  • Einstellung nach § 154 statt Beschränkung nach § 154a StPO
Fristen und Auswege

Verjährung und Selbstanzeige

§§ 371, 376 AO, § 78a StGB

Die Hinterziehung durch Voranmeldungen ist erst beendet, wenn die unrichtige Jahreserklärung abgegeben oder die Frist für ihre Abgabe verstrichen ist; erst dann beginnt die Verjährung (§ 78a StGB).1 Sie beträgt regelmäßig fünf Jahre, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Weil jede Voranmeldung und die Jahreserklärung eigene Taten sind, ist die Verjährung für jede Erklärung gesondert zu prüfen.

Für Voranmeldungen erleichtert § 371 Abs. 2a AO die Selbstanzeige: Straffreiheit tritt in dem Umfang ein, in dem berichtigt wird, und die Betragsgrenze von 25.000 Euro je Tat gilt insoweit nicht. Bleibt eine spätere Jahreserklärung hinter dem Hinterziehungsumfang der Voranmeldungen zurück, kann in ihr eine strafbefreiende Teilselbstanzeige liegen.4 Für eine Selbstanzeige wegen einer unrichtigen Jahreserklärung gelten diese Erleichterungen dagegen nicht (§ 371 Abs. 2a Satz 3 AO); dort bleibt es beim Vollständigkeitsgebot und bei der Grenze von 25.000 Euro je Tat.

Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder der Einleitung eines Strafverfahrens, bleiben im Übrigen bestehen. Straffreiheit setzt außerdem voraus, dass der Beteiligte die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern und die Zinsen innerhalb der ihm gesetzten Frist zahlt (§ 371 Abs. 3 AO).

  • Verjährungsbeginn erst mit Beendigung
  • Fünf Jahre, bei § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO 15 Jahre
  • Teilselbstanzeige bei Voranmeldungen möglich
  • Zahlung innerhalb der gesetzten Frist

Ob eine Jahreserklärung als Selbstanzeige wirkt, muss das Tatgericht prüfen; dafür hat es Zeitpunkt und Inhalt der abgegebenen Jahreserklärung festzustellen.1

Häufige Fragen

Fragen aus der Praxis.

Was hat der BGH am 10. Dezember 2025 entschieden?

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärung für denselben Besteuerungszeitraum sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10.12.2025 - 1 StR 387/25). Die frühere Rechtsprechung, die eine einheitliche Tat annahm, hat der 1. Strafsenat aufgegeben.

Werde ich für Voranmeldungen und Jahreserklärung doppelt bestraft?

In der Regel nicht. Unrichtige Voranmeldungen sind regelmäßig mitbestrafte Vortaten der vollendeten Hinterziehung durch die Jahreserklärung. Eine kumulative Verurteilung wegen identischen Unrechts schließt der BGH aus.

Wann werden die Voranmeldungen trotzdem bestraft?

Wenn die Hinterziehung durch die Jahreserklärung nicht nachweisbar ist oder ihrer Aburteilung ein rechtliches Hindernis entgegensteht, etwa Verjährung, die Suspendierung der Strafbewehrung der Erklärungspflicht nach § 393 AO oder eine Einstellung aus Opportunitätsgründen. Gleiches gilt, wenn der Schwerpunkt des Unrechts ausnahmsweise bei den Voranmeldungen liegt.

Kann eine spätere Jahreserklärung als Selbstanzeige wirken?

Ja, unter Umständen. Bleibt der Hinterziehungsumfang der Jahreserklärung hinter dem der Voranmeldungen zurück, kann darin eine strafbefreiende Teilselbstanzeige nach § 371 Abs. 2a AO liegen. Voraussetzung ist, dass kein Sperrgrund eingreift und die zu eigenen Gunsten hinterzogenen Beträge fristgerecht gezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO).

Wann beginnt die Verjährung bei Voranmeldungen?

Mit der Beendigung der Tat. Diese tritt nach dem BGH erst ein, wenn die unrichtige Jahreserklärung abgegeben oder die Frist für ihre Abgabe verstrichen ist (§ 78a StGB). Die Frist beträgt regelmäßig fünf Jahre, in den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).

Was bedeutet die Entscheidung für eine laufende Anklage?

Entscheidend ist der Anklagesatz. Sind nur die Jahreserklärungen angeklagt, kann das Gericht nicht mehr über einen rechtlichen Hinweis auf die Voranmeldungen ausweichen. Nötig wäre eine Nachtragsanklage, die das Gericht nur mit Zustimmung des Angeklagten einbeziehen kann (§ 266 Abs. 1 StPO), oder ein neues Verfahren. Das sollte die Verteidigung frühzeitig prüfen.

Anwaltliche Begleitung

Wie wir Sie begleiten.

Umsatzsteuerverfahren verbinden Steuer- und Strafrecht. Wir prüfen Voranmeldungen und Jahreserklärungen, Tatvorwurf, Konkurrenzen und Verjährung, bevor wir gegenüber Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft Stellung nehmen; auf Wunsch beziehen wir unsere Schwestergesellschaft IHGP Steuer ein.

Wir begleiten Selbstanzeigen, Außenprüfungen und Steuerstrafverfahren, auf Deutsch und auf Türkisch.

  • Prüfung von Einleitungsbekanntgabe und Anklage
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Fundstellen

Quellen

Sämtliche Angaben wurden am 30. September 2026 anhand der geltenden Gesetzesfassungen und der veröffentlichten Entscheidungstexte überprüft. Maßgebend ist der amtliche Entscheidungstext.

  1. BGH, Beschluss vom 10.12.2025 - 1 StR 387/25 (Vorinstanz: LG Berlin I, Urteil vom 18.12.2024 - 536 KLs 8/23), Rn. 9 bis 33; NStZ 2026, 310; NJW 2026, 999.
  2. BGH, Urteil vom 17.03.2009 - 1 StR 627/08, Rn. 31, BGHSt 53, 221 (bisherige Rechtsprechung zur einheitlichen prozessualen Tat; aufgegeben durch BGH, Beschluss vom 10.12.2025 - 1 StR 387/25, Rn. 21 f.).
  3. Abgabenordnung (AO) §§ 150, 168, 370, 371, 376, 393; Umsatzsteuergesetz (UStG) § 18; Strafprozessordnung (StPO) §§ 154, 154a, 264, 265, 266; Strafgesetzbuch (StGB) §§ 25, 52, 53, 78, 78a; jeweils in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.
  4. BGH, Urteil vom 13.07.2017 - 1 StR 536/16, Rn. 48 bis 57, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25; wistra 2018, 43.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 30. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Unterrichtung. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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