Markenrecht.
Anmelden, überwachen, verteidigen.
Eine Marke bündelt, was ein Unternehmen über Jahre aufgebaut hat: Wiedererkennung, Vertrauen und nicht selten den Spielraum beim Preis. Viele Inhaber gehen davon aus, dass das Markenamt diese Position gegen Nachahmer abschirmt. Das trifft nicht zu. Weder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) noch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) prüft bei einer neuen Anmeldung, ob sie mit einer älteren Marke kollidiert.1 Ob ein ähnliches Zeichen eingetragen wird oder eingetragen bleibt, hängt deshalb davon ab, ob der Inhaber des älteren Rechts rechtzeitig widerspricht. Wir begleiten Unternehmen von der Recherche vor der Anmeldung über die laufende Überwachung bis zu Widerspruch, Abmahnung und Abgrenzungsvereinbarung, in Deutschland und in der gesamten Europäischen Union.
Markenschutz besprechen →Markenrecht im Überblick.
Recherche vor der Anmeldung
Anmeldung in Deutschland, der EU und international2
Markenüberwachung
Widerspruch3
Abmahnung und Unterlassung4
Abgrenzungs- und Lizenzverträge
Markenüberwachung: die Lücke, die das Amt lässt
Eine verlässliche Benachrichtigung, wenn ein Dritter ein ähnliches Zeichen anmeldet, gibt es von Amts wegen nicht. Das EUIPO unterrichtet zwar die Inhaber älterer Unionsmarken über jüngere Unionsmarkenanmeldungen, die in seinem Recherchebericht auftauchen.5 Diese Mitteilung ist aber rein informatorisch, sie erreicht nur Inhaber von Unionsmarken, und Anmeldungen bei den nationalen Ämtern bleiben außen vor. Die freiwilligen nationalen Recherchen, die einzelne Mitgliedstaaten früher beigesteuert haben, gibt es seit Januar 2026 nicht mehr.
Hier setzt die Überwachung an. Unser externer Recherchedienstleister gleicht Neuanmeldungen und Eintragungen fortlaufend mit Ihren Marken ab: im Register des EUIPO, in den nationalen Registern sämtlicher Mitgliedstaaten und bei internationalen Registrierungen, die Schutz in der Europäischen Union beanspruchen. Erfasst werden die Klassen Ihrer Marken und verwandte Klassen, in denen Verwechslungen naheliegen.
Betrifft eine Meldung eine nationale Anmeldung in einem anderen Mitgliedstaat, holen wir die zu erwartenden Kosten und die Erfolgsaussichten bei unseren Partnerkanzleien vor Ort ein und berücksichtigen sie in unserer Empfehlung.
Der Widerspruch: drei Monate entscheiden
Gegen eine deutsche Marke kann der Inhaber eines älteren Rechts innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung ihrer Eintragung Widerspruch einlegen (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Im Unionsmarkenrecht ist die Reihenfolge umgekehrt: Der Widerspruch richtet sich gegen die Anmeldung und ist innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung einzulegen, also vor der Eintragung (Art. 46 Abs. 1 UMV).3 Der Widerspruch ist in der Regel schneller und günstiger als ein Nichtigkeitsverfahren; er führt beim DPMA zur Löschung der Eintragung, beim EUIPO zur Zurückweisung der Anmeldung. Die amtliche Gebühr beträgt beim DPMA 250 Euro zuzüglich 50 Euro für jedes weitere Widerspruchszeichen, beim EUIPO 320 Euro.6
Beide Ämter lassen Raum für eine gütliche Einigung. Beim EUIPO beginnt der streitige Teil des Verfahrens erst zwei Monate nach der Mitteilung, dass der Widerspruch zulässig ist; diese Cooling-off-Phase lässt sich auf gemeinsamen Antrag auf insgesamt 24 Monate verlängern. Beim DPMA erhalten die Beteiligten auf gemeinsamen Antrag mindestens zwei Monate Zeit für Verhandlungen.7 Hat die ältere Marke ihre fünfjährige Benutzungsschonfrist hinter sich, kann der Gegner verlangen, dass ihre ernsthafte Benutzung nachgewiesen wird.8 Nach Ablauf der Schonfrist trägt eine unbenutzte Marke den Widerspruch nicht mehr, sobald der Gegner die Nichtbenutzung einwendet.
Für die Einlegung des Widerspruchs berechnen wir ein Pauschalhonorar. Die Ausarbeitung einer ausführlichen Begründung rechnen wir nach Zeitaufwand ab. Amtsgebühren und voraussichtliche Kosten teilen wir Ihnen zusammen mit der Kollisionsmeldung mit.
Koexistenz statt Konflikt
Oft wollen zwei Unternehmen ähnliche Zeichen verwenden, ohne einander ernsthaft Kunden streitig zu machen. Dann ist eine Abgrenzungsvereinbarung, auch Koexistenzvereinbarung genannt, häufig die wirtschaftlichere Lösung als ein Verfahren über mehrere Instanzen. Sie legt fest, für welche Waren und Dienstleistungen, in welchen Ländern und in welcher Gestaltung jede Seite ihr Zeichen benutzen darf. Im Gegenzug verzichten beide Seiten auf Widersprüche, Löschungsanträge und Klagen, solange die Vereinbarung eingehalten wird.
Frei gestaltbar sind solche Vereinbarungen nicht. Der Europäische Gerichtshof hält sie für zulässig und nützlich, soweit sie Verwechslungen oder Konflikte zwischen den Marken vermeiden sollen, nicht aber, wenn sie der Aufteilung von Märkten oder anderen Wettbewerbsbeschränkungen dienen.11 Der Bundesgerichtshof verlangt, dass bei Abschluss ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass für die Annahme bestand, dem begünstigten Vertragspartner stehe ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zu; maßgeblich ist die Rechtslage bei Vertragsschluss.12 Eine sauber begründete Ausgangslage gehört deshalb in jede Vereinbarung, die wir entwerfen.
Wir legen Ihnen zunächst einen Entwurf vor und stimmen Änderungen und Ergänzungen mit Ihnen ab, bevor er an die Gegenseite geht.
Fragen aus der Praxis.
Prüft das Markenamt, ob meine Marke mit älteren Marken kollidiert?
Wie viel Zeit habe ich, um gegen eine ähnliche Marke vorzugehen?
Was kostet ein Widerspruch?
Was umfasst eine Markenüberwachung?
Muss ich meine Marke benutzen, um sie zu behalten?
Deutsche Marke oder Unionsmarke: was passt besser?
Wie wir Sie begleiten.
Am Anfang steht ein Gespräch über Ihr Zeichen, Ihre Produkte und die Märkte, in denen Sie tätig sind oder tätig werden wollen. Daraus ergibt sich, ob zunächst eine Recherche, eine Anmeldung oder die Überwachung bestehender Marken im Vordergrund steht.
Für die Überwachung erhalten Sie ein Angebot zu einer festen Jahresgebühr, die die Kosten des Recherchedienstleisters und unsere Auswertung abdeckt. Werden weitere Schritte nötig, etwa ein Widerspruch oder eine Abgrenzungsvereinbarung, nennen wir Ihnen die Kosten vorab; abgerechnet wird nach Pauschale oder nach dem vereinbarten Stundensatz. Grundlage ist eine schriftliche Mandats- und Vergütungsvereinbarung.
Unsere Kanzlei berät in deutscher, türkischer und englischer Sprache.
Quellen
- Deutsches Recht: § 37 Abs. 1 MarkenG; Deutsches Patent- und Markenamt, Merkblatt W 7731, Stand Juli 2026: „Im Anmeldeverfahren wird nicht geprüft, ob ältere Marken- beziehungsweise Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen.“ Unionsrecht: Art. 8 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 (UMV). gesetze-im-internet.de · dpma.de
- Nizza-Klassifikation, 13. Ausgabe, Version 2026, in Kraft seit 1. Januar 2026: Klasse 9 (unter anderem Computersoftware), Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung), Klasse 42 (unter anderem Entwurf und Entwicklung von Software, Software as a Service). wipo.int
- Deutsches Recht: § 42 Abs. 1 MarkenG. Unionsrecht: Art. 46 Abs. 1 UMV. gesetze-im-internet.de · eur-lex.europa.eu
- Deutsches Recht: § 14 MarkenG (ausschließliches Recht, Unterlassungsanspruch). Unionsrecht: Art. 9 UMV. gesetze-im-internet.de
- Unionsrecht: Art. 43 Abs. 7 UMV (Unterrichtung der Inhaber älterer Unionsmarken); EUIPO, Hinweise zur Verfügbarkeit nationaler Recherchen: Seit Januar 2026 nimmt kein nationales Amt mehr am fakultativen Recherchesystem teil. euipo.europa.eu
- Amtsgebühren: Deutsches Patent- und Markenamt, Gebühren für Marken, Stand 28. August 2026 (Gebührenverzeichnis zum PatKostG, Nr. 331 000, 331 300, 331 600 und 331 610); EUIPO, Gebühren für Anmeldung und Widerspruch. dpma.de · euipo.europa.eu
- Unionsrecht: Art. 6 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 (Cooling-off-Phase). Deutsches Recht: § 42 Abs. 4 MarkenG. eur-lex.europa.eu
- Deutsches Recht: § 43 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 MarkenG. Unionsrecht: Art. 47 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV. gesetze-im-internet.de
- Deutsches Recht: § 53 MarkenG; Deutsches Patent- und Markenamt, Pressemitteilung vom 29. April 2020 zu den Nichtigkeits- und Verfallsverfahren beim DPMA. dpma.de
- Deutsches Recht: § 21 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 MarkenG; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 56/19 - HEITEC III, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20 - HEITEC. Unionsrecht: Art. 16 Abs. 1 und Art. 61 UMV. gesetze-im-internet.de
- EuGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - 35/83 - BAT Cigaretten-Fabriken/Kommission, Rn. 33. eur-lex.europa.eu
- BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08 - Jette Joop; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - KZR 92/13 - Pelican/Pelikan, Rn. 23.
