Digitale Parkraumkontrolle: § 63g StVG und Scan-Fahrzeuge | IHGP Recht
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Mit § 63g StVG gilt seit dem 1. Juli 2026 eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für Scan-Fahrzeuge im ruhenden Verkehr.

Kommunale Kontrollfahrzeuge erfassen im Vorbeifahren Kennzeichen, Standort und Uhrzeit parkender Fahrzeuge und gleichen sie mit Parkberechtigungen ab - mit Bewohnerparkausweisen, digitalen Parktickets oder hinterlegten Kennzeichen. Der neue § 63g StVG regelt, was dabei erhoben, gespeichert und gelöscht werden darf. Für Betroffene bedeutet das eine deutlich dichtere Kontrolle des ruhenden Verkehrs - und zugleich einen Katalog von Vorgaben, an denen sich die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung messen lässt.

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Auf einen Blick
Rechtsgrundlage: § 63g StVG, in Kraft seit dem 1. Juli 2026
Erfassung von Kennzeichen, Standort und Kontrollzeit
Sofortige Löschung, wenn eine Parkberechtigung besteht
Verdeckte Videokontrolle ist ausdrücklich unzulässig
Auf einen Blick
Was § 63g StVG regelt.
01
Kennzeichen als Parknachweis1
Die Behörden können bestimmen, dass an Parkeinrichtungen das amtliche Kennzeichen anzugeben ist. Diese Angabe darf bis zu 24 Stunden nach Ende der Parkberechtigung gespeichert werden.
02
Mobile Erfassung im Vorbeifahren2
Zulässig ist die stichprobenartige Überwachung mit mobilen optisch-elektronischen Einrichtungen. Erfasst werden dürfen Bild, Kennzeichen, Standort und Kontrollzeit.
03
Dritte müssen unkenntlich bleiben2
Andere personenbezogene Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere Kennzeichen, sind bereits bei der Aufnahme nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich zu machen.
04
Enge Löschfristen2
Besteht eine Parkberechtigung, sind die Daten sofort zu löschen. Andernfalls gilt eine Frist von 24 Stunden, sofern der Verstoß nicht bestätigt wird.
05
Keine verdeckte Kontrolle4
Verdeckte Videokontrolle ist unzulässig. Sowohl die überwachten Gebiete als auch die eingesetzten Fahrzeuge sind als solche kenntlich zu machen.
06
Zweckbindung und Profilverbot5
Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken oder zur Bildung von Bewegungsprofilen ist untersagt. Zulässig bleibt die Auswertung anonymisierter Daten für Statistik und Verkehrsmanagement.
Im Detail
Wie die Kontrolle technisch abläuft
Erfassung, Abgleich, Löschung

Das Kontrollfahrzeug fährt die Straße ab und erfasst die Kennzeichen der abgestellten Fahrzeuge. Der Abgleich mit den hinterlegten Parkberechtigungen erfolgt automatisiert. Ergibt er, dass eine Berechtigung besteht, sind die Daten unverzüglich zu löschen.2

Für die Videokontrolle sieht § 63g Absatz 3 StVG ein abgestuftes Verfahren vor: Nur wenn sich ein Verstoß hinreichend sicher ergibt, dürfen Bild, Standort und Kontrollzeit weiterverarbeitet werden. Bestehen lediglich Anhaltspunkte, ist das Kennzeichen unkenntlich zu machen; gespeichert werden darf dann allein ein Hash-Wert. Bleibt die Bestätigung binnen 24 Stunden aus, sind die Daten zu löschen.3

Jeder Abruf und jeder Verarbeitungsvorgang ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Datenschutzkontrolle, die Datensicherung und den ordnungsgemäßen Betrieb verwendet werden und sind nach 30 Tagen zu löschen.6

Die Vorschrift ist damit nicht nur Befugnisnorm, sondern zugleich Prüfmaßstab: Wo ihre Vorgaben nicht eingehalten werden, stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der gewonnenen Daten.
Im Detail
Praxistest in Baden-Württemberg
Pilotprojekte 2025 und 2026

Baden-Württemberg hat den Einsatz von Scan-Fahrzeugen bereits vor der bundeseinheitlichen Regelung erlaubt; das Landesmobilitätsgesetz sieht dies seit März 2025 vor.7

Das Verkehrsministerium hat die Technik anschließend in mehreren Pilotversuchen erprobt. Die Fahrzeuge waren nacheinander für jeweils mehrere Wochen an der Universität Hohenheim sowie in Heidelberg, Mannheim, Waldshut-Tiengen und Freiburg im Einsatz. Die Versuche sind seit Mitte 2026 abgeschlossen.7

Die datenschutzrechtlichen Regeln wurden dabei gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entwickelt. Liegt kein Verstoß vor, werden die erhobenen Daten unverzüglich gelöscht.7

Was die Reform sonst noch bringt
Erweiterung des Kreises der Berechtigten für Bewohnerparkausweise, etwa auf Handwerksbetriebe und ambulante Pflegedienste8
Bundesweit einheitlicher Rahmen statt uneinheitlicher Landesregelungen
Höhere Kontrolldichte in Bewohnerparkgebieten und Innenstädten
Kostenbescheid nach einer automatisierten Feststellung? § 63g StVG stellt klare Anforderungen an Erhebung, Kenntlichmachung und Löschung. Ob sie eingehalten wurden, lässt sich anhand der Akte nachvollziehen.
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Häufige Fragen
Scan-Fahrzeuge: Fragen und Antworten.
Dürfen Scan-Fahrzeuge einfach alle Kennzeichen erfassen?
Die Erfassung ist an § 63g StVG gebunden. Zulässig ist die stichprobenartige Kontrolle mit automatisierter Unkenntlichmachung anderer Personen und Kennzeichen. Besteht eine Parkberechtigung, sind die Daten sofort zu löschen; eine anlasslose Vorratsspeicherung ist damit ausgeschlossen.
Muss erkennbar sein, dass kontrolliert wird?
Ja. § 63g Absatz 5 StVG untersagt die verdeckte Videokontrolle ausdrücklich. Sowohl die überwachten Gebiete als auch die eingesetzten Fahrzeuge müssen als solche kenntlich gemacht werden.
Können aus den Daten Bewegungsprofile entstehen?
Das ist untersagt. § 63g Absatz 6 StVG verbietet die Verarbeitung zu anderen Zwecken und die Bildung von Profilen. Zulässig bleibt lediglich die Auswertung anonymisierter Daten für Statistik und Verkehrsmanagement.
Ich habe ein Knöllchen bekommen, war aber nicht gefahren.
Im ruhenden Verkehr richtet sich das Verfahren zunächst gegen den Fahrer. Lässt sich dieser nicht mit angemessenem Aufwand ermitteln, können dem Halter nach § 25a StVG die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das ist kein Schuldvorwurf, aber eine Kostenfolge, die sich prüfen lässt.
Lohnt es sich, gegen eine automatisiert festgestellte Feststellung vorzugehen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ansatzpunkte sind die Einhaltung der Löschfristen, die Unkenntlichmachung Dritter, die Kenntlichmachung der Kontrolle sowie die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge. Ob sich daraus etwas ableiten lässt, zeigt erst die Akte.
Gilt das in ganz Deutschland?
§ 63g StVG schafft eine bundesweite Grundlage. Ob und wo Scan-Fahrzeuge tatsächlich eingesetzt werden, entscheiden die Kommunen. In Baden-Württemberg bestand über das Landesmobilitätsgesetz bereits seit März 2025 eine landesrechtliche Grundlage.
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Wie wir Sie unterstützen.

Automatisierte Kontrolle heißt nicht, dass das Ergebnis unangreifbar wäre. § 63g StVG stellt an Erhebung, Speicherung und Löschung klare Anforderungen; ob sie eingehalten wurden, lässt sich anhand der Verfahrensakte und der Protokolldaten nachvollziehen.

Für Unternehmen mit Fuhrpark tritt ein zweiter Gesichtspunkt hinzu: Häufen sich Feststellungen im ruhenden Verkehr, drohen Kostenbescheide nach § 25a StVG und im Wiederholungsfall Fahrtenbuchauflagen. Beides lässt sich durch klare interne Zuordnung von Fahrzeugen und Fahrern vermeiden.

Wir beraten insbesondere zu
Verwarnungs- und Bußgeldverfahren im ruhenden Verkehr
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Datenschutzrechtlichen Einwänden gegen die Datenerhebung
Fahrtenbuchauflagen und Fuhrparkorganisation
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Fundstellen
Quellen & Nachweise.
Maßgebend ist der amtliche Gesetzeswortlaut. Angaben zu den Pilotprojekten beruhen auf Veröffentlichungen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg.
  1. § 63g Absatz 1 StVG - Angabe des amtlichen Kennzeichens an Parkeinrichtungen und Speicherung bis 24 Stunden nach Ende der Parkberechtigung; eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142, in Kraft seit dem 1. Juli 2026.
  2. § 63g Absatz 2 StVG - stichprobenartige Überwachung mit mobilen optisch-elektronischen Einrichtungen, automatisierte Unkenntlichmachung anderer personenbezogener Daten, sofortige Löschung bei bestehender Parkberechtigung.
  3. § 63g Absatz 3 StVG - Videokontrolle, abgestufte Verarbeitung, Speicherung eines Hash-Wertes bei bloßen Anhaltspunkten.
  4. § 63g Absatz 5 StVG - Verbot verdeckter Videokontrolle, Kenntlichmachung der überwachten Gebiete und der eingesetzten Fahrzeuge.
  5. § 63g Absatz 6 StVG - Zweckbindung, Verbot der Profilbildung, Zulässigkeit anonymisierter Auswertungen.
  6. § 63g Absatz 4 StVG - Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge und Löschung der Protokolldaten nach 30 Tagen.
  7. Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Scan-Fahrzeuge im Praxistest - Landesmobilitätsgesetz seit März 2025, Pilotversuche in Hohenheim, Heidelberg, Mannheim, Waldshut-Tiengen und Freiburg, abgeschlossen seit Mitte 2026; vm.baden-wuerttemberg.de.
  8. Deutscher Bundestag, Beschluss zur Digitalisierung von Führerscheinen und zur Parkraumkontrolle, unter anderem Erweiterung des Kreises der Bewohnerparkausweisberechtigten; bundestag.de.
  9. § 25a StVG - Kostentragung des Halters bei Verstößen im ruhenden Verkehr.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im September 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Ob die Datenerhebung in Ihrem Fall den Anforderungen des § 63g StVG entsprochen hat, lässt sich erst nach Einsicht in die Verfahrensakte beurteilen.
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