E-Zigarette am Steuer: Ist Dampfen beim Autofahren erlaubt? | IHGP Recht
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E-Zigarette.
Am Steuer riskant.

Das OLG Köln behandelt das Touchdisplay einer E-Zigarette wie ein Mobiltelefon - mit Bußgeld und Punkt in Flensburg.

Dampfen am Steuer ist grundsätzlich erlaubt. Riskant wird es erst, sobald die Hand vom Lenkrad zum Display der E-Zigarette wandert: Wer während der Fahrt die Dampfstärke über ein Touchdisplay einstellt, nutzt nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyverbots - mit denselben Folgen wie beim Telefonieren am Steuer.

Bußgeldbescheid prüfen lassen →
Auf einen Blick
OLG Köln, Beschl. v. 25.9.2025 - III-1 ORbs 139/25
Touchdisplay = elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO
100 bis 200 Euro Bußgeld, 1-2 Punkte, ggf. 1 Monat Fahrverbot
Ausnahme nur bei vollständig ausgeschaltetem Motor
Auf einen Blick
Sechs Punkte, die die Entscheidung klärt.
01
Kein generelles Dampfverbot
Das bloße Ziehen an der E-Zigarette ohne Bedienung des Geräts ist am Steuer weiterhin erlaubt. Ein eigenständiges Rauch- oder Dampfverbot im privaten Pkw existiert nicht.
02
Touchdisplay zählt als Gerät1
§ 23 Abs. 1a Satz 2 StVO nennt Geräte mit „Berührungsbildschirm“ ausdrücklich. Ob der Bildschirm fest verbaut oder beweglich ist, spielt keine Rolle.
03
Auch „Dienen der Information“1
Selbst wenn man das Display nicht als eigenständiges Gerät ansähe: Es zeigt die gewählte Dampfstärke an und dient damit der Information - eine Hilfsfunktion genügt.
04
Technikoffene Linie4
Laser-Entfernungsmesser, Paketscanner, Smartkey, Tesla-Touchscreen, Fernbedienung: Die Rechtsprechung erfasst konsequent jedes ablenkende Gerät, unabhängig vom Namen.
05
Ablenkung ist der Maßstab1
Entscheidend ist nicht die Gerätekategorie, sondern das Ablenkungspotenzial der Bedienung - vergleichbar mit der Lautstärkeregelung am Mobiltelefon.
06
Bußgeld, Punkte, Fahrverbot6
100 Euro und 1 Punkt im Regelfall, 150 Euro und 2 Punkte bei Gefährdung, 200 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot bei Sachbeschädigung.
Der Fall
Ein Tippen, das teuer wurde
OLG Köln, 25. September 20251

Im März 2024 beobachteten Polizeibeamte auf der A 59 bei Sankt Augustin einen 46-jährigen Autofahrer, der während der Fahrt mit seinem Audi A6 auf einem Gerät herumtippte, das er in Brusthöhe hielt. Die Stadt Siegburg verhängte wegen des vermeintlichen Handyverstoßes ein Bußgeld von 150 Euro.2

Im Verfahren stellte sich heraus: Es handelte sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um eine E-Zigarette mit Touchdisplay, über die der Fahrer die Dampfstärke veränderte - dabei wandte er den Blick vom Verkehr ab. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn dennoch wegen „verbotswidriger Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“.3

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung und ließ die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zu, weil die Frage - ob eine E-Zigarette mit Display ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyverbots ist - bis dahin höchstrichterlich ungeklärt war.

„Es unterscheidet sich nicht wesentlich von der sicher erfassten Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons.“ - aus den Gründen des OLG Köln
Wichtig zu wissen
Ampel, Stau, laufender Motor
Wann die Ausnahme wirklich gilt

Ein verbreiteter Irrtum: An der roten Ampel oder im Stau dürfe man „kurz“ zum Display greifen. Das stimmt nicht. Solange das Fahrzeug am Verkehr teilnimmt und der Motor läuft, gilt das Verbot uneingeschränkt fort.5

Eine Ausnahme besteht nach § 23 Abs. 1b StVO nur, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Die automatische Start-Stopp-Funktion genügt dafür ausdrücklich nicht, da der Motor jederzeit von selbst wieder anspringen kann.

Motor aus zählt nur, wenn
Das Fahrzeug vollständig zum Stehen gekommen ist
Der Motor manuell und vollständig abgeschaltet wurde
Keine Start-Stopp-Automatik den Motor jederzeit reaktivieren kann
Bußgeldbescheid wegen E-Zigarette am Steuer erhalten? Ob Beobachtung, Gerät und Bewertung tatsächlich tragen, zeigt erst die Bußgeldakte.
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Wenn es kracht
Haftung, Mitverschulden, Versicherung
Folgen über das Bußgeld hinaus

Verursacht die Bedienung der E-Zigarette einen Unfall, bleibt es nicht beim Bußgeldbescheid. Die nachgewiesene Ablenkung kann zivilrechtlich als Mitverschulden gewertet werden (§ 254 BGB) - mit der Folge, dass eigene Schadensersatzansprüche gekürzt werden.

In der Kaskoversicherung sehen viele Bedingungswerke bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Quotelung der Leistung vor (§ 81 Abs. 2 VVG). Gegenüber Dritten haftet zunächst die Kfz-Haftpflicht, die aber unter Umständen beim Fahrer Regress nehmen kann.

Wer nach einem Unfall Post von der eigenen Versicherung erhält, sollte eine Kürzung nicht ungeprüft hinnehmen.
Häufig übersehen
Dampfen mit Kindern oder Schwangeren
StVO ist nicht die einzige Grenze

Die Entscheidung des OLG Köln betrifft ausschließlich das Handyverbot und sagt nichts darüber, ob im Auto überhaupt gedampft werden darf, wenn Kinder oder Schwangere mitfahren. Ein bundesweites Rauch- oder Dampfverbot im privaten Pkw gibt es nicht.

Anerkannt ist jedoch, dass Eltern im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht (§ 1626 BGB) verpflichtet sein können, Kinder vor den Folgen von Passivdampf zu schützen - ein Punkt, der auch in familienrechtlichen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen kann.

Häufige Fragen
E-Zigarette am Steuer: Fragen und Antworten.
Ist eine E-Zigarette am Steuer grundsätzlich verboten?
Nein. Das bloße Dampfen ohne Bedienung des Geräts ist erlaubt. Verboten ist die Bedienung eines Touchdisplays während der Fahrt, wenn das Gerät dafür aufgenommen oder gehalten wird.
Warum gilt eine E-Zigarette rechtlich als elektronisches Gerät wie ein Handy?
Weil § 23 Abs. 1a StVO ausdrücklich auch Geräte mit Berührungsbildschirm erfasst - unabhängig davon, ob es sich um ein klassisches Kommunikationsgerät handelt. Entscheidend ist laut OLG Köln das Ablenkungspotenzial der Bedienung.
Welches Bußgeld droht bei der Nutzung einer E-Zigarette mit Display am Steuer?
In der Regel 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. Kommt es zu einer Gefährdung, erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro, bei einer Sachbeschädigung auf 200 Euro - jeweils mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot.
Gilt das Verbot auch, wenn das Auto an der Ampel steht?
Ja. Solange der Motor läuft, gilt das Verbot uneingeschränkt fort. Eine Ausnahme besteht nur bei vollständig abgeschaltetem Motor; die Start-Stopp-Automatik reicht dafür nicht aus.
Lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen der E-Zigarette?
Das hängt vom Einzelfall ab: ob tatsächlich ein Display bedient wurde, ob die Beobachtung der Polizei belastbar ist und ob das Fahrzeug wirklich am Verkehr teilgenommen hat. Eine Prüfung der Akte lohnt sich häufig, bevor der Bescheid akzeptiert wird.
Anwaltliche Begleitung
Wie wir Sie unterstützen.

Ein Bußgeldbescheid ist kein Urteil. Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen die Beobachtung der Polizei und ordnen ein, ob das benutzte Gerät tatsächlich unter § 23 Abs. 1a StVO fällt.

Nach einem Unfall prüfen wir zudem, ob ein Mitverschulden tatsächlich vorliegt und ob Ihre Versicherung die Leistung zu Recht kürzt, bevor Sie eine Kürzung akzeptieren.

Wir beraten insbesondere zu
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Fundstellen
Quellen & Nachweise.
Maßgebend ist der amtliche Entscheidungstext. Die Vorinstanz und der Sachverhalt sind der Pressemitteilung des OLG Köln entnommen.
  1. OLG Köln, Beschl. v. 25.9.2025 - III-1 ORbs 139/25, NJW 2025, 3592 = NZV 2026, 146.
  2. OLG Köln, Pressemitteilung Nr. 16/2025 vom 1.10.2025.
  3. AG Siegburg, Urt. v. 30.1.2025 - 208 OWi 65/24 (Vorinstanz).
  4. Krenberger, Anmerkung zu OLG Köln, NZV 2026, 146, mit Nachweisen zur technikoffenen Rechtsprechungslinie (u.a. OLG Karlsruhe, OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Schleswig).
  5. § 23 Abs. 1a, 1b StVO.
  6. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im September 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Ob in Ihrem Bußgeldverfahren die Rechtsprechung des OLG Köln tatsächlich greift, lässt sich erst nach Einsicht in die Akte beurteilen.
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