E-Zigarette.
Am Steuer riskant.
Dampfen am Steuer ist grundsätzlich erlaubt. Riskant wird es erst, sobald die Hand vom Lenkrad zum Display der E-Zigarette wandert: Wer während der Fahrt die Dampfstärke über ein Touchdisplay einstellt, nutzt nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyverbots - mit denselben Folgen wie beim Telefonieren am Steuer.
Bußgeldbescheid prüfen lassen →Im März 2024 beobachteten Polizeibeamte auf der A 59 bei Sankt Augustin einen 46-jährigen Autofahrer, der während der Fahrt mit seinem Audi A6 auf einem Gerät herumtippte, das er in Brusthöhe hielt. Die Stadt Siegburg verhängte wegen des vermeintlichen Handyverstoßes ein Bußgeld von 150 Euro.2
Im Verfahren stellte sich heraus: Es handelte sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um eine E-Zigarette mit Touchdisplay, über die der Fahrer die Dampfstärke veränderte - dabei wandte er den Blick vom Verkehr ab. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn dennoch wegen „verbotswidriger Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“.3
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung und ließ die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zu, weil die Frage - ob eine E-Zigarette mit Display ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyverbots ist - bis dahin höchstrichterlich ungeklärt war.
Ein verbreiteter Irrtum: An der roten Ampel oder im Stau dürfe man „kurz“ zum Display greifen. Das stimmt nicht. Solange das Fahrzeug am Verkehr teilnimmt und der Motor läuft, gilt das Verbot uneingeschränkt fort.5
Eine Ausnahme besteht nach § 23 Abs. 1b StVO nur, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Die automatische Start-Stopp-Funktion genügt dafür ausdrücklich nicht, da der Motor jederzeit von selbst wieder anspringen kann.
Verursacht die Bedienung der E-Zigarette einen Unfall, bleibt es nicht beim Bußgeldbescheid. Die nachgewiesene Ablenkung kann zivilrechtlich als Mitverschulden gewertet werden (§ 254 BGB) - mit der Folge, dass eigene Schadensersatzansprüche gekürzt werden.
In der Kaskoversicherung sehen viele Bedingungswerke bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls eine Quotelung der Leistung vor (§ 81 Abs. 2 VVG). Gegenüber Dritten haftet zunächst die Kfz-Haftpflicht, die aber unter Umständen beim Fahrer Regress nehmen kann.
Die Entscheidung des OLG Köln betrifft ausschließlich das Handyverbot und sagt nichts darüber, ob im Auto überhaupt gedampft werden darf, wenn Kinder oder Schwangere mitfahren. Ein bundesweites Rauch- oder Dampfverbot im privaten Pkw gibt es nicht.
Anerkannt ist jedoch, dass Eltern im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht (§ 1626 BGB) verpflichtet sein können, Kinder vor den Folgen von Passivdampf zu schützen - ein Punkt, der auch in familienrechtlichen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen kann.
Ein Bußgeldbescheid ist kein Urteil. Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen die Beobachtung der Polizei und ordnen ein, ob das benutzte Gerät tatsächlich unter § 23 Abs. 1a StVO fällt.
Nach einem Unfall prüfen wir zudem, ob ein Mitverschulden tatsächlich vorliegt und ob Ihre Versicherung die Leistung zu Recht kürzt, bevor Sie eine Kürzung akzeptieren.
10969 Berlin
- OLG Köln, Beschl. v. 25.9.2025 - III-1 ORbs 139/25, NJW 2025, 3592 = NZV 2026, 146.
- OLG Köln, Pressemitteilung Nr. 16/2025 vom 1.10.2025.
- AG Siegburg, Urt. v. 30.1.2025 - 208 OWi 65/24 (Vorinstanz).
- Krenberger, Anmerkung zu OLG Köln, NZV 2026, 146, mit Nachweisen zur technikoffenen Rechtsprechungslinie (u.a. OLG Karlsruhe, OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Schleswig).
- § 23 Abs. 1a, 1b StVO.
- § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage.
