Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG): Ablauf & Kosten | IHGP Recht
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Fachkräfte.
Schneller im Betrieb.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG gibt Arbeitgebern die Steuerung über das Aufenthaltsverfahren.

Wer als Arbeitgeber eine qualifizierte Fachkraft aus einem Drittstaat einstellen möchte, kennt das Problem: Anerkennung der Berufsqualifikation, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Visumverfahren laufen oft nacheinander statt parallel. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG soll genau das verhindern - indem der Arbeitgeber das Verfahren aktiv selbst betreibt.

Fachkräfteverfahren einleiten →
Auf einen Blick
Antragsteller: der Arbeitgeber, mit Vollmacht der Fachkraft
Gebühr: 411 Euro nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV
Anerkennung der Qualifikation regelmäßig binnen zwei Monaten
Gesamtdauer bis zur Einreise häufig bis zu vier Monate
Auf einen Blick
Sechs Punkte zum Verfahren.
01
Für wen gedacht1
Für Arbeitgeber mit einem konkreten Beschäftigungsangebot an eine Fachkraft aus einem Drittstaat, etwa nach §§ 18a, 18b oder 18g AufenthG.
02
Arbeitgeber steuert1
Nicht die Fachkraft im Ausland, sondern der bevollmächtigte Arbeitgeber in Deutschland betreibt das Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde.
03
Gebühr 411 Euro2
Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde kostet 411 Euro. Eine unverbindliche Vorprüfung ist in der Regel kostenfrei.
04
Feste Fristen1
Zwei Monate für die Anerkennung, eine Woche Genehmigungsfiktion bei der Bundesagentur für Arbeit, je drei Wochen für Termin und Visumentscheidung.
05
Bis zu vier Monate3
In der Praxis dauert das Verfahren bis zur Einreise häufig bis zu vier Monate - abhängig von Vollständigkeit der Unterlagen und Komplexität der Anerkennung.
06
Familiennachzug möglich1
Ehegatten und minderjährige ledige Kinder können mit einem eigenen, parallel gestellten Visumantrag einbezogen werden.
Ablauf
Sieben Schritte zum Aufenthaltstitel
Vom Beschäftigungsangebot zur Einreise1
Der Verfahrensablauf
1. Vollmacht: Die Fachkraft bevollmächtigt den Arbeitgeber und übermittelt Passkopie und Qualifikationsnachweise
2. Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde für ein Beratungsgespräch
3. Abschluss der Vereinbarung, Gebühr von 411 Euro, Übergabe aller Unterlagen
4. Anerkennung der ausländischen Qualifikation, in der Regel binnen zwei Monaten
5. Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit, Genehmigungsfiktion nach einer Woche
6. Vorabzustimmung zum Visum, Weiterleitung an die Fachkraft
7. Visumantrag bei der Auslandsvertretung, Termin und Entscheidung meist je binnen drei Wochen
Kosten
Was das Verfahren kostet
§ 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV2

Die Gebühr für den Abschluss der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde beträgt 411 Euro und wird vom Arbeitgeber getragen. Eine unverbindliche Vorabprüfung durch die Ausländerbehörde ist demgegenüber in der Regel kostenfrei.

Hinzu kommen die üblichen Gebühren des Visumverfahrens sowie gegebenenfalls Kosten der Anerkennungsstelle, sofern die Qualifikation nicht bereits durch mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung und einen entsprechenden Arbeitsvertrag ersetzt werden kann.

Der größte Zeitverlust in der Praxis entsteht nicht durch gesetzliche Fristen, sondern durch unvollständige Unterlagen zu Beginn des Verfahrens.
Planen Sie die Einstellung einer ausländischen Fachkraft? Wir prüfen, ob sich das beschleunigte Verfahren für Ihren Fall lohnt, und bereiten die Unterlagen vor.
Verfahren besprechen →
Häufige Fragen
Fachkräfteverfahren: Fragen und Antworten.
Wer kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen?
Antragsteller ist der künftige Arbeitgeber in Deutschland, der von der ausländischen Fachkraft bevollmächtigt wird. Voraussetzung ist ein konkretes Beschäftigungsangebot.
Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Die Vereinbarung mit der Ausländerbehörde kostet 411 Euro nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV. Eine unverbindliche Vorprüfung ist in der Regel kostenfrei; hinzu kommen die regulären Visumgebühren.
Wie lange dauert das Verfahren insgesamt?
Häufig bis zu vier Monate von der Antragstellung bis zur Einreise, abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Komplexität der Anerkennung. Die Anerkennung der Berufsqualifikation soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen sein.
Können Ehepartner oder Kinder mit einreisen?
Ja. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder können mit einem eigenen, parallel gestellten Visumantrag in das beschleunigte Verfahren zum Familiennachzug einbezogen werden.
Lohnt sich das beschleunigte Verfahren gegenüber dem regulären Visumverfahren immer?
In der Regel ja, insbesondere bei Engpassberufen und wenn eine zügige Einreise wichtig ist. Bei sehr einfach gelagerten Fällen mit bereits anerkannter Qualifikation kann der Unterschied geringer ausfallen als die zusätzliche Gebühr vermuten lässt - eine Einzelfallprüfung lohnt sich.
Anwaltliche Begleitung
Wie wir Sie unterstützen.

Da die Zwei-Monats-Frist für die Anerkennung erst mit vollständigem Antragseingang beginnt, bereiten wir Vollmacht, Arbeitsvertrag und Qualifikationsnachweise so vor, dass Nachforderungen und Verzögerungen vermieden werden.

Bei reglementierten Berufen, nicht formal anerkannten Abschlüssen oder zusätzlichem Familiennachzug begleiten wir das Verfahren von der Vollmachtserteilung bis zur Visumerteilung.

Wir beraten insbesondere zu
Beschleunigtem Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG
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Termine nach Vereinbarung
Fundstellen
Quellen & Nachweise.
Maßgebend ist der amtliche Gesetzeswortlaut; Fristangaben aus der Praxis sind den genannten Behördenquellen entnommen.
  1. § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Make it in Germany: „Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG)“, Stand Januar 2024.
  2. § 47 Abs. 1 Nr. 15 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
  3. Welcome Center Schleswig-Holstein: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im September 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls, insbesondere hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen der konkreten Berufsqualifikation.
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Wir prüfen den passenden Aufenthaltstitel und begleiten das Verfahren bis zur Einreise.

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