Das Steuerbüro.
Werkzeug, kein Schutzschild.
In den meisten Unternehmen gibt nicht die Geschäftsführung die Steuererklärungen und Sozialversicherungsmeldungen selbst ab, sondern ein beauftragtes Steuerbüro. An der strafrechtlichen Verantwortung ändert das nichts: Wer die Zahlen manipuliert zuliefert, begeht die Tat durch einen anderen. Zwei Beschlüsse des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer 2026 zeigen, dass die eigentliche Weichenstellung an einer anderen, oft unterschätzten Stelle liegt: bei den Konkurrenzen.
Steuerstrafverfahren besprechen →Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Berliner Bau-GmbH beschäftigte zwischen 2016 und 2019 eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die gar nicht oder nur in Teilzeit zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die tatsächlichen Löhne zahlte er teilweise bar aus; um die Buchhaltung zu glätten, erwarb er bei sogenannten Servicegesellschaften Abdeckrechnungen über ein Gesamtvolumen von rund 21 Millionen Euro.
Die Erklärungen gegenüber Finanzamt, Einzugsstelle, BG Bau und SOKA-BAU gab ein Steuerbüro ab, das in die Schwarzlohnzahlungen nicht eingeweiht war. Ihm übermittelte der Geschäftsführer monatlich deutlich zu niedrige Lohnsummen. Insgesamt wurden rund 15 Millionen Euro an Steuern und Beiträgen verkürzt oder nicht abgeführt.
Das Landgericht Berlin I sah darin 118 selbständige Taten in Tatmehrheit und verhängte vier Jahre und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch auf 43 Fälle reduziert - davon 41 in Tateinheit mit Betrug, hiervon 30 in weiterer Tateinheit mit Steuerhinterziehung - und den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die Beurteilung der Konkurrenzen richtet sich auch für den mittelbaren Täter nach dessen eigenem Tatbeitrag - unabhängig davon, wie die ihm zugerechneten Handlungen für sich betrachtet zu bewerten wären. Hat der Hintermann seinen alle Einzeldelikte fördernden Beitrag bereits im Vorfeld erbracht und ist er an der Ausführung selbst nicht beteiligt, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet.
Der Grund ist dogmatisch schlicht: In der Person des Hintermanns verknüpft der eine Beitrag alles Nachfolgende zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB. Deshalb konnte der Senat auch die Meldungen an vier verschiedene Stellen - Finanzamt, Einzugsstelle, BG Bau und SOKA-BAU - zu jeweils einer Tat pro Monat zusammenfassen.
Auf den ersten Blick wirkt Tateinheit günstig: Aus vielen Einzelstrafen wird eine Strafe. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits 2008 entschieden, dass bei mehrfacher tateinheitlicher Verwirklichung der Steuerhinterziehung das Ausmaß des jeweiligen Taterfolgs zu addieren ist, weil eine einheitliche Handlung auch strafzumessungsrechtlich einheitlich bewertet werden muss.
Damit kann die Schwelle des besonders schweren Falles überschritten werden, obwohl keine der einzelnen Verkürzungen für sich genommen ins Gewicht fällt. Die Wertgrenze liegt seit 2015 einheitlich bei 50.000 Euro; die frühere Unterscheidung zwischen Vermögensverlust und bloßer Gefährdung hat der Senat aufgegeben.
Die Folgen sind erheblich: Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, und die Verfolgungsverjährung verlängert sich nach § 376 Abs. 1 AO auf 15 Jahre.5
Parallel hat der Senat die Konkurrenzen für den Gehilfen geschärft. Eine persönliche Assistentin hatte nicht leistungshinterlegte Rechnungen in die Buchhaltung ihres Arbeitgebers eingebunden. Das Landgericht verurteilte sie wegen 80 Beihilfetaten; der Bundesgerichtshof ließ neun übrig.
Maßgeblich ist danach: Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten unterstützen. Eine einzige Tat ist dagegen anzunehmen, wenn der Gehilfe mit einer Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten beiträgt oder wenn sich mehrere Handlungen auf dieselbe Haupttat beziehen.
Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen sind gegenüber der späteren Jahreserklärung regelmäßig mitbestrafte Vortat. Der Senat hat nun ausdrücklich festgehalten, dass Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Jahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO sind.
Daraus folgt eine Konsequenz, die in der Praxis leicht übersehen wird: Beschränkt das Gericht das Verfahren nach § 154a StPO und nimmt es die Jahreserklärung von der Verfolgung aus, entfällt die Konsumtion. Die Voranmeldungen sind dann wieder selbständig strafbar - eine mitbestrafte Vortat schützt nur, solange die Haupttat überhaupt verfolgbar ist.
In beiden 2026er Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof allein wegen der Konkurrenzen eingegriffen - in einem Fall mit Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und Zurückverweisung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer. Die Frage, wie viele Taten vorliegen, ist damit kein formaler Nebenschauplatz, sondern ein eigenständiger Revisionsgrund.
Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung: Wo tatsächlich für jede Erklärung eine gesonderte Weisung erteilt wurde, darf nicht vorschnell Tateinheit angenommen werden. Ob die Feststellungen das eine oder das andere tragen, lässt sich erst nach vollständiger Akteneinsicht beurteilen.
Steuerstrafverfahren entscheiden sich selten erst in der Hauptverhandlung. Wir nehmen Akteneinsicht, ordnen die Vorwürfe konkurrenzrechtlich ein und prüfen, welche Zeiträume überhaupt noch verfolgbar sind.
Gerade in Bau, Handwerk, Logistik und Gastronomie treffen Lohnsteuer, Sozialversicherung und Umsatzsteuer in einem Sachverhalt zusammen. Wir begleiten Sie von der Durchsuchung bis zum Abschluss des Verfahrens - und bei Bedarf zugleich in den steuerlichen Verfahren.
10969 Berlin
- BGH, Beschl. v. 24.6.2026 - 1 StR 247/25, BeckRS 2026, 18909 (Vorinstanz: LG Berlin I, Urt. v. 23.10.2024 - 19 KLs 4/24); dort Rn. 7 mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 6.3.2024 - 1 StR 308/23 Rn. 11; Beschl. v. 26.7.2022 - 1 StR 51/22 Rn. 7; Beschl. v. 26.6.2025 - 1 StR 493/24 Rn. 11).
- BGH, Beschl. v. 10.12.2025 - 1 StR 387/25, NStZ 2026, 310 (Vorinstanz: LG Berlin I); dort Rn. 11 zur einheitlichen Weisung, Rn. 17 f. zur mitbestraften Vortat.
- BGH, Urt. v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528 (Vorinstanz: LG Landshut), Rn. 40 zur Addition bei Tateinheit; zur einheitlichen Wertgrenze von 50.000 Euro BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15.
- BGH, Beschl. v. 9.6.2026 - 1 StR 446/25, BeckRS 2026, 19791 (Vorinstanz: LG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.9.2024), Rn. 10 ff.
- § 25 Abs. 1 Alt. 2, §§ 52, 53, 266a StGB; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; § 376 Abs. 1 AO; §§ 154, 154a, 264 Abs. 1, 354 Abs. 1 StPO.
