Steuerberater als Tatmittler: BGH zur mittelbaren Täterschaft | IHGP Recht
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Das Steuerbüro.
Werkzeug, kein Schutzschild.

Wer seinem gutgläubigen Steuerberater unrichtige Lohn- oder Umsatzzahlen übermittelt, hinterzieht selbst - als mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

In den meisten Unternehmen gibt nicht die Geschäftsführung die Steuererklärungen und Sozialversicherungsmeldungen selbst ab, sondern ein beauftragtes Steuerbüro. An der strafrechtlichen Verantwortung ändert das nichts: Wer die Zahlen manipuliert zuliefert, begeht die Tat durch einen anderen. Zwei Beschlüsse des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer 2026 zeigen, dass die eigentliche Weichenstellung an einer anderen, oft unterschätzten Stelle liegt: bei den Konkurrenzen.

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Auf einen Blick
BGH, Beschl. v. 24.6.2026 - 1 StR 247/25
Mittelbare Täterschaft: § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
Konkurrenzen richten sich nach dem Tatbeitrag des Hintermanns
Ab 50.000 Euro Verkürzung: besonders schwerer Fall, § 370 Abs. 3 AO
Auf einen Blick
Sechs Punkte, die die aktuelle Rechtsprechung klärt.
01
Der gutgläubige Berater entlastet nicht
Ein Steuerbüro, das von der Manipulation nichts weiß, handelt undolos und ist damit bloßes Werkzeug. Strafbar ist derjenige, der es einsetzt - als mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
02
Konkurrenzen nach dem eigenen Beitrag1
Für den mittelbaren Täter kommt es allein auf seinen Tatbeitrag an. Ob beim Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist nach ständiger Rechtsprechung ohne Belang.
03
Eine Weisung, eine Tat2
Veranlasst eine einheitliche Anweisung oder die Übergabe eines zusammenhängenden Belegkonvoluts mehrere unrichtige Erklärungen, verknüpft dieser eine Beitrag sie zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB.
04
Getrennte Weisungen, getrennte Taten2
Erteilt der Steuerpflichtige für jede Erklärung eine eigenständige Weisung, bleibt es bei Tatmehrheit. Die Urteilsfeststellungen müssen das allerdings tatsächlich belegen.
05
Tateinheit addiert die Beträge3
Werden mehrere Hinterziehungen tateinheitlich verwirklicht, sind die Verkürzungsbeträge für das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zusammenzurechnen.
06
Beihilfe folgt eigenen Maßstäben4
Bei Mitarbeitern, die den Haupttäter unterstützen, richtet sich die Zahl der Taten nach den geförderten Haupttaten und den jeweiligen Unterstützungshandlungen.
Der Fall
15 Millionen Euro über das Steuerbüro
BGH, Beschluss vom 24. Juni 20261

Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Berliner Bau-GmbH beschäftigte zwischen 2016 und 2019 eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die gar nicht oder nur in Teilzeit zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die tatsächlichen Löhne zahlte er teilweise bar aus; um die Buchhaltung zu glätten, erwarb er bei sogenannten Servicegesellschaften Abdeckrechnungen über ein Gesamtvolumen von rund 21 Millionen Euro.

Die Erklärungen gegenüber Finanzamt, Einzugsstelle, BG Bau und SOKA-BAU gab ein Steuerbüro ab, das in die Schwarzlohnzahlungen nicht eingeweiht war. Ihm übermittelte der Geschäftsführer monatlich deutlich zu niedrige Lohnsummen. Insgesamt wurden rund 15 Millionen Euro an Steuern und Beiträgen verkürzt oder nicht abgeführt.

Das Landgericht Berlin I sah darin 118 selbständige Taten in Tatmehrheit und verhängte vier Jahre und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch auf 43 Fälle reduziert - davon 41 in Tateinheit mit Betrug, hiervon 30 in weiterer Tateinheit mit Steuerhinterziehung - und den gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Wer seinem Steuerbüro einmal im Monat eine Lohnsumme meldet, leistet für alle daraufhin abgegebenen Erklärungen desselben Monats nur einen Tatbeitrag.
Der Maßstab
Warum der Beitrag zählt, nicht die Erklärung
Ständige Rechtsprechung des 1. Strafsenats1

Die Beurteilung der Konkurrenzen richtet sich auch für den mittelbaren Täter nach dessen eigenem Tatbeitrag - unabhängig davon, wie die ihm zugerechneten Handlungen für sich betrachtet zu bewerten wären. Hat der Hintermann seinen alle Einzeldelikte fördernden Beitrag bereits im Vorfeld erbracht und ist er an der Ausführung selbst nicht beteiligt, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet.

Der Grund ist dogmatisch schlicht: In der Person des Hintermanns verknüpft der eine Beitrag alles Nachfolgende zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB. Deshalb konnte der Senat auch die Meldungen an vier verschiedene Stellen - Finanzamt, Einzugsstelle, BG Bau und SOKA-BAU - zu jeweils einer Tat pro Monat zusammenfassen.

Tateinheit liegt nahe, wenn
Eine einzige Anweisung mehrere Erklärungen auslöst
Unterlagen als zusammenhängendes Konvolut übergeben werden
Mehrere Meldungen denselben Zeitraum betreffen
Vor jeder einzelnen Erklärung keine neue Entscheidung des Mandanten steht
Durchsuchung angekündigt oder Steuerstrafverfahren eingeleitet? Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, entscheidet über Strafrahmen und Verjährung - und gehört an den Anfang der Verteidigung.
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Die Kehrseite
Wenn Tateinheit die Strafe erhöht
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO3

Auf den ersten Blick wirkt Tateinheit günstig: Aus vielen Einzelstrafen wird eine Strafe. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits 2008 entschieden, dass bei mehrfacher tateinheitlicher Verwirklichung der Steuerhinterziehung das Ausmaß des jeweiligen Taterfolgs zu addieren ist, weil eine einheitliche Handlung auch strafzumessungsrechtlich einheitlich bewertet werden muss.

Damit kann die Schwelle des besonders schweren Falles überschritten werden, obwohl keine der einzelnen Verkürzungen für sich genommen ins Gewicht fällt. Die Wertgrenze liegt seit 2015 einheitlich bei 50.000 Euro; die frühere Unterscheidung zwischen Vermögensverlust und bloßer Gefährdung hat der Senat aufgegeben.

Die Folgen sind erheblich: Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, und die Verfolgungsverjährung verlängert sich nach § 376 Abs. 1 AO auf 15 Jahre.5

Die scheinbar mildere Bewertung kann zu einem höheren Strafrahmen und zu einer dreifach längeren Verjährung führen.
Beihilfe
Wenn Mitarbeiter mitwirken
BGH, Beschluss vom 9. Juni 20264

Parallel hat der Senat die Konkurrenzen für den Gehilfen geschärft. Eine persönliche Assistentin hatte nicht leistungshinterlegte Rechnungen in die Buchhaltung ihres Arbeitgebers eingebunden. Das Landgericht verurteilte sie wegen 80 Beihilfetaten; der Bundesgerichtshof ließ neun übrig.

Maßgeblich ist danach: Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten unterstützen. Eine einzige Tat ist dagegen anzunehmen, wenn der Gehilfe mit einer Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten beiträgt oder wenn sich mehrere Handlungen auf dieselbe Haupttat beziehen.

Praktisch bedeutsam
Eine Verfahrensbeschränkung nach §§ 154, 154a StPO ändert das materielle Konkurrenzverhältnis nicht
Die abweichende Bewertung lässt Unrechts- und Schuldgehalt unberührt
Der Senat ändert den Schuldspruch selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog)
Umsatzsteuer
Voranmeldung, Jahreserklärung und eine Falle
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 20252

Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen sind gegenüber der späteren Jahreserklärung regelmäßig mitbestrafte Vortat. Der Senat hat nun ausdrücklich festgehalten, dass Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Jahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO sind.

Daraus folgt eine Konsequenz, die in der Praxis leicht übersehen wird: Beschränkt das Gericht das Verfahren nach § 154a StPO und nimmt es die Jahreserklärung von der Verfolgung aus, entfällt die Konsumtion. Die Voranmeldungen sind dann wieder selbständig strafbar - eine mitbestrafte Vortat schützt nur, solange die Haupttat überhaupt verfolgbar ist.

Eine Verfahrensbeschränkung, die entlasten soll, kann die Strafbarkeit der Vortat wieder aufleben lassen.
Für die Verteidigung
Die Konkurrenzprüfung gehört an den Anfang
Was aus den Entscheidungen folgt

In beiden 2026er Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof allein wegen der Konkurrenzen eingegriffen - in einem Fall mit Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und Zurückverweisung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer. Die Frage, wie viele Taten vorliegen, ist damit kein formaler Nebenschauplatz, sondern ein eigenständiger Revisionsgrund.

Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung: Wo tatsächlich für jede Erklärung eine gesonderte Weisung erteilt wurde, darf nicht vorschnell Tateinheit angenommen werden. Ob die Feststellungen das eine oder das andere tragen, lässt sich erst nach vollständiger Akteneinsicht beurteilen.

Früh zu klären ist
Wie viele eigenständige Weisungen tatsächlich erteilt wurden
Ob die Summe der Verkürzungen die Schwelle von 50.000 Euro erreicht
Welche Zeiträume bereits verjährt sein könnten
Ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch in Betracht kommt
Häufige Fragen
Steuerberater als Tatmittler: Fragen und Antworten.
Bin ich strafbar, wenn mein Steuerberater die Erklärung abgegeben hat?
Ja, wenn Sie ihm bewusst unrichtige Zahlen geliefert haben. Der gutgläubige Berater ist dann bloßes Werkzeug; strafbar ist der Steuerpflichtige als mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Die Beauftragung eines Dritten wirkt insoweit nicht entlastend.
Macht sich mein Buchhalter strafbar, wenn er nichts wusste?
Nein. Wer die Unrichtigkeit der ihm übermittelten Daten nicht kennt, handelt undolos und ist Tatmittler, nicht Täter. Anders liegt es, wenn Mitarbeiter die Hintergründe kennen und dennoch mitwirken - dann kommt Beihilfe in Betracht.
Ist Tateinheit für mich günstiger als Tatmehrheit?
Nicht zwangsläufig. Zwar wird nur eine Strafe verhängt, doch werden bei tateinheitlicher Verwirklichung die Hinterziehungsbeträge für das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO addiert. Das kann den besonders schweren Fall eröffnen, obwohl keine Einzeltat die Schwelle erreicht.
Ab welchem Betrag liegt ein besonders schwerer Fall vor?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro - seit 2015 einheitlich, unabhängig von der Begehungsweise. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre; die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre.
Kann eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a StPO nachteilig sein?
Ja. Wird die Umsatzsteuerjahreserklärung von der Verfolgung ausgenommen, entfällt die Konsumtion der Voranmeldungen als mitbestrafte Vortat. Diese können dann selbständig abgeurteilt werden - eine Zustimmung sollte deshalb nie ohne Prüfung der Konkurrenzen erfolgen.
Lohnt sich der Angriff auf die Konkurrenzen noch in der Revision?
Häufig ja. In beiden hier besprochenen Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch selbst geändert; in einem Fall wurde zusätzlich der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
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Gerade in Bau, Handwerk, Logistik und Gastronomie treffen Lohnsteuer, Sozialversicherung und Umsatzsteuer in einem Sachverhalt zusammen. Wir begleiten Sie von der Durchsuchung bis zum Abschluss des Verfahrens - und bei Bedarf zugleich in den steuerlichen Verfahren.

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Maßgebend ist der amtliche Entscheidungstext. Sachverhalte und Tenor sind den Entscheidungen selbst entnommen.
  1. BGH, Beschl. v. 24.6.2026 - 1 StR 247/25, BeckRS 2026, 18909 (Vorinstanz: LG Berlin I, Urt. v. 23.10.2024 - 19 KLs 4/24); dort Rn. 7 mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 6.3.2024 - 1 StR 308/23 Rn. 11; Beschl. v. 26.7.2022 - 1 StR 51/22 Rn. 7; Beschl. v. 26.6.2025 - 1 StR 493/24 Rn. 11).
  2. BGH, Beschl. v. 10.12.2025 - 1 StR 387/25, NStZ 2026, 310 (Vorinstanz: LG Berlin I); dort Rn. 11 zur einheitlichen Weisung, Rn. 17 f. zur mitbestraften Vortat.
  3. BGH, Urt. v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528 (Vorinstanz: LG Landshut), Rn. 40 zur Addition bei Tateinheit; zur einheitlichen Wertgrenze von 50.000 Euro BGH, Urt. v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15.
  4. BGH, Beschl. v. 9.6.2026 - 1 StR 446/25, BeckRS 2026, 19791 (Vorinstanz: LG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.9.2024), Rn. 10 ff.
  5. § 25 Abs. 1 Alt. 2, §§ 52, 53, 266a StGB; § 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; § 376 Abs. 1 AO; §§ 154, 154a, 264 Abs. 1, 354 Abs. 1 StPO.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im September 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Ob in einem konkreten Verfahren Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, lässt sich erst nach vollständiger Akteneinsicht beurteilen.
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