Der Widerrufsbutton.
Seit Juni Pflicht.
Die Antwort auf die häufigste Frage vorweg: Betroffen ist jeder Unternehmer, der Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt und bei dem ein Widerrufsrecht besteht - vom großen Shop bis zur Buchungsstrecke einer App. Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar sein, eindeutig beschriftet und zweistufig aufgebaut. Wer das verschäumt hat, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern in einer bestimmten Konstellation auch, dass die Widerrufsfrist überhaupt nicht zu laufen beginnt.
Shop prüfen lassen →Absatz 1 begründet die Pflicht und regelt die Gestaltung: Der Verbraucher muss die Widerrufserklärung unmittelbar auf der Online-Benutzeroberfläche abgeben können; die Funktion ist gut lesbar zu beschriften und während des Fristlaufs ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich zu halten.
Absatz 2 begrenzt die Datenerhebung abschließend auf drei Punkte. Absatz 3 schreibt die zweite Stufe vor, Absatz 4 die unverzügliche Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger.
Am häufigsten übersehen wird Absatz 5: Die Widerrufserklärung gilt bereits dann als fristgerecht zugegangen, wenn der Verbraucher sie vor Fristablauf über die Funktion versandt hat. Technische Störungen auf Unternehmerseite gehen damit nicht zulasten des Verbrauchers.
Hier lohnt eine Präzisierung, die in vielen Praxishinweisen untergeht: Die Frist hängt nicht am Button selbst, sondern an der Information über ihn. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verlangt seit der Neufassung, den Verbraucher gegebenenfalls auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu unterrichten.
Unterbleibt diese Unterrichtung, beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Anders als häufig zu lesen ist, entsteht dadurch aber kein „ewiges“ Widerrufsrecht: Nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erlischt es spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt.
Fehlt umgekehrt nur der Button, während die Widerrufsbelehrung vollständig ist, bleibt es beim Verstoß gegen § 356a BGB - mit wettbewerbsrechtlichen Folgen, aber ohne unmittelbare Verlängerung der Frist.
Zu § 356a BGB liegt naturgemäß noch keine Rechtsprechung vor. Die Norm ist jedoch der Kündigungsschaltfläche des § 312k BGB nachgebildet, und dazu existiert inzwischen eine gefestigte Linie.
Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2026 entschieden, dass die Bestätigungsseite über die erforderlichen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen enthalten darf - im entschiedenen Fall das Angebot, den Fitnessstudiovertrag statt zu kündigen kostenlos pausieren zu lassen.3 Wer auf der Widerrufsstrecke Rabatte oder Alternativen einblendet, bewegt sich damit auf dünnem Eis.
Das OLG Köln hat beanstandet, dass die Bestätigungsschaltfläche erst nach einer Kaskade von Abfragen zu Produkt, Zahlungsmethode und Vertrag überhaupt eingeblendet wurde.4 Das OLG Frankfurt a. M. sah die ständige Verfügbarkeit als verfehlt an, wenn die Schaltfläche erst erscheint, nachdem der Nutzer bereits persönliche Daten eingegeben hat.5
Zur Auffindbarkeit hat das Kammergericht verlangt, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Schaltfläche ohne erheblichen Aufwand findet - und daraus abgeleitet, dass sie sowohl auf der Startseite als auch auf jeder Unterseite zu platzieren ist.6 Ein Weg über zwei Menüebenen genügte nicht.
Zur Login-Frage hat dasselbe Gericht im November 2025 die Abfrage von Zugangsdaten beanstandet: Wird der Zugang zur Kündigungserklärung von der Eingabe eines Passworts abhängig gemacht, ist die Gestaltung unzulässig.7 Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, gibt aber die Richtung vor.
Und der Anwendungsbereich wird weit gezogen: Der Bundesgerichtshof hat eine Schaltfläche auch für ein Vorteilsprogramm verlangt, bei dem der Verbraucher nur ein einmaliges Jahresentgelt zahlt und der Vertrag automatisch endet.8
Der Gesetzgeber hat den Verstoß ausdrücklich in den Bußgeldkatalog aufgenommen: Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB erfasst die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsfunktion ebenso wie die unterbliebene Eingangsbestätigung. Der Rahmen reicht bis 50.000 Euro, bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.
Praktisch relevanter ist jedoch die Einschränkung: Geahndet werden kann nur ein weitverbreiteter Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 - und dies allein im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Für einen rein national tätigen Händler fehlt dieser grenzüberschreitende Bezug regelmäßig.
Das eigentliche Risiko liegt deshalb nicht beim Bußgeld, sondern bei Abmahnungen durch qualifizierte Einrichtungen und Wettbewerber - und bei der oben beschriebenen Fristverlängerung.
Die Umstellung ist überwiegend eine Frage der Gestaltung, nicht der Technik. Wer den Kündigungsbutton bereits sauber umgesetzt hat, kann sich an dessen Aufbau orientieren - muss beide Funktionen aber klar voneinander trennen, damit Verbraucher Widerruf und Kündigung nicht verwechseln.
Der zweite Teil betrifft die Rechtstexte: Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und interne Abläufe für die automatisierte Eingangsbestätigung müssen zur neuen Funktion passen.
Ob eine Widerrufsstrecke den Anforderungen genügt, entscheidet sich an Details: an der Beschriftung, an der Zahl der Klicks bis zur Bestätigungsschaltfläche, an dem, was daneben eingeblendet wird. Wir sehen uns die konkrete Umsetzung an und halten das Ergebnis so fest, dass es im Streitfall verwendbar ist.
Liegt bereits eine Abmahnung vor, prüfen wir zunächst Aktivlegitimation, Reichweite der Unterlassungserklärung und Kostenhöhe - eine vorformulierte Erklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden.
10969 Berlin
- § 356a BGB (Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen), neu gefasst mit Wirkung vom 19.6.2026 durch Gesetz vom 3.2.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28; unionsrechtliche Grundlage: Richtlinie (EU) 2023/2673, Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU.
- Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB; § 356 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BGB (Fassung vom 19.6.2026).
- BGH, Urt. v. 16.7.2026 - I ZR 200/25 (OLG Düsseldorf), GRUR 2026, 1158 - Bestätigungsseite.
- OLG Köln, Urt. v. 10.1.2025 - 6 U 62/24, GRUR-RR 2025, 121 - Kündigungsschaltfläche.
- OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 5.12.2024 - 6 UKl 4/24, NJW-RR 2025, 815.
- KG, Urt. v. 21.1.2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 (nicht rechtskräftig).
- KG, Urt. v. 12.11.2025 - 5 U 6/25 (LG Berlin), MMR 2026, 532 (nicht rechtskräftig).
- BGH, Urt. v. 22.5.2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 - Kündigungsschaltfläche (Vorinstanz: OLG Hamburg, MMR 2025, 295).
- Art. 246e § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 14a, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 EGBGB; Verordnung (EU) 2017/2394.
