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Mandanteninformation · Urheberstrafrecht

Illegales IPTV.
Wann Nutzer sich strafbar machen.

§§ 106, 108, 109 UrhG · EuGH C-527/15 · §§ 374, 410 StPO · Stand: 30. September 2026

Bundesliga, Champions League und das komplette Pay-TV-Programm für wenige Euro im Monat: Hinter solchen IPTV-Paketen stehen in aller Regel keine Lizenznehmer. Nach Durchsuchungen bei Betreibern werten Ermittler inzwischen auch die sichergestellten Kundendaten aus und leiten Verfahren gegen Nutzer ein. Wir erklären, wann schon das Zuschauen strafbar ist, was konkret droht und wie Sie auf Vorladung, Strafbefehl oder Abmahnung reagieren. Entscheidend sind oft die ersten Tage.

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Auf einen Blick
  • Streaming aus nicht genehmigten Angeboten ist keine rechtmäßige Nutzung im Sinne der Ausnahme für vorübergehende Kopien1
  • §§ 106, 108 UrhG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
  • Verfolgung grundsätzlich nur auf Strafantrag, § 109 UrhG
  • Strafbefehl: Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung
Überblick

Das Wichtigste in sechs Punkten.

Streamen ist Vervielfältigen

Beim Streamen legt das Endgerät fortlaufend Teile des Programms im Arbeitsspeicher ab. Das Vervielfältigungsrecht erfasst ausdrücklich auch vorübergehende Kopien (§ 16 Abs. 1 UrhG).2 Ob am Ende eine Datei gespeichert bleibt, ist deshalb nicht entscheidend.

Keine Ausnahme bei illegaler Quelle

Flüchtige Kopien erlaubt § 44a UrhG nur zur rechtmäßigen Nutzung, die Privatkopie nach § 53 UrhG scheidet bei offensichtlich rechtswidriger Vorlage aus. Der EuGH hat 2017 für einen Medienabspieler mit vorinstallierten Links auf nicht genehmigte Streaming-Angebote entschieden, dass die dabei entstehenden vorübergehenden Vervielfältigungen nicht unter diese Ausnahme fallen.1

Film ist Werk, Fußballspiel nicht

Filme und Serien sind Werke, insoweit gilt § 106 UrhG. Ein Fußballspiel als solches ist nach dem EuGH kein Werk.3 Geschützt sind aber die Leistungen von Sendeunternehmen und Filmherstellern (§§ 87, 94, 95 UrhG). Eingriffe in diese verwandten Schutzrechte erfasst § 108 UrhG.

Nach dem UrhG nur Vorsatz

Der Nutzer muss die rechtswidrige Herkunft zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen haben. Wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich (§ 16 StGB). Wer lediglich das Verbot nicht kennt, handelt nur bei unvermeidbarem Irrtum ohne Schuld (§ 17 StGB).

Strafantrag und Privatklage

Taten nach §§ 106 bis 108 UrhG werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 109 UrhG). Zudem sind sie Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 Nr. 8, § 376 StPO). Für gewerbsmäßiges Handeln nach § 108a UrhG gilt beides nicht.

Zivilrechtliche Folgen

Unabhängig vom Strafverfahren können Rechteinhaber Unterlassung und Schadensersatz verlangen (§ 97 UrhG). Mahnen sie eine Privatperson ab, die ihnen gegenüber nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet ist, sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren grundsätzlich nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro für Unterlassung und Beseitigung begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG).

Im Detail

Vom Graubereich zur Strafbarkeit

Streaming, § 44a UrhG und der EuGH

Lange galt das bloße Ansehen eines Streams als folgenlos, weil keine dauerhafte Kopie entsteht. Noch 2014 neigte das Landgericht Köln in einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren dieser Sicht zu, allerdings nur für Vorlagen, die nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht wurden.4

Den Unterschied macht die Quelle. Den Empfang einer Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat über eine dort ausgegebene Decoderkarte hatte der Europäische Gerichtshof 2011 als rechtmäßige Nutzung angesehen, weil der bloße Empfang im privaten Kreis keine durch die anwendbare Regelung beschränkte Handlung ist.3 2017 hat er dagegen für einen Medienabspieler mit vorinstallierten Zusatzprogrammen entschieden: Wer sich damit grundsätzlich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen, nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschafft, nutzt diese nicht rechtmäßig. Die dabei entstehenden vorübergehenden Vervielfältigungen können die normale Verwertung beeinträchtigen und sind nicht privilegiert.1 Diese Wertung dürfte sich auf bezahlte Schwarzmarkt-Abonnements übertragen lassen, wenn der Nutzer erkennt, dass das Angebot nicht lizenziert ist. Dass für den Zugang bezahlt wurde, kann im Einzelfall für die Annahme eines legalen Angebots sprechen, ein auffällig niedriger Preis eher dagegen.

Eine veröffentlichte Entscheidung eines deutschen Strafgerichts zur Strafbarkeit des bloßen Zuschauens ist uns bislang nicht bekannt. Das hindert die Einleitung von Ermittlungsverfahren nicht, lässt der Verteidigung aber Raum für rechtliche Einwände im Einzelfall, etwa zum Tatumfang oder zur Einordnung von Live-Sport.

  • Vorübergehende Kopien sind Vervielfältigungen, § 16 UrhG
  • § 44a UrhG nur bei rechtmäßiger Nutzung
  • § 53 UrhG nicht bei offensichtlich rechtswidriger Vorlage
  • Für die Strafbarkeit zählt, was der Nutzer wusste oder für möglich hielt

Preis, Umfang und Vertriebsweg sind Indizien: Je deutlicher sie gegen ein lizenziertes Angebot sprechen, desto schwerer lässt sich der Vorsatz bestreiten.

Strafrahmen

Was Nutzern droht

§§ 106, 108, 108a UrhG, § 40 StGB

§ 106 und § 108 UrhG sehen jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; auch der Versuch ist strafbar. Bei gewerbsmäßigem Handeln erhöht § 108a UrhG den Rahmen auf bis zu fünf Jahre. Das trifft vor allem Betreiber und Wiederverkäufer, kann aber auch Nutzer erfassen, die Zugänge wiederholt gegen Entgelt weitergeben.

Für einfache Nutzer bleibe es in vielen Fällen bei Geldstrafen, gegen Wiederverkäufer würden nahezu ausschließlich Freiheitsstrafen verhängt, so ein Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wuppertal im April 2026.5 Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen, mindestens fünf und höchstens 360. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich in der Regel nach dem Nettoeinkommen (§ 40 StGB).

Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint nicht im Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Die Verfolgung verjährt in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

  • Bis drei Jahre oder Geldstrafe, §§ 106, 108 UrhG
  • Bis fünf Jahre bei Gewerbsmäßigkeit, § 108a UrhG
  • Geldwäschevorwurf: bis fünf Jahre, § 261 StGB
  • Geldstrafe: 5 bis 360 Tagessätze, § 40 StGB
  • Verfolgungsverjährung: fünf Jahre, § 78 StGB

Auch eine Geldstrafe kann in aufenthalts- oder einbürgerungsrechtlichen Verfahren Bedeutung haben. Das sollte vor jeder Reaktion mitgeprüft werden.

Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafbefehl wegen IPTV erhalten?

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Ermittlungen

Vom Server zum Kunden

Wie Verfahren gegen Nutzer entstehen

Ausgangspunkt sind meist Verfahren gegen Betreiber und Wiederverkäufer. Bei einem Kölner Anbieter wies das Admin-Panel im März 2025 rund 4.000 registrierte Nutzer aus; nach Mitteilung der Polizei erwarten alle festgestellten Nutzer nun ebenfalls Strafverfahren.6 Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg kündigte im Juli 2025 an, dass auch die Kunden eines zerschlagenen IPTV-Angebots mit Ermittlungsverfahren rechnen müssen.7

Nach einem Bericht der dts Nachrichtenagentur vom 25. Juni 2026 hat die Staatsanwaltschaft Duisburg gegen rund 500 Nutzer gesonderte Verfahren wegen des Verdachts nach § 108 UrhG eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Köln rechnet danach nach einer Razzia bei einem Kölner Anbieter im vergangenen Jahr mit etwa 4.000 Verfahren gegen dessen Kunden, dort wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 StGB.8 Die Zentralstelle Cybercrime Bayern identifizierte nach einem Bericht von turi2 vom selben Tag, gestützt auf bild.de, mehr als 1.000 Verdächtige.9

Beim Vorwurf der Geldwäsche reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 261 Abs. 1 StGB); strafbar kann dort schon sein, wer die illegale Herkunft leichtfertig nicht erkennt (§ 261 Abs. 6 StGB). Ob der bezahlte Bezug eines Streams diesen Tatbestand überhaupt erfüllt, ist eine zentrale Frage der Verteidigung.

  • Wurden die Daten rechtmäßig erhoben und sind sie verwertbar?
  • Lässt sich der Zugang Ihnen persönlich zuordnen?
  • Welche Inhalte wurden wann tatsächlich abgerufen?
  • Welcher Tatvorwurf wird konkret erhoben?

Strafantragserfordernis und Privatklageweg gelten nur für die urheberrechtlichen Tatbestände der §§ 106 bis 108 UrhG, nicht für einen Geldwäschevorwurf.

Zivilrecht

Abmahnung und Auskunft

§§ 97, 97a, 101 UrhG

Neben dem Strafverfahren können Rechteinhaber Unterlassung verlangen und, bei Verschulden, Schadensersatz (§ 97 UrhG). Mahnen sie eine Privatperson ab, die ihnen gegenüber nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet ist, sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren grundsätzlich nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro für Unterlassung und Beseitigung begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG).

Zur Identifizierung von Nutzern gewährt § 101 UrhG bei offensichtlicher Rechtsverletzung oder nach Klageerhebung Auskunftsansprüche auch gegen Dritte, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. In Irland verpflichtete der High Court im März 2026 einen Zahlungsdienstleister, die Daten von 304 Abonnenten und zehn Wiederverkäufern eines IPTV-Dienstes herauszugeben; im Mai 2026 forderte Sky rund 200 mutmaßliche Nutzer auf, sich zur Unterlassung zu verpflichten.10 Eine vergleichbare veröffentlichte Entscheidung aus Deutschland ist uns bislang nicht bekannt.

  • Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben
  • Kostendeckel des § 97a Abs. 3 UrhG prüfen
  • Fristen der Abmahnung notieren
  • Folgen für das Strafverfahren mitbedenken

Straf- und Zivilseite beeinflussen sich: Was gegenüber dem Rechteinhaber erklärt wird, kann im Strafverfahren als Beweismittel Bedeutung erlangen.

Erste Schritte

Wenn Post kommt

Ihre Rechte als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern; darauf ist vor der Vernehmung hinzuweisen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Erscheinen müssen Sie auf Ladung der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO) oder des Gerichts (§ 133 StPO), auch dort ohne Pflicht zur Aussage. Als Zeuge müssen Sie auch bei der Polizei erscheinen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO); Fragen, deren Beantwortung Sie selbst belasten könnte, dürfen Sie verweigern (§ 55 StPO). Klären Sie deshalb zuerst, in welcher Rolle Sie geladen sind.

Akteneinsicht nimmt der Verteidiger (§ 147 StPO). Erst die Akte zeigt, welche Daten vorliegen und wie sie Ihnen zugeordnet werden. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden; ohne rechtzeitigen Einspruch steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 StPO).

Bei einer Durchsuchung lassen Sie sich den Beschluss aushändigen, machen keine Angaben zur Sache und verständigen einen Verteidiger. Löschen Sie nach Kenntnis vom Verfahren keine Daten und vernichten Sie keine Unterlagen.

  • Zuerst klären: Beschuldigter oder Zeuge?
  • Keine Angaben zur Sache vor Akteneinsicht
  • Vorladung der Polizei als Beschuldigter: keine Pflicht zu erscheinen
  • Strafbefehl: Einspruch binnen zwei Wochen
  • Unterlagen und Zahlungsbelege aufbewahren
Verteidigung

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Vorsatz, Tatumfang, Beweislage, Strafantrag

Im Mittelpunkt steht der Vorsatz: Hat der Nutzer erkannt oder zumindest für möglich gehalten und hingenommen, dass das Angebot nicht lizenziert war? Preis, Umfang und Vertriebsweg sind dafür nur Indizien. Ebenso wichtig ist der Tatumfang: Aus dem Besitz eines Zugangs folgt noch nicht, welche geschützten Inhalte wann tatsächlich abgerufen wurden.

Hinzu kommen Beweis- und Verfahrensfragen: Bezeichnen die Kunden- und Zahlungsdaten sicher eine bestimmte Person? Liegt ein wirksamer Strafantrag vor oder hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht (§ 109 UrhG)? Je nach Ergebnis kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) oder der Verweis auf den Privatklageweg (§ 376 StPO) in Betracht.

  • Einstellung mangels Tatverdachts, § 170 Abs. 2 StPO
  • Einstellung wegen geringer Schuld, § 153 StPO
  • Einstellung gegen Auflagen, § 153a StPO
  • Verweis auf den Privatklageweg, § 376 StPO

Welche Lösung erreichbar ist, hängt von Akte, Vorgeschichte und Tatumfang ab. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.

Häufige Fragen

Fragen aus der Praxis.

Ist das Streamen über illegales IPTV strafbar?

Nach unserer Einschätzung ja, wenn der Nutzer weiß oder zumindest für möglich hält und hinnimmt, dass das Angebot nicht lizenziert ist. Beim Streamen entstehen vorübergehende Vervielfältigungen (§ 16 UrhG). Die Ausnahme für flüchtige Kopien greift nach dem EuGH bei nicht genehmigten Angeboten nicht (§ 44a UrhG; EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - C-527/15), die Privatkopie scheidet bei offensichtlich rechtswidriger Vorlage aus (§ 53 UrhG). Je nach Inhalt kommen § 106 oder § 108 UrhG in Betracht. Eine veröffentlichte Strafentscheidung zum bloßen Zuschauen ist uns bislang nicht bekannt.

Welche Strafe droht mir als Nutzer?

Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahre (§§ 106, 108, 108a UrhG). Wird wegen Geldwäsche ermittelt, reicht der Rahmen ebenfalls bis zu fünf Jahren (§ 261 StGB). Nach Aussage eines Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Wuppertal bleibt es für einfache Nutzer in vielen Fällen bei Geldstrafen. Wer Zugänge weiterverkauft, muss mit deutlich höheren Strafen rechnen.

Muss ich einer Vorladung der Polizei folgen?

Als Beschuldigter nein. Erscheinen müssen Sie nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (§ 163a Abs. 3 Satz 1, § 133 StPO), und auch dort müssen Sie nichts zur Sache sagen. Als Zeuge müssen Sie auch bei der Polizei erscheinen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Vor jeder Äußerung sollte ein Verteidiger Akteneinsicht nehmen.

Wie viel Zeit habe ich nach Zustellung eines Strafbefehls?

Zwei Wochen ab Zustellung. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 StPO). Ein fristgerechter Einspruch verschafft Zeit, Akte und Vorwurf in Ruhe zu prüfen.

Erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis?

Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Bei Voreintragungen oder höheren Strafen greift diese Ausnahme nicht.

Können Rechteinhaber zusätzlich Geld verlangen?

Ja. Unabhängig vom Strafverfahren kommen Unterlassung und Schadensersatz in Betracht (§ 97 UrhG). Mahnt ein Rechteinhaber eine Privatperson ab, die ihm gegenüber nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet ist, sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren grundsätzlich nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro für Unterlassung und Beseitigung begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte vor der Unterschrift geprüft werden.

Anwaltliche Begleitung

Wie wir Sie begleiten.

Verfahren gegen Nutzer illegaler Streaming-Angebote sind vergleichsweise neu, und die Staatsanwaltschaften gehen unterschiedlich vor. Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen Vorsatz, Tatumfang und Beweislage und stimmen Straf- und Zivilseite aufeinander ab.

Ziel ist, das Verfahren möglichst früh und ohne Hauptverhandlung zu beenden. Wir beraten auf Deutsch und Türkisch.

  • Prüfung von Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafbefehl
  • Akteneinsicht und Bewertung der Beweislage
  • Stellungnahme mit dem Ziel der Einstellung oder Einspruch
  • Abwehr überhöhter zivilrechtlicher Forderungen
  • Telefon+49 30 611 01 86-20Eine erste Einschätzung meist schon im ersten Gespräch
  • E-Mailkanzlei@ihgp-recht.deSenden Sie uns Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafbefehl als Scan
  • KanzleiZimmerstraße 26-27, 10969 BerlinTermine nach Vereinbarung
Fundstellen

Quellen

Sämtliche Angaben wurden am 30. September 2026 anhand der geltenden Gesetzesfassungen, der veröffentlichten Entscheidungen und der genannten Mitteilungen überprüft. Maßgebend ist der amtliche Wortlaut.

  1. EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 26.04.2017 - C-527/15 (Stichting Brein/Wullems, „Filmspeler“), ECLI:EU:C:2017:300, Rn. 63 bis 72 und Tenor Nr. 2; amtlicher Text auf EUR-Lex.
  2. Urheberrechtsgesetz (UrhG) §§ 16, 44a, 53, 87, 94, 95, 97, 97a, 101, 106, 108, 108a, 109; Strafprozessordnung (StPO) §§ 55, 133, 136, 147, 153, 153a, 163, 163a, 170, 374, 376, 410; Strafgesetzbuch (StGB) §§ 16, 17, 40, 78, 261; Bundeszentralregistergesetz (BZRG) § 32; jeweils in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.
  3. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 04.10.2011 - C-403/08 und C-429/08 (Football Association Premier League u. a.), ECLI:EU:C:2011:631, Rn. 96 bis 99, 168 bis 172 und Tenor Nr. 6; EuZW 2012, 466; GRUR Int 2011, 1063.
  4. LG Köln, Beschluss vom 24.01.2014 - 209 O 188/13 (zivilrechtliches Auskunftsverfahren, „Redtube“), wiedergegeben nach LTO vom 27.01.2014.
  5. Solinger Nachrichten, „Illegales IPTV im Fokus: Staatsanwaltschaft Wuppertal warnt vor unterschätzten Risiken“, 15.04.2026, mit Aussagen von Oberstaatsanwalt Wolf-Tilman Baumert; solinger-nachrichten.de.
  6. Polizei Köln, Pressemitteilung vom 27.03.2025 zur Durchsuchung bei einem Anbieter illegal weiterverbreiteter Streaming-Inhalte; presseportal.de.
  7. Generalstaatsanwaltschaft Bamberg, Pressemitteilung Nr. 15/2025 vom 18.07.2025 (illegales Streaming); justiz.bayern.de.
  8. dts Nachrichtenagentur, „Tausenden Nutzern illegaler IPTV-Plattformen droht Strafverfahren“, 25.06.2026, mit Angaben der Staatsanwaltschaften Duisburg, Köln und Siegen; it-fachportal.de.
  9. turi2, „Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland ermitteln gegen Nutzer von illegalen Streaming-Diensten“, 25.06.2026, unter Berufung auf bild.de; turi2.de.
  10. High Court (Irland), Norwich-Pharmacal-Anordnung vom 25.03.2026 gegen Revolut Bank UAB, berichtet von BreakingNews.ie am 25.03.2026; zu den Schreiben an Nutzer The Irish Times vom 19.05.2026.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 30. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Unterrichtung. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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