Parkraum-
kontrolle. Digital.
Kommunale Kontrollfahrzeuge erfassen im Vorbeifahren Kennzeichen, Standort und Uhrzeit parkender Fahrzeuge und gleichen sie mit Parkberechtigungen ab - mit Bewohnerparkausweisen, digitalen Parktickets oder hinterlegten Kennzeichen. Der neue § 63g StVG regelt, was dabei erhoben, gespeichert und gelöscht werden darf. Für Betroffene bedeutet das eine deutlich dichtere Kontrolle des ruhenden Verkehrs - und zugleich einen Katalog von Vorgaben, an denen sich die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung messen lässt.
Beratung anfragen →Das Kontrollfahrzeug fährt die Straße ab und erfasst die Kennzeichen der abgestellten Fahrzeuge. Der Abgleich mit den hinterlegten Parkberechtigungen erfolgt automatisiert. Ergibt er, dass eine Berechtigung besteht, sind die Daten unverzüglich zu löschen.2
Für die Videokontrolle sieht § 63g Absatz 3 StVG ein abgestuftes Verfahren vor: Nur wenn sich ein Verstoß hinreichend sicher ergibt, dürfen Bild, Standort und Kontrollzeit weiterverarbeitet werden. Bestehen lediglich Anhaltspunkte, ist das Kennzeichen unkenntlich zu machen; gespeichert werden darf dann allein ein Hash-Wert. Bleibt die Bestätigung binnen 24 Stunden aus, sind die Daten zu löschen.3
Jeder Abruf und jeder Verarbeitungsvorgang ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Datenschutzkontrolle, die Datensicherung und den ordnungsgemäßen Betrieb verwendet werden und sind nach 30 Tagen zu löschen.6
Baden-Württemberg hat den Einsatz von Scan-Fahrzeugen bereits vor der bundeseinheitlichen Regelung erlaubt; das Landesmobilitätsgesetz sieht dies seit März 2025 vor.7
Das Verkehrsministerium hat die Technik anschließend in mehreren Pilotversuchen erprobt. Die Fahrzeuge waren nacheinander für jeweils mehrere Wochen an der Universität Hohenheim sowie in Heidelberg, Mannheim, Waldshut-Tiengen und Freiburg im Einsatz. Die Versuche sind seit Mitte 2026 abgeschlossen.7
Die datenschutzrechtlichen Regeln wurden dabei gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entwickelt. Liegt kein Verstoß vor, werden die erhobenen Daten unverzüglich gelöscht.7
Automatisierte Kontrolle heißt nicht, dass das Ergebnis unangreifbar wäre. § 63g StVG stellt an Erhebung, Speicherung und Löschung klare Anforderungen; ob sie eingehalten wurden, lässt sich anhand der Verfahrensakte und der Protokolldaten nachvollziehen.
Für Unternehmen mit Fuhrpark tritt ein zweiter Gesichtspunkt hinzu: Häufen sich Feststellungen im ruhenden Verkehr, drohen Kostenbescheide nach § 25a StVG und im Wiederholungsfall Fahrtenbuchauflagen. Beides lässt sich durch klare interne Zuordnung von Fahrzeugen und Fahrern vermeiden.
10969 Berlin
- § 63g Absatz 1 StVG - Angabe des amtlichen Kennzeichens an Parkeinrichtungen und Speicherung bis 24 Stunden nach Ende der Parkberechtigung; eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142, in Kraft seit dem 1. Juli 2026.
- § 63g Absatz 2 StVG - stichprobenartige Überwachung mit mobilen optisch-elektronischen Einrichtungen, automatisierte Unkenntlichmachung anderer personenbezogener Daten, sofortige Löschung bei bestehender Parkberechtigung.
- § 63g Absatz 3 StVG - Videokontrolle, abgestufte Verarbeitung, Speicherung eines Hash-Wertes bei bloßen Anhaltspunkten.
- § 63g Absatz 5 StVG - Verbot verdeckter Videokontrolle, Kenntlichmachung der überwachten Gebiete und der eingesetzten Fahrzeuge.
- § 63g Absatz 6 StVG - Zweckbindung, Verbot der Profilbildung, Zulässigkeit anonymisierter Auswertungen.
- § 63g Absatz 4 StVG - Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge und Löschung der Protokolldaten nach 30 Tagen.
- Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg, Scan-Fahrzeuge im Praxistest - Landesmobilitätsgesetz seit März 2025, Pilotversuche in Hohenheim, Heidelberg, Mannheim, Waldshut-Tiengen und Freiburg, abgeschlossen seit Mitte 2026; vm.baden-wuerttemberg.de.
- Deutscher Bundestag, Beschluss zur Digitalisierung von Führerscheinen und zur Parkraumkontrolle, unter anderem Erweiterung des Kreises der Bewohnerparkausweisberechtigten; bundestag.de.
- § 25a StVG - Kostentragung des Halters bei Verstößen im ruhenden Verkehr.
