Widerrufsbutton nach § 356a BGB: Pflichten für Online-Shops | IHGP Recht
Mandanteninformation · Vertragsrecht

Der Widerrufsbutton.
Seit Juni Pflicht.

§ 356a BGB gilt seit dem 19. Juni 2026. Wer über eine Online-Benutzeroberfläche Verträge mit Verbrauchern schließt, muss eine Widerrufsfunktion bereithalten - die Umsetzungsfrist ist abgelaufen.

Die Antwort auf die häufigste Frage vorweg: Betroffen ist jeder Unternehmer, der Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt und bei dem ein Widerrufsrecht besteht - vom großen Shop bis zur Buchungsstrecke einer App. Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar sein, eindeutig beschriftet und zweistufig aufgebaut. Wer das verschäumt hat, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern in einer bestimmten Konstellation auch, dass die Widerrufsfrist überhaupt nicht zu laufen beginnt.

Shop prüfen lassen →
Auf einen Blick
§ 356a BGB, in Kraft seit 19. Juni 2026
Zweistufig: „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“
Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger
Fehlende Information: Widerrufsfrist beginnt nicht
Auf einen Blick
Sechs Vorgaben, die der Button erfüllen muss.
01
Wen die Pflicht trifft1
Jeden Unternehmer, der Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt - Webshop, App, Buchungsstrecke, Portal. Eine Größengrenze oder Schonfrist für kleine Anbieter gibt es nicht.
02
Die Beschriftung ist vorgegeben1
„Vertrag widerrufen“ oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung, gut lesbar. Servicebänder wie „Kontakt“ oder „Hilfe“ genügen nicht.
03
Ständig verfügbar und hervorgehoben1
Während des Laufs der Widerrufsfrist muss die Funktion auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
04
Nur drei Angaben1
Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und das elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Ein Widerrufsgrund gehört nicht dazu.
05
Zweite Stufe: Bestätigung1
Erst über eine gesondert beschriftete Bestätigungsfunktion - „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend - wird die Erklärung übermittelt.
06
Eingangsbestätigung1
Unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. In der Praxis: eine automatisierte E-Mail.
Der Wortlaut
Was § 356a BGB im Einzelnen verlangt
Absatz für Absatz1

Absatz 1 begründet die Pflicht und regelt die Gestaltung: Der Verbraucher muss die Widerrufserklärung unmittelbar auf der Online-Benutzeroberfläche abgeben können; die Funktion ist gut lesbar zu beschriften und während des Fristlaufs ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich zu halten.

Absatz 2 begrenzt die Datenerhebung abschließend auf drei Punkte. Absatz 3 schreibt die zweite Stufe vor, Absatz 4 die unverzügliche Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger.

Am häufigsten übersehen wird Absatz 5: Die Widerrufserklärung gilt bereits dann als fristgerecht zugegangen, wenn der Verbraucher sie vor Fristablauf über die Funktion versandt hat. Technische Störungen auf Unternehmerseite gehen damit nicht zulasten des Verbrauchers.

„Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“ - § 356a Abs. 1 Satz 3 BGB
Die teuerste Falle
Wenn die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt
Zwei Pflichten, die auseinanderfallen2

Hier lohnt eine Präzisierung, die in vielen Praxishinweisen untergeht: Die Frist hängt nicht am Button selbst, sondern an der Information über ihn. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verlangt seit der Neufassung, den Verbraucher gegebenenfalls auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu unterrichten.

Unterbleibt diese Unterrichtung, beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Anders als häufig zu lesen ist, entsteht dadurch aber kein „ewiges“ Widerrufsrecht: Nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erlischt es spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt.

Fehlt umgekehrt nur der Button, während die Widerrufsbelehrung vollständig ist, bleibt es beim Verstoß gegen § 356a BGB - mit wettbewerbsrechtlichen Folgen, aber ohne unmittelbare Verlängerung der Frist.

Deshalb zwei getrennte Baustellen
Die technische Funktion nach § 356a BGB
Die Widerrufsbelehrung mit Hinweis auf Bestehen und Platzierung
Beide sind gesondert zu prüfen - eine allein genügt nicht
Abmahnung wegen des Widerrufsbuttons erhalten - oder Shop noch nicht umgestellt? Beides lässt sich in kurzer Zeit prüfen, bevor eine Unterlassungserklärung unterschrieben wird.
Kurzprüfung anfragen →
Rechtsprechung
Was die Gerichte zum Kündigungsbutton entschieden haben
Die Linie zu § 312k BGB

Zu § 356a BGB liegt naturgemäß noch keine Rechtsprechung vor. Die Norm ist jedoch der Kündigungsschaltfläche des § 312k BGB nachgebildet, und dazu existiert inzwischen eine gefestigte Linie.

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2026 entschieden, dass die Bestätigungsseite über die erforderlichen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen enthalten darf - im entschiedenen Fall das Angebot, den Fitnessstudiovertrag statt zu kündigen kostenlos pausieren zu lassen.3 Wer auf der Widerrufsstrecke Rabatte oder Alternativen einblendet, bewegt sich damit auf dünnem Eis.

Das OLG Köln hat beanstandet, dass die Bestätigungsschaltfläche erst nach einer Kaskade von Abfragen zu Produkt, Zahlungsmethode und Vertrag überhaupt eingeblendet wurde.4 Das OLG Frankfurt a. M. sah die ständige Verfügbarkeit als verfehlt an, wenn die Schaltfläche erst erscheint, nachdem der Nutzer bereits persönliche Daten eingegeben hat.5

Sämtliche dieser Verfahren wurden von qualifizierten Verbraucherverbänden oder der Wettbewerbszentrale geführt - nicht von Behörden.
Platzierung und Login
Zwei Punkte, an denen Shops regelmäßig scheitern
Kammergericht Berlin

Zur Auffindbarkeit hat das Kammergericht verlangt, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Schaltfläche ohne erheblichen Aufwand findet - und daraus abgeleitet, dass sie sowohl auf der Startseite als auch auf jeder Unterseite zu platzieren ist.6 Ein Weg über zwei Menüebenen genügte nicht.

Zur Login-Frage hat dasselbe Gericht im November 2025 die Abfrage von Zugangsdaten beanstandet: Wird der Zugang zur Kündigungserklärung von der Eingabe eines Passworts abhängig gemacht, ist die Gestaltung unzulässig.7 Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, gibt aber die Richtung vor.

Und der Anwendungsbereich wird weit gezogen: Der Bundesgerichtshof hat eine Schaltfläche auch für ein Vorteilsprogramm verlangt, bei dem der Verbraucher nur ein einmaliges Jahresentgelt zahlt und der Vertrag automatisch endet.8

Grenzen der Übertragbarkeit
Der Wortlaut beider Normen ist nahezu deckungsgleich
§ 356a BGB kennt aber keine Sanktion wie § 312k Abs. 6 BGB
Ob § 356a BGB Marktverhaltensregel ist, ist noch nicht entschieden
Sanktionen
Bußgeld, Abmahnung - und was realistisch droht
Art. 246e EGBGB9

Der Gesetzgeber hat den Verstoß ausdrücklich in den Bußgeldkatalog aufgenommen: Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB erfasst die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Widerrufsfunktion ebenso wie die unterbliebene Eingangsbestätigung. Der Rahmen reicht bis 50.000 Euro, bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.

Praktisch relevanter ist jedoch die Einschränkung: Geahndet werden kann nur ein weitverbreiteter Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 - und dies allein im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Für einen rein national tätigen Händler fehlt dieser grenzüberschreitende Bezug regelmäßig.

Das eigentliche Risiko liegt deshalb nicht beim Bußgeld, sondern bei Abmahnungen durch qualifizierte Einrichtungen und Wettbewerber - und bei der oben beschriebenen Fristverlängerung.

Wer die Sanktionslage nur am Bußgeldrahmen misst, unterschätzt das Abmahnrisiko und überschätzt die Behördenpraxis.
Umsetzung
Was jetzt zu prüfen ist
Kurze Bestandsaufnahme

Die Umstellung ist überwiegend eine Frage der Gestaltung, nicht der Technik. Wer den Kündigungsbutton bereits sauber umgesetzt hat, kann sich an dessen Aufbau orientieren - muss beide Funktionen aber klar voneinander trennen, damit Verbraucher Widerruf und Kündigung nicht verwechseln.

Der zweite Teil betrifft die Rechtstexte: Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und interne Abläufe für die automatisierte Eingangsbestätigung müssen zur neuen Funktion passen.

Checkliste
Schaltfläche auf Start- und Unterseiten erreichbar
Beschriftung „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“
Kein Login, kein Passwort, keine Registrierung vorgeschaltet
Keine Zusatzangebote auf der Bestätigungsseite
Nur die drei zulässigen Angaben abgefragt, kein Widerrufsgrund
Automatisierte Bestätigungsmail mit Datum und Uhrzeit
Widerrufsbelehrung um Bestehen und Platzierung ergänzt
Widerruf und Kündigung optisch klar getrennt
Häufige Fragen
Widerrufsbutton: Fragen und Antworten.
Ab wann gilt die Pflicht zum Widerrufsbutton?
Seit dem 19. Juni 2026. § 356a BGB wurde durch das Gesetz vom 3. Februar 2026 neu gefasst; eine Übergangsfrist für bestehende Shops sieht das Gesetz nicht vor.
Welche Shops und Anbieter sind betroffen?
Alle Unternehmer, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche mit Verbrauchern schließen und bei denen ein Widerrufsrecht besteht - unabhängig von Größe und Umsatz. Ausgenommen sind reine B2B-Geschäfte und Verträge ohne Widerrufsrecht.
Wie muss der Widerrufsbutton beschriftet und platziert sein?
Gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung, während des Fristlaufs ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich. Zur Parallelnorm hat das Kammergericht eine Platzierung auf Start- und Unterseiten verlangt.
Darf der Widerruf einen Login voraussetzen?
Grundsätzlich nein. Das Kammergericht hat zur Kündigungsschaltfläche entschieden, dass die Abfrage von Zugangsdaten unzulässig ist. Anderes kann gelten, wenn schon der Vertragsschluss nur nach Anmeldung möglich war; die Frage ist noch nicht abschließend geklärt.
Was passiert, wenn der Widerrufsbutton fehlt?
Es drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und qualifizierte Einrichtungen; Art. 246e EGBGB sieht zudem ein Bußgeld vor, allerdings nur bei weitverbreiteten Verstößen im Rahmen koordinierter Durchsetzung. Fehlt zusätzlich die Information über Bestehen und Platzierung der Funktion, beginnt die Widerrufsfrist nicht - längstens jedoch bis zur Grenze von zwölf Monaten und 14 Tagen.
Anwaltliche Begleitung
Wie wir Sie unterstützen.

Ob eine Widerrufsstrecke den Anforderungen genügt, entscheidet sich an Details: an der Beschriftung, an der Zahl der Klicks bis zur Bestätigungsschaltfläche, an dem, was daneben eingeblendet wird. Wir sehen uns die konkrete Umsetzung an und halten das Ergebnis so fest, dass es im Streitfall verwendbar ist.

Liegt bereits eine Abmahnung vor, prüfen wir zunächst Aktivlegitimation, Reichweite der Unterlassungserklärung und Kostenhöhe - eine vorformulierte Erklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Wir beraten insbesondere zu
Rechtssicherer Gestaltung von Widerrufs- und Kündigungsstrecken
Abmahnungen wegen Verstößen im E-Commerce
Widerrufsbelehrungen, AGB und Datenschutzerklärungen
Verfahren nach dem UKlaG und einstweiligem Rechtsschutz
Telefon
Kurze Einschätzung meist schon im ersten Gespräch
E-Mail
Senden Sie uns den Shop-Link oder die Abmahnung
Kanzlei
Zimmerstraße 26-27
10969 Berlin
Termine nach Vereinbarung
Fundstellen
Quellen & Nachweise.
Maßgebend sind der amtliche Gesetzeswortlaut und die amtlichen Entscheidungstexte. Die Entscheidungen zu § 312k BGB betreffen die Parallelnorm zur Kündigungsschaltfläche.
  1. § 356a BGB (Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen), neu gefasst mit Wirkung vom 19.6.2026 durch Gesetz vom 3.2.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28; unionsrechtliche Grundlage: Richtlinie (EU) 2023/2673, Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU.
  2. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB; § 356 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BGB (Fassung vom 19.6.2026).
  3. BGH, Urt. v. 16.7.2026 - I ZR 200/25 (OLG Düsseldorf), GRUR 2026, 1158 - Bestätigungsseite.
  4. OLG Köln, Urt. v. 10.1.2025 - 6 U 62/24, GRUR-RR 2025, 121 - Kündigungsschaltfläche.
  5. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 5.12.2024 - 6 UKl 4/24, NJW-RR 2025, 815.
  6. KG, Urt. v. 21.1.2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 (nicht rechtskräftig).
  7. KG, Urt. v. 12.11.2025 - 5 U 6/25 (LG Berlin), MMR 2026, 532 (nicht rechtskräftig).
  8. BGH, Urt. v. 22.5.2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 - Kündigungsschaltfläche (Vorinstanz: OLG Hamburg, MMR 2025, 295).
  9. Art. 246e § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 14a, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 EGBGB; Verordnung (EU) 2017/2394.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand im September 2026 wieder. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls. Zu § 356a BGB liegt noch keine veröffentlichte Rechtsprechung vor; die dargestellten Entscheidungen betreffen die Parallelnorm des § 312k BGB und lassen sich nicht in jeder Hinsicht übertragen.
Shop noch nicht umgestellt?
Wir prüfen Widerrufsstrecke, Belehrung und Bestätigungsmail - bevor es die Gegenseite tut.

WIR KÄMPFEN FÜR IHR RECHT